BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 31/06 Verk374ndet am: 4. Juli 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 12 Abs. 3 Zur Wahrung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG durch eine Feststellungsklage, die sich gegen die Wirksamkeit einer vom Versicherer erkl344rten Arglistanfechtung als alleini-gem Grund der Leistungsablehnung richtet. BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - IV ZR 31/06 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Versicherungsnehmerin einer zugunsten ihres Sohnes beim Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung mit ein-geschlossener Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Sie begehrt we-gen der behaupteten Berufsunf344higkeit des Versicherten sowohl aus ei-genem Recht als auch hilfsweise aus abgetretenem Recht des Sohnes f374r die Vergangenheit bis zum 31. August 2004 r374ckst344ndige Rentenleis-tungen und die R374ckzahlung von Beitr344gen, ferner f374r die Zeit ab dem 1. September 2004 bis l344ngstens zum 1. September 2038 die Feststel- 1 - 3 - lung, dass der Beklagte verpflichtet sei, bedingungsgem344337e Leistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung zu erbringen. Das vorgerichtliche Leistungsbegehren der Kl344gerin hatte der Be-klagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 abgelehnt und sich dabei al-lein auf die Anfechtung seiner Annahmeerkl344rung wegen arglistiger T344u-schung gest374tzt, weil die Kl344gerin im Versicherungsantrag Gesundheits-fragen unvollst344ndig beantwortet, n344mlich eine fr374here psychotherapeu-tische Behandlung des Sohnes verschwiegen habe. Die Leistungsableh-nung enthielt eine Fristsetzung nach 247 12 Abs. 3 VVG und eine Beleh-rung 374ber die Folgen der Fristvers344umung. 2 Anwaltlich vertreten durch ihre Streithelfer erhob die Kl344gerin ge-gen den Beklagten am 2. April 2003 zun344chst lediglich eine Klage auf Feststellung, dass die Anfechtung unwirksam sei und der Versicherungs-vertrag fortbestehe. Diesem Feststellungsbegehren wurde in zweiter In-stanz stattgegeben. Das Berufungsurteil vom 13. Februar 2004 ist inzwi-schen rechtskr344ftig. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 5. M344rz 2004 lie337 die Kl344gerin den Be-klagten unter Hinweis auf das vorgenannte Berufungsurteil auffordern, die bereits beantragten Versicherungsleistungen nunmehr unverz374glich zu erbringen. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10. M344rz 2004 erneut ab und berief sich diesmal unter anderem auf den Ablauf der schon im Oktober 2002 gesetzten Frist nach 247 12 Abs. 3 VVG. Er be-streitet inzwischen auch, dass der Sohn der Kl344gerin berufsunf344hig ist. 4 - 4 - 5 Im Oktober 2004 hat die Kl344gerin erneut Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist und deren bereits eingangs be-schriebenes Begehren sie mit der Revision weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Nach dessen Auffassung scheitert die Klage - auch hinsichtlich k374nftiger Versicherungsleistungen aus dem hier behaupteten Versiche-rungsfall - am Ablauf der bereits im Leistungsablehnungsschreiben vom 15. Oktober 2002 gesetzten Frist des 247 12 Abs. 3 VVG. Diese sei hier ungeachtet einer rechtlich unzutreffenden Klausel der Versicherungsbe-dingungen, wonach die Frist nur durch eine Klageerhebung gewahrt wer-den k366nne, wirksam in Lauf gesetzt worden, weil jedenfalls die im Leis-tungsablehnungsschreiben enthaltene Belehrung den gesetzlichen An-forderungen entsprochen habe. Mit ihrer allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerichteten Feststellungsklage habe die Kl344gerin die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt. Denn im Unterschied zu ei-ner fristwahrenden Teilklage sei die im Vorprozess angestrebte Feststel-lung nicht Teil des nunmehr geltend gemachten Leistungsbegehrens ge-wesen. Im 334brigen sei es dem Beklagten weder aus verfassungsrechtli-chen Gesichtspunkten noch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen. Im Vorprozess habe die Kl344gerin nicht un-missverst344ndlich deutlich gemacht, dass es ihr letztlich um die gerichtli-che Durchsetzung ihres Leistungsbegehrens gegangen sei. Denn es sei- 7 - 5 - en dort gerade keine Leistungsanspr374che gerichtlich geltend gemacht worden. Auch der von der Kl344gerin seinerzeit angegebene Streitwert ha-be darauf nicht hingedeutet. Soweit die Kl344gerin ihr Begehren erstmals in zweiter Instanz auch auf die Abtretung der Rechte ihres Sohnes gest374tzt hat, ist die darin lie-gende Klage344nderung nicht zugelassen worden. 8 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, soweit das Beru-fungsgericht angenommen hat, die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG sei ver-s344umt worden. 9 1. Ob der Beklagte die Frist wirksam in Lauf gesetzt hat und die im Schreiben vom 15. Oktober 2002 erteilte Belehrung angesichts des irre-f374hrenden Inhalts der Versicherungsbedingungen 374ber die zul344ssige Form der gerichtlichen Geltendmachung ausreichend war, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat die Kl344gerin die Frist mit ihrer im Vor-prozess erhobenen, gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerich-teten Feststellungsklage gewahrt. 10 2. 