BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 310/11 Verkündet am: 13. Juni 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 558 Abs. 5, § 558a a) Dri ttmittel, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen g e- währt wurden, sind in einem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Berechnung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind. b) Die Anrechnungspflicht von Drittmitt eln, die von öffentlichen Haushalten für M o- dernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW - RR 2004, 947; vom 23. J uni 2004 - VIII ZR 283/03, juris). BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 310/11 - LG Berlin AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Klägerin w erden das Urteil der Zivilka m- mer 67 des Landgerichts Berlin vom 29. September 2011 aufg e- hoben und das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof - Kreuzberg vom 4. November 2010 (Az.: 15 C 120/10) geändert. Das im schriftlichen Vorverfahren ergangene und am 1. Juni 2010 zugestellte Versäumnisurteil wird aufrechterhal ten. Die Beklagte trägt die Kosten des Re chtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist seit dem 1. April 1995 Mieterin einer Wohnung der Kl ä- gerin in Berlin. Hinsichtlich des Hauses, in dem die vermietete Wohnung gelegen ist, schlossen das Land Berlin und die Klägerin Ende des Jahres 1993 einen vom Land Berlin vorformulierten " Förderungsvertrag über die Durchführung von M o- dernisierungs - und Instandsetzungsmaßnahmen " . Die Klägerin verpflichtete 1 2 - 3 - sich in diesem Vertrag, dort näher bezeichnete Baumaßnahmen durchzuführen; das Land Be rlin verpflichtete sich, diese Maßnahmen durch einen Baukoste n- zuschuss, Eigenkapitalersatzmittel und Aufwendungszuschüsse zu fördern. In dem Vertrag ist unter anderem folgendes geregelt: " § 2 - Grundlagen Vertragsbestandteile sind folgende, dem Vertrag a ls Anlagen beiliegende Unter - lagen: 1. - 5. 6. Auflistung der wohnungsbezogenen Modernisierungs - Baukostenzuschüsse. § 7 - Mieten (1) Der Eigentümer verpflichtet sich, für die Wohnflächen des Objekts im 1. Jahr nach Abschluss der geförderten Baumaßnahmen k eine h ö- here Nettokaltmiete (Kaltmiete ohne Betriebskosten) als folgende zu verlangen (Einstiegsmiete): - bei Abschluß der Maßnahmen im Jahre 1993: 4,50 DM/qm/monatlich; - bei Abschluß der Maßnahmen im Jahre 1994: 5,00 DM/qm/monatlich. Bei Abschluß der Maßnahme n nach dem Jahr 1994 gelten für jedes we i- tere Kalenderjahr 0,25 DM/qm/monatlich erhöhte Einstiegsmieten. Betriebskosten (§ 4 MHG) dürfen daneben verlangt werden. (1a) (1b) (2) Im Bindungszeitraum der Förderung (§ 10) dürfen für Wohnraum ab dem 2. Jahr nach Abschluss der geförderten Maßnahmen Mieterh ö- hungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) verlangt werden. Bei Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist von der ortsüblichen Miete des jeweils gültigen Mietspiegels ausz u- 3 - 4 - gehen. Mieterhöhunge n nach §§ 2 und 3 MHG dürfen einschl. Mie t- erhöhungen aus Abbau von Aufwendungszuschüssen (§ 4 Abs . 2 Nr. 3) zusammen jährlich höchstens bis 0,20 DM/qm monatlich ve r- langt werden; ab dem 11. Jahr dürfen höhere Mieterhöhungen als 0,20 DM/qm monatlich verlangt werden, soweit der dann im soziale n Wohnungsbau (1. Weg) maßgebliche Förderungsabbau (der bis 1981 0,17 DM/qm monatlich und derzeit 0,20 DM/qm monatlich b e- trägt) geändert wird. Höhere Mieterhöhungsbeträge dürfen ab dem 11. Jahr auch verlangt werden, sowei t Berlin dies gemäß Absatz (4) in Verbindung mit Nummer 5 Abs. 5 der ModInstRL 90 zuläßt. Freie Mietenvereinbarungen und Staffelmietverträge nach § 10 MHG s o- wie Erhöhungen nach § 5 MHG sind im Bindungszeitraum ausg e- schlossen. Für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG gelten die gewährten Baukostenzuschüsse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.) im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG soweit als Baukostenzuschüsse