BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 31/08 vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Dezem-ber 2007 wird zur374ckgewiesen. Das Urteil des Kammergerichts ist im Lichte des zun344chst gestellten Beseitigungsantrags dahin zu verstehen, dass der Kl344gerin s344mtliche Sch344den zu ersetzen sind, welche durch den Verbleib (205) derjenigen Bodenanker entstanden sind, die in den Bereich des Tunnels eingebracht worden waren. Das Berufungsgericht geht ferner offenbar davon aus, dass mit dem Einbau aller Anker der ersten Ankerlage mit gleichem Neigungswinkel von 15 Grad ein einheitlicher Mangel der Leistung vorliegt, der hinsichtlich der einzelnen Anker unterschiedliche Folgen und Sch344den hervorrufen kann. Auf dieser Grundlage bestand f374r eine Teilabweisung der Klage keine Veranlassung; ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie337lich der Kosten der Streithilfe (247 97 Abs. 1 ZPO, 247247 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 650.000,00 200 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2005 - 94 O 163/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2007 - 26 U 177/05 -
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