247 12 Abs. 3 VVG soll dem Zweck dienen, dem Versicherer m366g-lichst schnell Klarheit dar374ber zu verschaffen, ob eine von ihm erkl344rte Leistungsablehnung Bestand haben wird oder der Versicherungsnehmer sich dagegen zur Wehr setzen will. Insoweit soll sowohl das Interesse des Versicherers an zeitnaher Sachaufkl344rung der f374r den Versiche-rungsfall ma337geblichen Tatsachen wie auch am 334berblick 374ber den wah-ren Stand seines Verm366gens gesch374tzt werden (vgl. R366mer in R366mer/ Langheid VVG 2. Aufl. 247 12 Rdn. 32). Weil dem Versicherer damit ein 11 - 6 - Privileg er366ffnet ist, das andere Schuldner nach der Rechtsordnung nicht haben (vgl. dazu R366mer aaO), sieht die Rechtsprechung in 247 12 Abs. 3 VVG seit langem eine allein im Interesse des Versicherers geschaffene Ausnahmevorschrift, die wegen dieses Ausnahmecharakters keiner aus-dehnenden Auslegung zug344nglich ist (BGH, Urteil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2). Ihr Zweck ist regelm344337ig schon dann erf374llt, wenn der Versicherer aus einer Anrufung des Ge-richts vor Fristablauf erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer sich nicht mit der Leistungsablehnung abfinden, sondern auf seiner Forde-rung nach Versicherungsleistungen beharren will. Der Senat hat es deshalb zur Fristwahrung ausreichen lassen, dass der Versicherungsnehmer erkennbar zun344chst lediglich einen Teil seiner Forderung gerichtlich geltend macht. Dazu bedarf es nicht einmal einer ausdr374cklichen Kennzeichnung des Klagebegehrens als Teilklage, sondern es gen374gt, wenn sich dies f374r den Versicherer aus den Gesamt-umst344nden ergibt (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 3; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1; Beschluss vom 22. September 2004 - IV ZR 274/03 - ZfS 2005, 82). Entscheidend ist demnach, was sich dem Versi-cherer aus dem prozessualen Vorgehen des Versicherungsnehmers hin-sichtlich des abgelehnten Leistungsbegehrens erschlie337t. 12 3. Diese Grunds344tze sind entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts auf den vorliegenden Fall zu 374bertragen. Zwar trifft es zu, dass die von der Kl344gerin im Vorprozess erreichte Feststellung der Un-wirksamkeit der Arglistanfechtung keinen Leistungsausspruch enth344lt und damit - formal gesehen - auch keinen Teil der nunmehr geforderten 13 - 7 - Versicherungsleistungen bilden kann. Auf diese rein prozessuale Be-trachtung kommt es aber nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beklagte - ebenso wie bei Erhebung einer Teilklage - aus der im Vorprozess erhobenen Feststellungsklage bereits ausrei-chend sicher erkennen konnte, dass sich die Kl344gerin nicht allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung und die daraus folgende Nichtig-keit des Versicherungsvertrages, sondern letztlich auch gegen die Leis-tungsablehnung des Beklagten zur Wehr setzen wollte. Das ergibt sich daraus, dass die schriftliche Leistungsablehnung hier allein auf die zugleich erkl344rte Arglistanfechtung gest374tzt war. Ande-re Gr374nde f374r eine Leistungsfreiheit des Beklagten waren danach f374r die Kl344gerin nicht ersichtlich. Wenn sie sich in dieser Situation innerhalb der ihr gesetzten Frist dazu entschloss, gerichtlich gegen die Wirksamkeit der Anfechtungserkl344rung vorzugehen, so war dies f374r den Beklagten be-reits ein ausreichender Hinweis darauf, dass sie sich auch mit der Leis-tungsablehnung als Folge der Anfechtung nicht abfinden, also die An-fechtungswirkungen auch mit Blick auf ihr urspr374ngliches Leistungsbe-gehren aus der Welt schaffen wollte. Zwar kann es im Einzelfall Sinn machen, dass ein Versicherungsnehmer lediglich sein Interesse am Fort-bestehen des Versicherungsvertrages gerichtlich verfolgt und zugleich bereit ist, ein vom Versicherer abgelehntes Leistungsbegehren auf-zugeben. Das wird man aber allenfalls dann annehmen k366nnen, wenn die Erfolgsaussichten des Leistungsbegehrens auch aus weiteren Gr374nden, vom Versicherer bereits geltend gemachten Gr374nden, fraglich erschei-nen. H344ngt hingegen die Leistungsablehnung des Versicherers nach dessen schriftlicher Erkl344rung allein von der Auseinandersetzung um den Bestand des Versicherungsvertrages ab, so kann der Versicherer aus ei-ner auf den Fortbestand des Versicherungsverh344ltnisses zielenden Fest- 14 - 8 - stellungsklage des Versicherungsnehmers ebenso wie aus einer Klage auf lediglich einen Teil der beanspruchten Versicherungsleistungen er-kennen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur auf dem Vertrag, son-dern auch seiner Erf374llung, also auch auf seinem Leistungsanspruch be-harrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine vern374nftigen Gr374nde daf374r erkennbar sind, weshalb der Versicherungsnehmer die Arglistanfechtung unter gleichzeitigem Verzicht auf sein Leistungsbegeh-ren lediglich isoliert h344tte bek344mpfen wollen, und es stattdessen sehr nahe liegt, dass der Angriff auf die Anfechtung als rechtlichem Kern der Leistungsablehnung zugleich den Erhalt der Leistungsanspr374che be-zweckt. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 20.01.2005 - 15 O 535/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 20 U 54/05 -
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