für Modern i- sierungsmaßnahmen, wie unter Berücksichtigung der anfänglichen Aufwendungszuschüsse die Mieterhöhungen nac h § 3 MHG zu einer Überschreitung der für das 1. Jahr vereinbarten Miete führen wü r- den. Die danach auf die einzelnen Wohnungen entfallen d en Mode r- nisierungs - Baukostenzuschüsse sind in der Anlage zu § 2 Nr. 6 au f- gelistet. Hinsichtlich der Betriebskosten gilt § 4 MHG. (3) Bei neuen Mietverträgen darf im Bindungszeitraum der Förderung (§ 10) der vereinbarte Mietzins nach Absatz (1), dem Erhöhungen nach Absatz (2) hinzugerechnet werden dürfen, nicht überschritten § 10 - Geltungsdauer der Verpflichtunge n Die Verpflichtungen nach §§ 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf von 20 Jahren nach mängelfreier Schlußabnahme der vereinbarten Baumaßnahmen (§ 1 Abs. 1). " Die mängelfreie Schlussabnahme der Baumaßnahmen erfolgte am 16. März 1995. Die Klägerin forderte di e Beklagte mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 dabei auf den Berliner Mietspiegel 2009 und erläuterte die Erhö hung im Einze l- 4 5 - 5 - nen durch Einordnung der Wohnung in das Mietspi egelfeld D2 anhand der nach dem Mietspiegel maßgeblichen Kriterien (Wohnfläche, Altersklasse, Aussta t- tung und Wohnlage). Weitere Angaben enthält das Schreiben nicht. Die Bekla g- te stimmte der Miet erhöhung nicht zu. Sie ist der Auffassung, das Mieterh ö- hungsverlangen entspreche nicht den formellen Anforderungen, da es sich nicht zu den gemäß § 558 Abs. 5 BGB aufzuführenden Kürzungsbeträgen, die sich die Klägerin aufgrund der von dem Land Berlin erhal tenen Fördermittel anrec h- nen lassen müsse, und den zugrunde liegenden Berechnungspositionen verha l- te. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zustimmung zu der im Schreiben vom 26. Oktober 2009 geforderten Mieterhöhung in Anspruch. Das Amtsg ericht hat der Klage zunächst mit im schriftlichen Vorverfahren e r- gange nem Versäumnisurteil (zugestellt an die Beklagte am 1. Juni 2010) stat t- gegeben. Nach Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht das Versäumni s- urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen . Die hiergegen gerichtete Ber u- fung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zustimmungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ha t zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 6 7 8 - 6 - Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin entspreche nicht den Anford e- rungen der §§ 558, 558a BGB, weil es sich nicht dazu verhalte, inwieweit sich die Klägerin nach § 558 Abs. 5 BGB Kürzung en aufgrund erhaltener Drittmittel gefallen lassen müsse. Gemäß § 558a Abs. 1 BGB sei das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Habe der Vermi e- ter - wie hier - Drittmittel für die Modernisierung im Si nne des § 559a Abs. 1 BGB erhalten, entspreche ein Mieterhöhungsverlangen nur dann den formellen Anforderungen, wenn der Vermieter die sich hieraus ergebenden Kürzungsb e- träge einschließlich der Berechnungsgrundlagen darstelle. Im Streitfall habe sich die K lägerin in § 7 des Förderungsvertrags mit dem Land Berlin verpflic h- tet, Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 2, 3 des G e- setzes zur Regelung der Miethöhe (MHG; jetzt: § 558 Abs. 5, §§ 559 f. BGB) nur in dem vertraglich gestatteten Umfang vo rzunehmen. Ob diese Vorgaben, aus denen den Mietern der Klägerin ein unmittelbarer Anspruch gemäß § 328 BGB erwachse, eingehalten worden seien, könne nicht nachvollzogen werden, weil die Klägerin weder im Mieterhöhungsverlangen noch im Prozess mitgeteilt h abe, ob sie auch Zuschüsse für die Modernisierung der an die Beklagte ve r- mietete n Wohnung erhalten habe. Dazu hätte zwar die Anlage zu § 2 Nr. 6 des Förderungsvertrags Auskunft geben können; diese habe die Klägerin jedoch auch nach gerichtlicher Aufforderu ng nicht vorgelegt. Mit der schlichten Ang a- be, der Modernisierungsanteil für die an die Beklagte vermietete Wohnung habe " gegen Null " tendiert und sei nicht bezifferbar, habe es die Klägerin nicht b e- wenden lassen dürfen. Nur wenn die Anlage zu § 2 Nr. 6 de s Förderungsve r- trags ergeben hätte, dass die in Bezug auf die an die Beklagte vermietet e Wo h- nung gewährten Förderungsmittel ausschließlich Instandsetzungsmaßnahmen betroffen hätten, hätte keine gesetzliche Verpflichtung bestanden, dies als n e- gative Festste llung in das Mieterhöhungsverlangen aufzunehmen. 