BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 31/06 vom 27. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm gem344337 247 78 b ZPO einen Rechts-anwalt f374r ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof beizuordnen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin Werk-lohn f374r Installationsarbeiten in H366he von 1.644,66 200 zu zahlen. Das Berufungs-gericht hat die Berufung des Beklagten durch Vers344umnisurteil zur374ckgewiesen und den dagegen eingelegten Einspruch mit zweitem Vers344umnisurteil verwor-fen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und beantragt, ihm f374r ein Revisionsverfahren gem344337 247 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalt beizuordnen. 1 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war zur374ckzuweisen. Unabh344ngig von der Frage, ob der Beklagte hinreichend dargetan hat, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechts-anwalt nicht findet, ist die Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos. Denn eine Revision gegen das zweite Vers344umnisurteil des Berufungsgerichts ist nicht statthaft. Die Revision wurde weder vom Berufungsgericht noch vom Bundes-gerichtshof auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin zugelassen, 2 - 3 - 247 543 Abs. 1 ZPO. Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion durch das Berufungsgericht w344re nicht statthaft, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt, 247 26 Nr. 8 EGZPO. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Herzberg am Harz, Entscheidung vom 22.11.2002 - 4 C 512/99 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 8 S 18/03 -
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