BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 31/03Verkündet am: 12. November 2003 Potsch,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mitSchriftsatzfrist bis zum 6. Oktober 2003 durch die Vorsitzende RichterinDr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammerdes Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2002 aufgehoben, so-weit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AmtsgerichtsEssen-Steele vom 17. Mai 2002 wird in vollem Umfang zurückge-wiesen.Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Mit Vertrag vom 26. Februar 1988 mietete die Beklagte von den Rechts-vorgängern der Kläger eine Wohnung in E. . § 9 Abs. 1 des Mietvertrageslautet:"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von dreiMonaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauerverlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils dreiMonate. (...)" - 3 -Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom22. September 2001 zum 31. Dezember 2001. Die Kläger wiesen die Kündi-gung mit der Begründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis seidurch die Kündigung erst zum 30. September 2002 beendet worden. Sie be-gehren mit ihrer Klage die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit bisDezember 2001 sowie den Mietzins für Januar und Februar 2002, insgesamt1.682,03 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels - dahin abgeändert, daß es die Klage hinsichtlichdes Mietzinses für Januar und Februar 2002 - 1.018,48 - unter Bezugnahmeauf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (NJW 2002, 3035) abgewie-sen hat. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisionder Kläger, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteilsbegehren. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündlicheVerhandlung einverstanden erklärt.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die MonateJanuar und Februar 2002. Die Kündigung der Beklagten beendete das Mietver-hältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum 31. Dezember2001, sondern erst zum 30. September 2002. - 4 -Nach § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vom 26. Februar 1988 betrug dieKündigungsfrist zwölf Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraums mehrals zehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 cAbs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kün-digungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil desMieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfri-sten in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertragvereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB aufFormularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Miet-vertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzli-che Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwen-den wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739,zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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