BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 31/06 vom 26. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Jedenfalls lassen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Verneinung eines Behandlungsfehlers und zur hypothetischen Einwilligung keinen Rechtsfehler erkennen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.04.2005 - 1 O 310/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.12.2005 - 3 U 110/05 -
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