BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 31/09 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die ger374gten Grundrechtsverst366337e (Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG) gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000,- 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 11.01.2008 - 2 O 1142/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 U 14/08 -
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