BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 31/08 vom 15. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 15. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 15. Januar 2008 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Beklagte zu 1 tr344gt die Kosten des Beschwerdever-fahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 15.886,23 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger ist ein in der Ukraine lebender Deutscher. Er hat Krankenversicherungsschutz begehrt und sich dazu im Januar 2005 an die Beklagte zu 2 gewandt, die auf ihrer Internetseite den Abschluss bzw. die Vermittlung von Krankenversicherungsvertr344gen f374r Auslands-residenten anbot. Auf Antrag des Kl344gers 374bersandte die Beklagte zu 2 einen auf den Beklagten zu 1 als Versicherer ausgestellten Versiche- 1 - 3 - rungsschein. Die Einzelheiten dazu und zum Innenverh344ltnis zwischen den Beklagten sind streitig. Der Kl344ger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf die Erstat-tung ambulanter und station344rer Heilbehandlungskosten einschlie337lich der Aufwendungen f374r Medikamente in Anspruch genommen und Zah-lung von 8.468,20 200 nebst Zinsen, weiterer 2.223,26 200 nebst Zinsen und von 954,45 UAH nebst Zinsen begehrt. Er vertritt die Auffassung, er un-terhalte als Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag bei dem Beklagten zu 1 als Versicherer, der bei Abschluss des Vertrages durch die Beklagte zu 2 rechtsgesch344ftlich vertreten worden sei. Der Be-klagte zu 1 sei deshalb verpflichtet, ihm die Kosten der Heilbehandlung zu erstatten. Die Beklagte zu 2 sei ihm gegen374ber schadensersatzpflich-tig, weil sie zwar f374r den Beklagten zu 1 gehandelt, dann aber an diesen die von ihr vereinnahmten Versicherungsbeitr344ge nicht abgef374hrt habe. Zugleich hat der Kl344ger die Feststellung begehrt, dass der seitens des Beklagten zu 1 in der Klagerwiderung erkl344rte und auf das Verschweigen von Vorerkrankungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages ge-st374tzte R374cktritt unwirksam sei. 2 Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgem344337 verurteilt, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hingegen abgewiesen. Al-lein der Beklagte zu 1 sei aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, von dem er nicht wirksam zur374ckgetreten sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel sowohl gegen den Kl344ger als auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Er hat neben der Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage eine Verurteilung der Be-klagten zu 2 zur Zahlung erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 gef374hrt 3 - 4 - worden ist, und das Rechtsmittel im 334brigen als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen. Es hat dazu ausgef374hrt, zwischen dem Kl344ger und dem Beklag-ten zu 1 sei ein Krankenversicherungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 2 sei Vertreterin gewesen, wobei sich der Beklagte zu 1 de-ren Handeln auf der Grundlage einer konkludent erteilten rechtsgesch344ft-lichen Vollmacht, jedenfalls aber auf der Grundlage einer Duldungsvoll-macht, einer sp344teren Genehmigung oder nach den Grunds344tzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung zurechnen lassen m374sse. Die weiteren Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte zu 1 nicht angegriffen. Der Beklagte zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend zur374ckgenommen, soweit sein Rechtsmittel die Verwerfung der Berufung gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand gehabt hat. 4 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist un-zul344ssig, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Dabei ist f374r die Wertgrenze nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwer-degegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337gebend. Diese Wertberechnung ist nach den allgemeinen Grunds344tzen der 247247 3 ff. ZPO vorzunehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach nur dann zul344ssig, wenn das Begehren wenigstens in einer H366he weiter-verfolgt wird, die 374ber der Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO liegt, was vom Beschwerdef374hrer darzulegen ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04 - VersR 2006, 388 unter II 1 a; vom 5 - 5 - 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - VersR 2003, 260 unter 2). 1. Der Beklagte zu 1 hat dazu geltend gemacht, das Berufungsge-richt habe den Streitwert auf 13.000 200 festgesetzt. Der ihn belastende Beschwerdewert liege jedoch h366her. Behalte das Berufungsurteil Be-stand, stehe zugleich fest, dass ein (Einzel-)Krankenversicherungs-vertrag zwischen ihm und dem Kl344ger zustande gekommen sei. Die sich daraus ergebende voraussichtliche Leistungspflicht belaufe sich unter Ber374cksichtigung der Lebenserwartung des Kl344gers auf 174.645 200, wobei der Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang auf eine versicherungsma-thematische Berechnung verweist, die die Fortsetzung des Krankenver-sicherungsverh344ltnisses zum Kl344ger - unter Zugrundelegung einer Jah-respr344mie von 1.440 200 (12 x 120 200) - zum Ausgangspunkt nimmt. Hinzu komme, dass gegen den Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2 ein Ermitt-lungsverfahren anh344ngig sei und der aus dessen betr374gerischen Hand-lungen erwachsende Schaden aus anderen Versicherungsvertr344gen, bei denen der Gesch344ftsf374hrer auf dieselbe Art und Weise verfahren sei wie im Falle des Kl344gers, sich auf mindestens 600.000 200 belaufe. 6 2. Damit ist eine die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374berstei-gende Beschwer nicht dargetan. 7 a) Der aus anderen Versicherungsverh344ltnissen dem Beklagten zu 1 entstandene Schaden kann bereits deshalb nicht zum Ma337stab ge-nommen werden, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Rechts-streits sind. Der Kl344ger hat eine Leistungsklage erhoben, die die Verur-teilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 8.468,20 200, weiterer 2.223,26 200 und 954,45 UAH zum Gegenstand hat; diese Betr344ge ent- 8 - 6 - sprechen den Aufwendungen des Kl344gers f374r seine Heilbehandlung. Der Bestand des Versicherungsvertrages ist f374r diesen Leistungsantrag nur rechtliche Vorfrage, die sich nicht werterh366hend auswirken kann. b) Der Kl344ger hat weiter die Feststellung begehrt, dass der vom Beklagten zu 1 mit Datum vom 1. Dezember 2006 erkl344rte R374cktritt vom Versicherungsvertrag keine Wirksamkeit entfaltet. 9 Auch damit wird die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht 374ber-schritten. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung des (Fort-)Bestands eines Krankenversicherungsverh344ltnisses geht, bemisst sich die Beschwer der insoweit unterlegenen Partei entsprechend 247247 3, 9 ZPO auf das 3,5-fache der Jahrespr344mie. Das sind hier nach dem eige-nen Ausgangspunkt des Beklagten zu 1, der die den Kl344ger als Versiche-rungsnehmer zu entrichtende Jahrespr344mie von 1.440 200 zugrunde legt, allenfalls 5.040 200, die in Addition mit dem Wert des Leistungsantrages einen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 200 liegt 10 - 7 - (vgl. dazu Senatsbeschl374sse vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 1; vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - RuS 1996, 332). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.03.2007 - 11 O 561/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.01.2008 - I-4 U 69/07 -
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