BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 310 /1 4 vom 17. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 17. August 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de s Kläger s gegen das Urteil der Oberlandesgerichts München - 25. Zivils e- nat - vom 1 1 . Juli 201 4 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. D ie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versiche rungsbeiträge einer Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Februar 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG 1 2 - 3 - a.F.) abgeschlossen . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein , der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (V AG). D. VN zahlte von Februar 1999 bis Novem ber 201 1 Prämien in Höhe von insgesamt 23.6 22 ,06 Zum 1. Dez em ber 201 2 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 2 . Mai 20 13 erklärte d. VN schließlich den Wide r- spruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 12 . 415 , 2 6 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben und inhaltlich fehlerhaft, weil der A d- ressat nicht genannt sei, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang g e- setzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den L ebensversicherung s- richtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spr uch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung entspr e- 3 4 5 6 7 - 4 - che den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Sie sei in drucktechnisch hinreichend deutlicher Form erfolgt . Sie be finde sich an markanter Stelle unten auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins unmittelbar vor den Unterschriften, sei fettgedruckt, durch eine Zw i- schenüberschrift hervorgehoben und springe direkt ins Auge. Die Bele h- rung sei auch inhaltlich nicht zu b eanstanden ; § 5a VVG a.F. habe die Angabe des Widerspruchsadressaten nicht verlangt. Die Widerspruch s- frist habe daher mit Erhalt der nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erfo r- derlichen Unterlagen begonnen und sei abgelaufen. Die Regelung des Policenmodells ver stoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie L e- bensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO li egen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Fr a- ge, ob das Policenmodell mit Europäische m Recht vereinbar sei, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese Frage stellt sich hier nicht. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d . VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und die Revision zu Recht nicht in Zweifel zieht, ist die Belehrung im Versicherungsschein druc k- technisch deutlich hervorgehoben. Die Widerspruchsbelehrung ist entg e- gen der Auffassung der Revision nicht deshalb unvollständig, weil sie 8 9 10 11 - 5 - den Adressaten des Widerspruchs nicht benennt. Abges ehen davon, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. dies nicht verlangt, sind - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Versicherungsschein (A n- lage B 6) der Firmenname der Beklagten, ihre Post - und Hausanschrift sowie die Faxnummer in drucktech nisch deutlicher Form angegeben, so dass d. VN über alle für einen Widerspruch nötigen Informationen verfü g- te. b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht aus der No t- wendigkeit eine r Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Ob nach de m Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den G e- richtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien u n- vereinbar ist, hier nicht entscheidun gserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Pol i- cenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Recht s- ausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angeblic he Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereich e- rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben S e- natsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich ei n- g eräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertrag s- schluss 1999 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte fast 13 Jahre die Ve r- sicherungsprämien, kündigte dann den Vertrag und ließ sich den Rüc k- kaufswert auszahlen. Erst fünf Monate nach der Künd igung erklärte er 12 - 6 - den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen de s bereits im J a- n uar 1999 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ve r- trauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensb e- gründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. May en Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöll er Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 06.02.2014 - 10 O 4863/13 Ver - OLG München, Entscheidu ng vom 11.07.2014 - 25 U 658/14 - 13
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