BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 31/07 Verk374ndet am: 29. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004 Abs. 1 Gestattet der Eigent374mer eine von dem Nachbargrundst374ck ausgehende St366rung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grunds344tzlich nicht. BGH, Urt. v. 29. Februar 2008 - V ZR 31/07 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des die St374tzmauer betreffenden Hilfsantrags gerichtete Berufung zu-r374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Eigent374mer eines Grundst374cks, das an eine im Eigentum der Beklagten stehende Privatstra337e grenzt. Die Stra337e liegt 374ber dem Boden-niveau des kl344gerischen Grundst374cks und ist mit Betonsteinen gepflastert. Sie schlie337t unmittelbar an eine sich auf dem Grundst374ck der Kl344ger befindliche, etwa 50 cm hohe Mauer an. 1 - 3 - Mit der Behauptung, die Mauer halte aus statischen Gr374nden den von der Privatstra337e ausgehenden Druck nicht aus und drohe deshalb einzust374rzen, verlangen die Kl344ger von den Beklagten, die Stra337e abzust374tzen. 2 Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung der Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kl344ger aus 247 1004 BGB scheitere daran, dass die fr374here Eigent374merin ihres Grundst374cks mit dem An-bau der Privatstra337e an die Gartenmauer einverstanden gewesen sei. Diese Zustimmung m374ssten sich die Kl344ger als Rechtsnachfolger entgegenhalten las-sen. 4 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass die Beklagten nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der behaupteten Beeintr344chtigung des Eigentums der Kl344ger in Anspruch genommen werden k366nnen. Die Beklagten sind als Zustandsst366rer passivlegitimiert, da die 226 f374r das Revisionsverfahren zu unterstellende 226 St366rung von ihrem Grundst374ck aus-geht und die Eigentumsbeeintr344chtigung wenigstens mittelbar auf ihren Willen zur374ckzuf374hren ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 1. Dezember 2006, V ZR 112/06, NJW 2007, 432, Rdn. 14 m.w.N.). Letzteres folgt daraus, 6 - 4 - dass die Beklagten f374r den baulichen Zustand der von ihnen unterhaltenen und benutzten Stra337e verantwortlich sind (Rechtsgedanke des 247 907 BGB), ohne dass es darauf ankommt, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet haben und ob sie den st366renden Zustand der Stra337e bei Erwerb des Grundst374cks kannten (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659, 660; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der An-spruch aus 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen, weil die fr374here Ei-gent374merin des Grundst374cks der Kl344ger damit einverstanden war, dass die Pri-vatstra337e unmittelbar an die Gartenmauer herangebaut wurde. Gestattet der Eigent374mer einen bestimmten St366rungszustand, bindet dies seinen Einzel-rechtsnachfolger grunds344tzlich nicht (Senat, BGHZ 66, 37, 39; BGHZ 60, 119, 122; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., 247 1004, Rdn. 36; M374nchKomm-BGB/ Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 65 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 1004 Rdn. 198 m.w.N.). Denn hierbei handelt es sich 226 wenn eine dingliche Belas-tung des Grundst374cks unterbleibt 226 um eine schuldrechtlich vereinbarte, also lediglich zwischen den Beteiligten wirkende, Duldungspflicht oder sogar nur um eine gef344lligkeitshalber erteilte, je nach den Umst344nden widerrufliche Erlaubnis. 7 Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigent374mer des beein-tr344chtigten Grundst374cks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorg344ngers 374bernommen hat. Ein 334bernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekom-men sein (vgl. Staudinger/Gursky, aaO). Vorliegend ist daf374r nichts ersichtlich. 8 - 5 - III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit der die St374tzmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist. In diesem Um-fang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die not-wendigen Feststellungen zu der von den Kl344gern behaupteten Eigentumsbeein-tr344chtigung treffen kann. Zugleich erh344lt das Berufungsgericht Gelegenheit, gem344337 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (vgl. zum Klageantrag bei 247 1004 BGB: Senat, BGHZ 67, 252, 253; Staudin-ger/Gursky, aaO, Rdn. 236 m.w.N.). 9 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 31.07.2006 - 4 O 3256/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - 14 U 75/06 -
Full & Egal Universal Law Academy