BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 31/03 vom16. Oktober 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2003 durch den Vize-präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des OberlandesgerichtsKöln vom 20. Dezember 2002 werden zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grund-sätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildungdes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilen sich wie folgt:Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 4/5, dieaußergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Kosten der Streithilfeträgt der Kläger zu 1/5, die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbe-klagten trägt die Beklagte.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 126.816,36 (Klageantrag zu 1: 25.000 nr "!$#%'&()*100.000 +WenzelKrügerKleinGaierStresemann
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