BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 31/02Verkündet am: 18. November 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 254 Abs. 1 Ba, StVG §§ 7, 9 a.F.Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigenHöchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völligvon der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werdenkann.BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - OLG ZweibrückenLG Frankenthal - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und dieRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats desPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember2001 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zumErsatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsun-fall vom 28. November 1999, den er - damals im Alter von 14 Jahren - erlittenhat. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern auf dem ausihrer Sicht links neben einer Landstraße verlaufenden Radweg fuhr. Kurz vordem Erreichen einer Ortschaft mußten die Radfahrer die von links in die vor-fahrtsberechtigte Landstraße einmündende Seitenstraße überqueren. Die dem - 3 -Kläger als letztem Fahrer vorausfahrenden Mitglieder der Gruppe taten diesunter Ausnutzung einer Querungshilfe durch eine in der Fahrbahnmitte derStraße gelegene Verkehrsinsel und setzten sodann ihre Fahrt auf dem Radweglinks der Landstraße fort. Der Kläger dagegen fuhr - möglicherweise um abzu-kürzen - auf die einmündende Querstraße und bog von dieser nach links in dievorfahrtsberechtigte Landstraße ein, die aus der Gegenrichtung in einer leichtenS-Kurve auf den Einmündungsbereich zuläuft. Dort kam ihm der Beklagte zu 1mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW entgegen undleitete, nachdem er das Verhalten des Klägers bemerkt hatte, eine Vollbrem-sung ein. Dabei rutschte das Fahrzeug mit blockierten Rädern über eine an die-ser Stelle die Fahrbahnhälften trennende schraffierte Sperrfläche, wo es denKläger mit dessen Rennrad erfaßte.Der Kläger erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen mit bleibendenschweren gesundheitlichen Folgen. Das Landgericht hat seine Klage auf Fest-stellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholtenSachverständigengutachtens ausgeführt, die Tatsache, daß der Beklagte zu 1mit seinem PKW auf die Sperrfläche geraten sei, sei allein fahrtechnisch be-dingt und dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen. Nachdem die Räder des PKWinfolge der durch das Verhalten des Klägers veranlaßten sofortigen Vollbrem- - 4 -sung des Beklagten zu 1 blockiert hätten, habe dieser das Fahrzeug nicht mehrlenken und damit nicht mehr dem leichten Rechtsschwenk der Fahrbahn folgenkönnen. Ob es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubrem-sen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten, könne dahinstehen. Mit Blickdarauf, daß die vom Kläger geschaffene Gefahrensituation für den Beklagtenzu 1 in Anbetracht der Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei, kön-ne ihm auch eine unzweckmäßige Reaktion in Form der zur Lenkunfähigkeitseines PKW führenden Vollbremsung nicht vorgeworfen werden. Dem Klägersei zwar zuzugeben, daß nach den Berechnungen des Sachverständigen dieAusgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 von mindestens 78,5 km/h überder damals für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von70 km/h gelegen habe. Des weiteren wäre die Kollision anders verlaufen, wennder Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. ImRahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei der Sachverständige zu demSchluß gekommen, daß zwar keine wegmäßige, wohl aber - jedenfalls bei einerBerechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen wer-den könne. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, zumindest eine anteiligeHaftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall zubejahen, denn der - durch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungleicht erhöhten - Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1 stehe das grobfahrlässige Fehlverhalten des Klägers gegenüber, der mit seiner Leichtfertigkeitbeim Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße trotz Erkennbarkeit des sichin bedrohlicher Weise nähernden PKW des Beklagten zu 1 dessen Vorfahrt invöllig unverständlicher Weise mißachtet habe. Das Alter des zum Unfallzeit-punkt 14-jährigen Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger seizum Unfallzeitpunkt rund 1,75 m groß und etwa 65 kg schwer gewesen undhabe eher "erwachsen" gewirkt. Mit den Regeln und Gefahren des Straßenver-kehrs sei er als radsportbegeisterter Rennradfahrer vertraut gewesen und kön- - 5 -ne deshalb nicht mit Personen gleichgesetzt werden, die aufgrund ihres Altersin den Straßenverkehr noch nicht voll integriert seien. Die Einbindung des Klä-gers in eine Radfahrergruppe lasse seine subjektive Pflichtverletzung gleichfallsnicht als weniger schwer erscheinen. Daß die vier Rennradfahrer unter "Wett-kampfbedingungen" unterwegs gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem ha-be sich der Kläger aus eigenem Entschluß vor seinem verhängnisvollen Einfah-ren in die Landstraße von der Gruppe gelöst und sei nicht etwa unvermittelt undunbedacht einem ihn "ziehenden" Vordermann gefolgt.II.Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revisionnicht stand.1. Die Revision verkennt zwar nicht, daß die Bewertung der verschiede-nen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten unddes Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisi-onsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Sie macht jedochim Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Rechtgeltend, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände und für die Abwägunggeltenden Maßstäbe berücksichtigt hat (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom12.1.1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443).2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteilevom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296 und vom26. Oktober 1999 - VI ZR 20/99 - VersR 2000, 199, 200) begründet ein unfallur-sächliches Verschulden des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsge-fahr, die im Rahmen der Abwägung nach §§ 254 BGB, 9 StVG zu Gunsten des - 6 -Verletzten zu berücksichtigen ist, denn eine völlige Haftungsfreistellung desKfz-Halters