BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 3 1 0/13 Verkündet am: 11. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivil senat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28. Januar 2015 eingereic ht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des B eklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 5. Februar 2013 geändert und unter Z u- rückweisung seiner weitergehenden Rechtsmittel insg e- samt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erst er I n- stanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dri t ter Instanz tragen die Klägerin 46 % und der Beklagte 54%. - 3 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt : Klage: 538,07 Widerklage: - Zahlungsantrag 650,00 - Fests tellunganträge zu 3 und 4 je 100,00 (§ 3 ZPO) gesamt 1 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Er stellte am 23. Juli 2010 einen " Antrag auf Fondsgebundene Rente n- versicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung " . In dem A b- schnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass d ie Tilgung der Abschluss - und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis: " Wichtig: Die Auflösung des Versi cherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenau s- gleichsvereinbarung. " Die Abschluss - und Einrichtungskosten sind mit einem Barza h- lungspreis von 924 1.143,84 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 23 , 83 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung b e- 1 2 - 4 - trägt 5 0 h- lung der Abschluss - und Einrichtungskosten vermindert. In Abschnitt E z ur Beratungsdokumentation heißt es ferner : " Ich habe verstanden, dass die Abschluss - und Einric h- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we r- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kündigung des Versicherungsvertrag es zu ti l- gen. " Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: " Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb a- rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherung s- abtretung meiner Leistungsansprüche an die P . zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleich s- vereinbarung nicht kündigen kann. " (dieser Satz im Original im Fettdruck) Ferner heißt es zum " Widerrufsrecht im Rahmen des Vers ich e- r ungsvertrages " : " Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E - Mail) gegenüber der P . AG, I . straße 56 in R . , L . , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbesti m- mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Vers i- cherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG - Informatio nspflichtenverordnung und dieser B e- lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und w ir 3 4 5 - 5 - erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Z u- gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Vers i- cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher g e- zahlten Beiträge. Die Abschluss - und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezah len Sie durch die ebe n- falls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ei n- heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht meh r gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenau s- gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag. " Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahme n der Kostenau s- g leichsvereinbarung bestimmt: " Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, F ax, E - Mail) gegenüber der P . AG, I . str aße 56 in R . , L . , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsve r- einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Bele h- rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerr ufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung b e- zahlen Sie die Abschluss - und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ei n- heit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versich e- rungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu wide r- rufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versich e- rungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung bee n- det. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsverei n- barung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertr a- ges, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versich e- rungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung bee n- det. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bi tte erneut zur Kenntnis nehmen. " 6 - 6 - Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Koste n- ausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem: " § 1 Gegenstand der Kostenausgl eichsvereinbarung (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versich e- rungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grun d- sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und m it dem Verstreichen der dem Vers i- cherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrag s- verhältnisses. § 6 Vertragsbee ndigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Tilgungs plan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherun gsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Ve r trages; ... " Der Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung von September 2010 bis September 2011 13 Raten in Höhe insgesamt 309,79 . Ab 30. September 2011 stellte er die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 erklärte er die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 den Widerruf seiner auf A b- schluss der Rentenversicherung un d der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Kla ge Zahlung von 7 8 - 7 - 547,48 rechnerisch ric h- tig wie folgt: A bschluss - und Einrichtungskosten 924,60 zuzügl. Zinsen 118,91 abzügl. Rückkaufswert abzügl. Teilzahlungen 309,79 gesamt 538,07 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 538,07 fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 3. Februar 20 12 sowie außergerichtliche Kosten in H ö- he von 60,20 von ihm im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der er in der Hauptsache Zahlung von 650 e- gehrt h at , ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung freizustellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet , ist erfolglos geblieben . Hiergegen rich tet sich seine Revision, mit der er seine Schlussanträge in der Berufungsinstanz - ohne denjen i- gen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin - mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger in aus den betreffenden Verträgen keine Rechte gegen den Beklagten mehr zustehen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet. 9 10 - 8 - I. Das Berufungsgericht ist von einer Wirksamkeit de r Kostenau s- gleichsvereinbarung ausgegangen und ha t angenommen, dass der Za h- lungsanspruch der Klägerin nicht durch den Widerruf der Kostenau s- gleichsvereinbarung erloschen sei. Auch ein Widerruf der fondsgebu n- denen Renten versicherung scheide aus . Eine Nichtigkeit der Vereinb a- rung in (analoger) Anwendung vo n § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme nicht in Betracht . Hieraus ergebe sich die Berechtigung der Klage und die Unbegründetheit der Widerklage hinsichtlich des Zahlung santrags. Die weiteren Widerklageanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte b e treffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostena usgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14 - 22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12 - 20). Auch eine Unwirksamkeit w e- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend i- gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages od er der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13 aaO Rn. 23 - 25). 