BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 310/10 vom 1. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schn eider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Frage, ob der Verm i eter verpf lichtet ist, in der Mietwohnung befindliche Kohleöfen bzw. deren Wandanschlüsse ohne besonderen Anlass regelmäßig auf ihre Funkt i- onstüchtigkeit überprüfen zu lassen, ist nicht grundsätzlicher Natur; ein Me i- nungsstreit über diese Frage ist weder in der Lite ratur noch in der Recht s pr e- chung der Instanzgerichte ersichtlich. Überdies lässt sich die Frage ohne W eit e- res anhand der Rechtsprechung des Senats zur sogenannten Elektrorevision (Senat s urteil vom 15. Oktober 2008 - VIII ZR 321/07, NJW 2009, 143 Rn. 17 ff. ) beant w orten, wie es die Vorinstanzen auch (zutreffend) getan haben. Auf die weitere vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Schor n- steinfeger bei der Kaminkehrung als Erfüllungsgehilfe des Verm i et e rs geg e n- über dem Mieter handelt, kommt es n i cht an. Wie bereits das Amtsgericht im Einze l nen ausgeführt hat, bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt von Ruß in der Wohnung der K l äger vom Streithelfer des Beklagten zu ve r treten ist (§ 276 BGB). Die Lockerung der Wandanschlüsse der Öfen i n der 1 2 - 3 - Wohnung der Kläger, die eine Woche nach dem Kehrvorgang festgestellt wo r- den ist , lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass dem Streithelfer bei dem Kehrvorgang ein pflichtwidriges oder unsachgemäßes Verhalten zur Last fällt, auf das der von den K lä ger n geltend gemachte Schaden zurückgeführt we r den kann; insbesondere liegt in dem angeblich "recht kräftigen" Kehren des Strei t- helfers des Beklagten kein Sorgfaltsverstoß. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Den K l ägern steht gegen den Bekl agten kein Schadensersatzanspruch wegen des Austritts von Ruß in ihrer Mietwohnung im September 2005 zu. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Verm i eter im Rahmen seiner Instandhaltung - und Ver k e hrssicherungspflicht nicht gehalten ist, ord nungsgemäß installierte Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen Ko n- tro l l e, etwa im Hinblick auf die Funktionsfähig k eit und Dichtigkeit der Wanda n- schlüsse, zu unterziehen. Ähnlich wie bei der Elektroinstallation in der Wo h n ung des Mieters reicht es - soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände vorli e- gen - aus, wenn auftretende Unregelmäßigk e iten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fa c hmann abgestellt werd e n. Derartige Auffä l- ligkeiten hat es h ier aber v or dem Austritt von Rußpartikeln im September 2005 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. 3 - 4 - 3. Es besteht Geleg e nheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneide r Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren i st durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 28.08.2009 - 235 C 250/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2010 - 65 S 435/09 - 4
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