von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F.kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignisim Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Ein unabwendbares Ereignis liegtaber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nichthätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000- VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).a) Im vorliegenden Fall wäre bereits ohne Berücksichtigung der Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten das Vor-liegen eines unabwendbaren Ereignisses fraglich. Das Berufungsgericht hatselbst erwogen, daß es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiertabzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten. Diese Überlegunggewinnt Bedeutung vor dem Hintergrund, daß sich der Kläger zum Zeitpunktdes Zusammenstoßes bereits auf der die Fahrbahnhälften trennenden mar-kierten Sperrfläche befand, als er von dem mit blockierten Rädern rutschendenPKW des Beklagten zu 1, der dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte,erfaßt wurde.b) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung(vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO S. 1295 und vom 10. Oktober 2000- VI ZR 268/99 - aaO) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführersdann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre.Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßenFahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Un-fallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte ab-bremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbe- - 7 -reich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn esdabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und dererlittenen Verletzung gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000- VI ZR 126/99 - und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - jeweils aaO).c) Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an die Ausführungen desSachverständigen fest, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Be-klagten zu 1 mit mindestens 78,5 km/h über der für die Unfallstelle geltendenzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag und daß bei deren Einhal-tung - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeid-barkeit angenommen werden könne. Die Revision weist insoweit zutreffenddarauf hin, daß nach dem Sachverständigengutachten selbst bei der ungünstig-sten Berechnungsvariante das Fahrrad des Klägers von dem Fahrzeug des Be-klagten mit einer deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch imEndbereich des Fahrradhinterrades berührt worden wäre, so daß der Kläger- falls es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre - womöglich erheblichgeringere Verletzungen davon getragen hätte als tatsächlich geschehen. Obman dies bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen kann,wie die Revision meint, kann dabei dahinstehen, denn das Berufungsgerichthätte hierzu zumindest Feststellungen treffen müssen. Unter diesen Umständenwird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeitsüberschrei-tung habe lediglich eine leichte Gefahrerhöhung bewirkt, von den getroffenenFeststellungen nicht getragen.d) Die Revision beanstandet weiter mit Recht die Wertung des Beru-fungsgerichts, die Vollbremsung des Beklagten zu 1 könne diesem nicht vorge-worfen werden, auch wenn es tatsächlich besser gewesen wäre, die Lenkfähig-keit des PKW zu erhalten und dem Kläger auszuweichen. Dabei weist sie zu-treffend darauf hin, daß die vom Berufungsgericht insoweit angeführte Senats- - 8 -rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967,457, 458; vgl. weiterhin Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 -VersR 1988, 291) Fälle betrifft, in denen ein Kraftfahrer in einer plötzlichen, vonihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht diebestmögliche Reaktion gezeigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1jedoch die an der Unfallstelle im Einmündungsbereich einer Seitenstraße zuläs-sige Höchstgeschwindigkeit überschritten, was sich unter Umständen bei einerVollbremsung mit blockierten Rädern auswirken kann. Zumindest kann- mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ausge-schlossen werden, daß der Beklagte zu 1 - im für ihn ungünstigen Fall der Be-rechnungsvarianten - bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dieBremsung noch in einem Bereich hätte halten können, die ihm eine - wennauch geringe - Lenkreaktion ermöglicht hätte, um dem Hinterrad des Klägersauszuweichen.3. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsge-richt bei seiner Abwägung nicht hinreichend das jugendliche Alter des Klägersberücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.Urteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443, jeweils m.w.N.) ist einMitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach§§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechendeMitverschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefähr-dungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigenVerhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, daß der Sorgfaltsver-stoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (vgl. Senatsurteilvom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - aaO). Hierbei kann das äußere Erschei-nungsbild des Klägers keine Rolle spielen, sondern allenfalls für die Frage vonBedeutung sein, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit einem Fehlver- - 9 -halten des Klägers im Rahmen des § 3 Abs. 2a StVO rechnen mußte. Auchreicht es nicht aus, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungenzur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unfallbeitrages des Klägers auf dessen Alterund dessen Radsportbegeisterung abgestellt hat. Nach den Feststellungen desBerufungsgerichts war der Kläger der letzte Fahrer der Radsportgruppe. Auchwenn die vier Rennradfahrer nicht unter "Wettkampfbedingungen" unterwegsgewesen sein sollten, so könnte es durchaus noch dem altersspezifischenLeichtsinn eines Vierzehnjährigen entsprechen, wenn er in einer solchen Situa-tion versucht abzukürzen und dabei unachtsam ist. Auch insoweit kann von Be-deutung sein, daß der Kläger beim Zusammenstoß schon die schraffierteSperrfläche erreicht hatte.4. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheithaben, unter Beachtung der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe die noch aus-stehenden Feststellungen zu treffen.MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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