ECLI:DE:BGH:2017:110417BVIZR310.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 310/15 vom 11. April 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 201 7 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den B e- schluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 440.000 Gründe: Nachdem die Kläger und die Beklagte ihren Streit in einer außergerichtl i- chen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich auch eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte i hre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 7. November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlu s- tig erklärt. Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO g e- hindert , die auch von i hr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen. Nach dieser Vorschrift ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs - und Ve r- teidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vo r- zunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Hand lungen mit Erklärung und 1 2 - 3 - Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt hier vor. Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Rechtsmittel ei n- gelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, da s der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithe l fers - außergerichtlich verglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 VII ZR 296/86, NJW 1988, 71 2 ). Die durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteil i- gung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstrei ts festgele gt haben (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - 8 O 253/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2015 - I - 14 U 173/14 - 3
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