BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 3/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und D r. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die gegen das Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 gerichtete A n- hörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: D ie Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Senatsurteil vom 12. Ok tober 2011 verletzt nicht den Ansp r uch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Für die Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2009 zum 31. August 2009 erklärte Kündigung wirksam war, weil es mit Rüc k- sicht auf eine er n sthaft e und endgültige Erfüllungsverweigerung der Bek l agten keiner Abmahnung bedurfte, kam es ausschließlich auf das der Kündigungse r- klärung vorangegangene Verhalten der Beklagten an. Das als überga n gen g e- rügte Vorbringen war schon aus diesem Grund nicht entsche idungserheblich. Davon abgesehen übersieht die Klägerin, dass die Beklagte bereits mit Schre i- ben vom 1. September 2009 die Gutschrift der Zinsen zugesagt und kurz da - 1 - 3 - nach off e nbar auch ausgeführt hat (Urteil des Landgerichts S. 6 unten sowie GA I 45, 46) . Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 01.06.2010 - 5 O 308/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2010 - 6 U 781/10 -
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