9 10 - 7 - Auch wenn der durch den Förderungsvertrag eröffnete Spielraum für e i- ne Mieterhöhung nach § 558 BGB eingehalten werde und die sich dann erg e- bende neue Miete in jedem Fall unter dem Betrag liege, der sich ergeben wü r- de, wenn die erhaltenen Drittmittel bei der Berechnung der ortsüblichen Ve r- gleichsmiete abgezogen würden, ändere dies nichts daran, dass die zwinge n- den formellen Voraussetzungen für ein Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558, 558a BGB erfüllt sein m üssten, die eine Darstellung der Drittmittel vorschrieben. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien Drittmittel auch dann anz u- geben, wenn die Modernisierung bereits vor Abschluss des Mietvertrages stat t- gefunden habe und der das Erhöhungsverlangen bea nstandende Mieter damit in eine bereits modernisierte Wohnung eingezogen sei. Denn dem Gesetz kö n- ne eine Einschränkung nicht entnommen werden, dass Drittmittel nur dann a n- zugeben seien, wenn die Modernisierung während eines bestehenden Mietve r- hältnisses vo rgenommen worden sei. Die Notwendigkeit der Angabe von Drittmitteln sei im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil der Abschluss der geförderten Bauma ß- nahmen mehr als zwölf Jahre zurückliege. Denn die Klägerin müsse sich an den Regelunge n festhalten lassen, denen sie sich gegenüber dem Land Berlin unterworfen habe. Die Klägerin habe sich in § 10 des Fördervertrages verpflic h- tet, die in § 7 des Vertrages enthaltenen Beschränkungen für Modernisi e- rungsmieterhöhungen für 20 Jahre, beginnend m it der die Mängelfreiheit fes t- stellenden Schlussabnahme, einzuhalten. Da die Schlussabnahme im Streitfall am 16. März 1995 erfolgt sei, ende die vertragliche Bindungsfrist erst am 15. März 2015. 11 12 13 - 8 - II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtli cher Nachprüfung nicht stand. Der Angabe der vom Land Berlin erhaltenen Fördermittel in dem Miete r- höhungsverlangen vom 26. Oktober 2009 bedurfte es nicht, weil diese Mittel zu diesem Zeitpunkt bei der Berechnung der neu verlangten Miete nicht mehr a n- zu rechnen waren. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Wirksamkeit eines auf Zustimmung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) gerichteten Mieterhöhungsverlangens nach § 558a BGB, dass der Vermieter Kürzungsb e- träge auf Grund der I nanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zum Zwecke der Wohnungsmodernisierung einschließlich der zugrundeliegenden Berechnung s- positionen in das Mieterhöhungsverlangen aufnimmt. Ohne diese Angaben ist der Mieter nicht in der Lage, die Berechtigung des Miet erhöhungsverlangens zu überprüfen, denn nach § 558 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 559a Abs. 1 BGB sind Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrec h- nung zu br ingen (Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - VIII ZR 87/10, NJW - RR 2011, 446 Rn. 16 mwN). Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsg e- richt zutreffend ausgegangen. 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, d ie Klägerin habe auch noch mehr als 14 Jahre nach der mä n- gelfreien Schlussabnahme der geförderten Baumaßnahmen in dem an die B e- klagte gestellten Mieterhöhungsverlangen vom 26. Oktober 2009 die vom Land Berlin erhaltenen Drittmittel und die sich daraus erge benden Kürzungsbeträge angeben müssen. 