11 1 2 13 - 9 - 2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Una b- hängigkeit der K ostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsneh mers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senatsu r- teil e vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26 - 35; IV ZR 255/14, juris Rn. 21 - 30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Der Senat hat d ie hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Vera n- lassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Dar aus folgt, dass der Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Schreiben vom 14 . Januar 201 2 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher lediglich noch Zahlung der vier Raten für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung von Oktober 2011 bis einschließlich Januar zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,40 verlangen. Hiervon in Abzug zu bri ngen ist der Rückkaufswert der Überschuss von 97 , 9 der Widerklage in Höhe von 97 , 9 3 3. Das weiterge hende Rechtsmittel des Beklagten ist demgege n- über unbegründet. Im Ergebnis z u Recht hat das Berufungsgericht ang e- nommen, dass der Beklagte weder seine auf den Abschluss des Vers i- cherungsvertrages noch auf den der Kostenausgleichsvereinbarung g e- richtete Wil lenserklärung wirksam widerrufen hat. Der vom Beklagten mit Schr eiben vom 3 0 . Mai 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des 14 15 16 - 10 - Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gericht e- ten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrung en zum Ve r- sicherungsvertrag und zur Kostenausgleichsvereinbarung sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerruf s- belehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 201 4 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824) zugrunde lagen. Insoweit wird zunächst auf die dortigen Ausführu n- gen Rn. 1 4 - 19 verwiesen. a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die Belehrung zum Beginn d es Widerrufsrechts den Hinweis enthält, die Frist beginne " nach Erhalt " der maßgeblichen Unterlagen. Es werde nicht klar, ob die Widerrufsfrist bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Unterlagen oder erst zu einem sp ä- teren Zeitpunkt beginnen solle. Eine derartige Unklarheit der Widerruf s- belehrung besteht indessen nicht. Der von der Revision herangezogene Vergleich mit dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10, VersR 2012, 1405) trägt nicht. Dort war e i- ne Belehrung des Inhalts erfolgt, dass die Widerrufsfrist " frühestens " mit Erh alt der Belehrung in Textform beginnt (aaO Rn. 4). Hierzu hat der XI. Zivils enat ausgeführt, die Verwendung des Wortes " frühestens " sei irr e- führend, weil sie es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermöge ihr led iglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist " jetzt oder später " beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen so l- le. Der Verbraucher werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Um stände dies seien (aaO Rn. 34). 17 - 11 - Die Verwendung der Begriffe " nach " und " frühestens " unterschei - det sich jedoch grundlegend voneinander. Während für den V ersich e- rungsnehmer bei der Formulierung " frühestens " unklar bleibt, wann die Frist beginnen sol l, wird er h ier darauf hingewiesen, dass die Wide r- rufsfrist nach Erhalt der Versicherungsunterlagen beginnt. Der V ersich e- rungsnehmer kann hieraus entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. Unschädlich ist es de m- gegenüber, dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Be rechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Es muss insbesondere nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst e i- nen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen b eginnt. So hat der VII. Z i- vilsenat des Bundesgerichtshofs die Belehrung , d er Lauf der Frist begi n- n e mit der Aushändigung eines Durchschlages des Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung , f ür ausreichend erachtet (VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn . 26). Es genüge , dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Belehrung benannt werde. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB sei nicht notwendig. N icht zu beanstanden ist ferner die Widerrufsbele h- ru ng " Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde " ( BGH, Urteil vom 27. April 1994, VIII ZR 223/93, BGHZ 12 6 , 56, 62). Auch der Gesetzg e- ber verwendet entsprechende Begriffe. Im Muster für die Widerrufsbele h- rung zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG ist geregelt, dass die Frist beginnt, nac h- dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein etc. erhalten hat. b) Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Widerrufsbelehrung betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung sei unz ureichend und irr e- führend, weil nicht klar sei, was mit der dortigen Bezugnahme auf den 18 19 - 12 - " Versicherungsvertrag " gemeint sei. Neben dem Vertrag über die fond s- gebundene Rentenversicherung ergebe sich aus dem Antragsformular, dass die Klägerin auch ein Produkt mit der Bezeichnung " Kostenau s- gleich Protect " vertreibe. Hierbei handele es sich um eine Zahlungsau s- fallversicherung. Es sei damit unklar, ob in der Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung der Rentenversicherungsvertrag oder die Zahlungsausfal lversicherung gemeint sei. Von einer derartigen Unkla r- heit kann hier indessen keine Rede sein . Ein durchschnittlicher Versich e- rungsnehmer wird unter dem Begriff des Versicherungsvertrages denj e- nigen der fondsgebundenen Rentenversicherung verstehen. Auf die sen und auf die Kostenausgleichsvereinbarung beziehen sich die vier Unte r- schriften, die der V ersiche rungsnehmer zur Antragstellung und zur W i- derrufsbelehrung zu leisten hat. Im Antragsformular selbst finden sich unter B die Angaben zur Rentenversicherung s owie unter C zur Koste n- ausgleichsvereinbarung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird deshalb nicht davon ausgehen, dass mit " Versicherungsvertrag " die an einer eher versteckten Stelle im Rahmen der Rubrik über die Koste n- ausgleichsvereinbarung gen annte Zahlungsausfallversicherung gemeint ist. 4. Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich, soweit sie die A b- weisung der Widerklageanträge zu 3 und 4 als unzulässig rügt. Recht s- fehlerfrei hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es an eine m Feststellungsinteresse des Beklagten fehlt. Bezüg lich des Versich e- rungsvertrages fehlt dieses schon deshalb, weil die Klägerin die Künd i- gung des Beklagten mit Wirkung zum 1. Februar 2012 ausdrücklich b e- stätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie aus dem Rentenversich e- rungsvertrag selbst weitere Zahlungsansprüche gegen den Beklagten herleitet. Auch bezüglich der K ostenaus g leichsvereinbarung fehlt es an 20 - 13 - einem Feststellungsinteresse, weil die hier in Betracht kommenden Za h- lungsansprüche der Klägerin bere its vollständig im Klageantrag enthalten sind. Zwar er wächst die Entscheidung, ob die Kostenausgleichsvereinb a- rung wirksam ist, bezüglich dieses Zahlungsantrags nicht in Rechtskraft. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin über den Klageantra g hinausgehend weitergehende r Ansprüche gegenüber dem Beklagten b e- rühmt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Wangen, Entscheidung vom 05.02.2013 - 4 C 469/12 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 1 S 38/13 - 21
Full & Egal Universal Law Academy