BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 3/1 1 Verkündet am: 20. März 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 Abs. 1 Ec, § 832 Abs. 1 Sa tz 1 Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB darf ein Ve r- schulden, das nur gesetzlich vermutet wird, nicht berücksichtigt werden (hier: § 832 BGB). BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivils enats des Oberla n- desgerichts Köln vom 30. November 201 0 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht i h- res Ehemanns den Beklagten zu 2 (künftig: Beklagt er) nach einem Brandsch a- den auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist der am 29. April 1993 geborene Sohn des Ehemanns der Klägerin aus dessen geschiedene r Ehe mit der früheren Beklagten zu 1, gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 5. April 2003 spielte der Beklagte während eines Aufenthalts auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Kläger i n nach dem Mittagessen unbeaufsic h- tigt mit dem am 11. Oktober 1995 geborenen Sohn der Klägerin C. P. aus einer früheren Ehe in ein er Halle , d ie sich im Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemanns befand . Gegen 14.35 Uhr geriet die Lager - und Scheu nenhalle, in 1 2 - 3 - der Stroh eingelagert war und sich Pferdeboxen befanden, nebst zwei Anba u- ten mit weiteren Pferdeboxen in Brand und wurde vollständig zers tört. Die Klä nebst Zinsen und Freistellung von restlichen Vergütungsansprüchen einer Ba u- Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt e r- klärt. Die dagegen g erichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen . Entscheidungsgründe: I. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s steht d er K lägerin gegen den Beklagten e in Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, § 828 Abs. 3, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB zu . Der Beklagte habe nach dem Ergebnis der B e- weisaufnahme gemeinsam mit C. P. den Brand als Mittäter verursacht . Der zum Zeitpunkt der Tat fast zehn Jahre alte Junge sei auch gemäß § 82 8 Abs. 3 BGB für den Schaden verantwortlich und habe bei der Begehung der Tat fahrlässig gehandelt. Der Beklagte könne nicht gegen den Anspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB einwenden , die Klägerin oder ihr Ehemann hätt en ih m oder C. P. gegenüber ihre Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB v erletzt. Dem Einwand stehe die en t- sprechende Anwendung des § 840 Abs. 2 BGB entgegen. Die Vorschrift beruhe auf dem G edanken, dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine 3 4 5 6 - 4 - Gefäh rdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite aber erwiesenes Verschulden vorliege, im Innenverhältnis derj e- nige den ganzen Schaden tragen soll, der schuldhaft gehandelt hat . Danach sei § 840 Abs. 2 BGB zwar nicht anwend bar , wenn der Aufsichtspflichtige nicht nur aus vermutetem, sondern aus tatsäch lichem Verschulden hafte. Den Beweis einer V erletzung der der Klägerin und ihre m Ehemann obliegenden Aufsicht s- pflicht habe der Beklagte aber nicht geführt. II. Das angefocht ene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, soweit der Abzug eines Mitverschuldensanteils gemäß § 254 Abs. 1 BGB verneint worden ist. Diese Beschränkung der Re visionszulassung ist wirksam und wird von der Revision nicht angegriffen . Das Berufungsgericht kann die Revision auf den Einwand des Mitverschuldens beschränken, wenn und soweit die prozessuale Möglichkeit gegeben ist, bei Erlass eines Grundu r- teils die Fra ge des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vo r- zubehalten. Dies ist der Fall , wenn das mitwirkende Verschulden des Gesch ä- digten nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schaden s- haftung führen kann (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1980 - VI ZR 61 /7 9, BGHZ 76, 397, 399 f.; vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79, VersR 1981, 57, 58 mwN; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/ 96, VersR 1997, 1294, 1295 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. , § 304 Rn. 8 mwN). Davon ist nach der B e- gründung d er Zulassung und den getroffenen Feststellungen auszugehen. 7 8 - 5 - 2. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg . Entgegen der Ansicht der Revision muss die Klägerin sich auf den Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB eine eigene Aufsichtspfli chtverletzung oder eine so l- che ihres Ehemanns als Mitverschulden anrechnen lassen. a) Das Berufungsgericht hat die Anrechnung einer Aufsichtspflichtverle t- zung der Klägerin oder ihres Ehemanns als Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zu Recht nicht auf d ie Verschuldensvermutung des § 832 BGB ge stütz t . aa) Zwar soll eine Verschuldensvermutung nach einer im Schrifttum ve r- tretenen Auffassung auch im Rahmen des § 254 BGB Anwendung finden . Bei den so genannten Verschuldensvermutungen handele es sich um bloß e B e- weislastregeln und es sei nicht einsichtig, dem Kläger die betreffenden B e- weiserleichterungen zwar im Rahmen der Haftungsbegründung zu gewähren, bei der Verteilung des Schadens im Rahmen des § 254 BGB aber zu versagen ( vgl. Belling/Riesenhuber, ZZP 108 (1995), 455, 46 5 ff. ; Lange/Schiemann, Schadens ersatz , 3. Aufl., § 10 XII 3; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 584 f. ; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 254 Rn. 122; Staudinger/Belling, BGB, Neube arb . 