14 15 16 17 - 9 - Das Begründungserfordernis des § 558a Abs. 1 BGB, insbesondere die sich nach der Rechtsprechung des Senats hieraus ergebende Obliegenheit des Vermieters, für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erhaltene Drittmittel anzugeben, ist kein Selbstzweck. Es dient vielmehr dem berechtigten Informationsbedürfnis des Mieters. Er soll mit den aus dem Mieterhöhungsve r- langen ersichtlichen Angaben in die Lage versetzt werden, dessen Berecht i- gung zu überprüfen. Ausgehe nd von diesem Zweck, sind erhaltene Drittmittel in dem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Ermittlung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Febr u- ar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW - RR 2004, 947 unter II 2 a). Daran fehlt es im Streitfall. W eder aus dem Gesetz noch aus dem mit dem Land Berlin im Jahr 1993 geschlossenen Förderungsvertrag lässt sich eine noch 14 Jahre nach mängelfreier Schlussabnahme der Baumaßnahmen best e- hende Anrechnungspflicht begründen. a) Der Senat hat über die Frage, wann die gesetzlich in § 559a Abs. 1, § 558 Abs. 5 BGB bestimmte Anrech n ungspflicht von Drittmitteln, die für M o- dernisierungsmaßnahmen aus öffentlichen Haushalten gewährt wurden, endet, bisher nicht abschließend entschi eden. Er hat jedoch bereits ausgesprochen, dass er es im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG für geboten hält, die gesetzliche Anrechnungspflicht in verfassungskonformer Auslegung der g e- nannten Vorschriften auf einen bestimmten Zeitraum zu beg renzen (Senatsu r- teil e vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b; vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03, juris Rn. 8 f.) und dass er es für sachgerecht hält, diesen Zeit raum mit zwölf Jahren, beginnend ab der mittleren Bezugsfertigkeit des g e- förd erten Objekts, zu bemessen (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO ). Daran hält der Senat fest. 18 19 20 - 10 - Eine Anrechnungspflicht kann jedenfalls dann nicht mehr bestehen, wenn die Fördermittel aufgezehrt sind, da der Eigentümer/Vermieter ansons ten auf Dauer gehindert wäre, sein Eigentum wirtschaftlich zu verwerten. Auch würde der Vermieter, der Drittmittel erhalten hat, unbegrenzt schlechter gestellt als der Vermieter, der die M odernisierung aus eigenen Mitteln durchgeführt hat. Schließlich best eht bei einer zeitlich unbegrenzten Anrechnungspflicht die G e- fahr, dass der Zweck der Förderung - die Schaffung zeitgemäßen Wohnraums - verfehlt wird, weil der Vermieter in diesem Fall auf eine staatliche Förderung verzichten würde (Senatsurteil vom 25. Fe bruar 2004 - VIII ZR 116/03 , aaO u n- ter II 2 a). Bei der Bemessung der maximal zulässigen Anrechnungsfrist ist von § 558 Abs. 5 BGB (früher § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG), § 559a Abs. 1 BGB (früher § 3 Abs. 1 Satz 6 MHG) in Verbindung mit § 559 Abs. 1 BGB (früh er § 3 Abs. 1 Satz 1 MHG) auszugehen. Danach ist bei verlorenen Zuschüssen die Erhöhung der jährlichen Miete um 11 % des auf die jeweilige Wohnung entfallenden Fö r- derbetrags zu kürzen. Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung geschaffen, die dazu führt, das s der gewährte Zuschuss nach etwas über neun Jahren durch die verminderte Mieterhöhung aufgezehrt ist. Unter Berücksichtigung e i- ner angemessenen Verzinsung des Zuschussbetrags ergibt sich mithin ein A n- rech nungszeitraum von zwölf Jahren (vgl. Senatsurteil v om 25. Febru ar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b). Für den Streitfall bedeutet dies, dass für die Klägerin jedenfalls 14 Jahre nach mängelfreier Schlussabnahme der geförderten Baumaßnahmen eine g e- setzliche Anrech n ungspflicht der vom Land Berlin erhaltenen Fördermittel nicht mehr bestand, so dass sich das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 26. Oktober 2009 dazu nicht verhalten musste. 21 22 23 - 11 - b) Aus dem mit dem Land Berlin geschlossenen Förderungsvertrag aus dem Jahr 1993 lässt sich eine zeitlich über das Gesetz hinausgehende Anrec h- nungspflicht nicht herleiten. aa) Wie das Berufungsgericht in der Begründung seiner Zulassungsen t- scheidung ausgeführt hat, wurden aufgrund gleichlautender Förderungsverträge zahlreiche Wohnungen in Berlin modernisier t. Bei den in Rede stehenden R e- g e lungen des Förderungsvertrags handelt es sich der Sache nach somit um Allgemeine Gesch äftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann , weil formularmäßig gestaltete Vertragsbedingungen der uneingeschränkten revis i- onsrec htlichen Nachprüfung unterliegen und weitere tatrichterliche Feststellu n- gen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/1 0, NJW 2011, 3709 Rn. 16; vom 21 . Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11 ; jeweils mwN ). Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Regelung unter Beachtung der Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwe n- ders zu erfolgen ( Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, NJW - RR 2 010, 1436 Rn. 19 ). Danach sieht der Förderungsvertrag in zeitlicher Hinsicht keine über das Gesetz hinausgehende Anrechnungspflicht vor. bb) Das Berufungsgericht entnimmt § 7 Abs. 2 Satz 6 Förderungsvertrag die Verpflichtung der Klägerin, sich die gewä hrten Baukostenzuschüsse - una b- hängig von deren tatsächlicher Verwendung - als Baukostenzuschüsse für M o- dernis ierungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG (jetzt § 558 Abs. 5 BGB) anrech n en zu lassen, soweit unter Berücksichtigung der anfängl i- chen A ufwendungszuschüsse die Mieterhöhungen nach § 3 MHG (jetzt § 559a BGB) zu einer Überschreitung der für das 1. Jahr im Förderungsvertrag verei n- barten Einstiegsmiete führen würde n . Ausgehend von dieser Vereinbarung se i- en Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen während der in § 10 Förd e- 24 25 26 - 12 - rungsvertrag bestimmten Laufzeit von 20 Jahren bei einer Mieterhöhung anz u- rechnen und deshalb auch bei einem Mieterhöhungsverlangen innerhalb dieser Zeitspanne anzugeben. cc) Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner Betrac h- tung, dass § 10 Förderungsvertrag hinsichtlich der in § 7 Förderungsvertrag enthaltenen Regelungen zur Miethöhe nichts über die zeitliche Dauer der A n- rechnungspflicht von Drittmitteln aussagt, sondern lediglich bestimmt, dass " die Verpfl ichtungen nach §§ 7 bis 9 Förderungsvertrag bis zum Ablauf von 20 Ja h- ren nach mängelfreier Schlussabnahme der vereinbarten Baumaßnahmen " ge l- ten sollen. Der die zulässige Miethöhe regelnde § 7 des Förderungsvertrags, an den die Klägerin nach § 10 Förderungs vertrag 20 Jahre gebunden ist, verhält sich indes zur Dauer der Anrechnungspflicht nicht. Insbesondere kann auch der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 6, 7 Förderungsvertrag hierzu nichts entnommen werden. Diese Bestimmungen enthalten lediglich Aussagen dazu, we lche Fö r- dermittel (§ 7 Abs. 2 Satz 6) in welcher Höhe (§ 7 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. der A n- lage zu § 2 Nr. 6) für die einzelne Wohnung anzurechnen sind, setzen mithin eine (noch bestehende) gesetzliche Anrechnungspflicht voraus, die für das streitgegenständlich e Erhöhungsverlangen - wie dargestellt - nicht mehr geg e- ben war. III. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sa che selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Zustimmungsverlangen der Klägerin vom 26. Oktober 2009 en t- spricht den formellen Anforderungen des § 558a BGB. Da dessen materielle Berechtigung zwischen den Parteien nicht im Streit ist, erweist es sich auch als 27 28 - 13 - begründet. Auf die Berufung der Klägeri n ist das Urteil des Amtsgerichts somit dah in zu ändern, dass das dem Zustimmungsverlangen stattgebende Ve r- säumnisurteil des Amtsgerichts aufrechterhalten wird. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 04.11.2010 - 15 C 120/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2011 - 67 S 568/10 -
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