20 0 8, § 831 Rn. 40) . Sinn und Zweck der Verschuldensvermutungen liege darin, dem Begünstig t en über etwaige nicht in seine Zuständigkeit fallende Beweisschwi e- rigkeiten hinwegzuhelfen (Looschelders, aaO ). Es vermöge nicht zu überze u- gen, dass im Rahmen d es § 254 BGB eine andere Beweislastregelung gelten solle als bei der Haftungsbegründung (Staudinger/Schiemann, aaO ). Ob eine Sphäre einer der Parteien zuzuweisen sei, hänge nicht von deren "Rolle" als Schädiger oder Geschädigter ab (vgl. Lange/Schiemann, a aO ). Der Richter h a- 9 10 11 - 6 - be bei der Abwägung die höchste nicht ausgeschlossene Verschuldensintens i- tät zu berücksichtigen (vgl. Belling/Riesenhuber, aaO ; Looschelders, aaO). bb) Nach der ständigen R echtsprechung des erkennenden Senats kö n- nen bei der Schadensa bwägung nach § 254 BGB indes nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entst e- hung des Schadens ursächlich geworden sind. Ein Verschulden, das nur g e- setzlich vermutet wird, darf daher nicht berücksichtigt we rden (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55, NJW 1957, 99 f.; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62, VersR 1963, 285, 286; vom 23. November 1965 - VI ZR 158/64, VersR 1966, 164, 165; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357; vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15; ebenso E r- man/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 254 Rn. 84; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rn. 110; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rn. 112; Unb e rath in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 254 Rn. 53). W ird ein Verschulden nur ve r- m u tet, so fehlt jeder Anhalt für das Maß dieses Verschuldens, das von der leic h testen Fahrlässigkeit bis zur gröbsten Sorgfaltspflichtverletzung reichen kann. Nur wenn das Maß der Verantwortlichkeit beider Teile feststeht, ist e ine sachgemäße Abwägung möglich. Wollte man sie auf Unterstellungen und Ve r- mutungen gründen, so würde man in unzulässiger W eise Gewisses mit Unb e- kanntem vergleichen und zu keinem gerechten Ergebnis gelangen (vgl. S e- natsurteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 1 62/55, aaO, 100). Nach dieser Rechtsprechung sind Verschuldensvermutungen nur für den Haftungsgrund relevant. Daran wird festgehalten. Auf die Frage, ob d ie Ve r- schuldensvermutung des § 832 BGB bei einer Schädigung des Aufsichtspflic h- tigen durch den Aufs ichtsbedürftigen überhaupt Anwendung findet, kommt es nicht an. Ein Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB kommt - wie vom Berufungsgericht angenommen - nur in Betracht, wenn eine 12 13 - 7 - Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsich tspflichtige aus tatsächl i- chem Verschulden haftet , ohne dass eine entsprechende Anwendung des § 840 Abs. 2 BGB erforderlich ist . b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die insoweit getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den Beweis einer V e r- letzung der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Aufsichtspflicht der Kläg e- rin und ihres Ehemanns nicht geführt hat. aa) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorb e- halten . A n dessen Feststellungen ist das Revis ionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann nur nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspr e- chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweiserge b- nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Bewei s- würdigung a lso vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkg e- setze und Erfahrungssätze verstößt ( st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 mwN ). Nach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Berufung sgerichts revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden. Insbesondere ist d ie Rüge der Revision unbegründet , die Festste l- lungen des Berufungsgerichts verstießen gegen § 286 ZPO, weil das Ber u- fungsgericht das Beweiser gebnis nicht ausgeschöpft habe . bb) Nach s tändiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhäl t- nissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsicht s- pflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Ha f- tung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den beso n- 14 15 16 - 8 - deren Gegeb enheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, VersR 2009, 790 Rn. 8 mwN). Danach sind sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebi e- ten, in denen durch das Entzünden von Stroh eine besondere Brandgefahr b e- steht ( vgl. Senatsurteil e vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81, VersR 1983, 734 ; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486 mwN; vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95, VersR 1996, 586, 587 mwN ). Der Senat hat mehrfach entschieden , dass Eltern ihre sieben bis acht Jahre alten Kinder ei n- dringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem F euer belehren und darauf achten müssen, dass die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhö l- zern oder anderen Zündmitteln gelangen . Hierzu gehört auch, die Kinder davor zu warnen, anderen Kindern bei dem Entfachen und dem Unterhalten eines Feuers i n irgendeiner Weise zu helfen oder sie dazu anzustiften (vgl. Senatsu r- teile vom 29. Mai 1990 - VI ZR 205/89, BGHZ 111, 282, 285; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84, VersR 1986, 1210 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486 mwN). Eine tägli che Kontrolle der Taschen d es Kindes ist von den Aufsichtspflichtigen im Regelfall nicht zu verlangen. Grun d sätzlich müssen Kinder im Alter von sieben oder acht Jahren nur dann in dieser Weise auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen kontrollier t werden , wenn dazu ein besonderer Anlass besteht, wenn etwa beim Kind schon einmal Streichhölzer gefunden worden sind oder das Kind eine besondere Neigung zum Zündeln hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84, aaO, 1211). 17 - 9 - Grundsätzlich ist bere its bei Kindern im Alter ab sieben Jahren weder e i- ne Überwachung "auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige Kontrolle in ku r- zen Zeitabständen erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freie n auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingre i- fen nicht ermöglicht. Zum Spiel der Kinder gehört es , Neuland zu entdecken und zu "erobern". Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für sie selbst oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe im Allgemeinen genügen, dass die Aufsichtspflichtigen sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbeso n- dere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 , VersR 1984, 968, 969 mwN; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 , VersR 1988, 83, 84 ; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 , VersR 1997, 750; vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, aaO , Rn. 13). cc ) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den B e- weis einer Aufsichtspflichtverletz ung der Klägerin oder ihres Ehemanns nicht geführt hat, ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Eine besondere Neigung des Beklagten oder des Kindes C. P. zum Zü n- deln, die zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen seitens der Klägerin oder ihres Ehemann s notwendig gemacht hätte, hat das Berufungsgericht nicht festg e- stellt. Soweit die Revision darauf hinweist, d er Vater des Beklagten habe von einem ein - oder zweimalige n Spielen mit brennenden Kerzen berichtet , bei dem der Beklagte und C. P. mit Fingern an das weiche Kerzenwachs gefasst h ätt e n , musste das Berufungsgericht daraus nicht bereits eine besondere Zündelne i- gung ableiten . Dies gilt auch, soweit d er Beklagte an gab , ein oder zwei Mal hä t- 18 19 20 - 10 - ten er und C. P. in der Wohnung kleine Papierblätter mit einem F euerzeug a n- gezün det, weil es sich dabei um Einzelvorgänge handelt , zu denen weder D e- tails noch zeitliche Abläufe bekannt sind , und die Kinder überdies danach über die Feuergefahr belehrt wurden . Der Urheber des von der Revision angeführten Brands von Stroh konnte nicht festgestellt werden. Der Klägerin und ihrem Ehemann ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als Aufsichtspflich t- verletzung anzulasten, dass sie die Halle nicht vor den Kindern abgeschlossen haben. Es ist nicht ersichtlich, d ass Anlas s bestand anzunehmen, die Kinder würden in der Halle zündeln, zumal nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussagen auf dem Reiterhof Zündmittel grundsätzlich nicht frei z u- gänglich waren. Auch wegen der Aussage der Klägerin, die Kinder seien am Ta g des Brands vorzeitig vom Mittagstisch aufgestanden und ih nen gleichsam "durch die Lappen gegange n", musste das Berufungsgericht hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Tat fast 10 jährigen Beklagten im Hinblick auf den für die Entwicklung eines Kindes notwendi gen Freiraum nicht auf eine Aufsichtspflich t- verletzun g schließen , zumal die Mutter der Klägerin den Kindern erlaubt hatte, spielen zu gehen . Demnach stellen die Rügen der Revision die Würdigung des Berufung s- gerichts nicht in Frage , dass keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt und ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Ehemanns gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen ist . 21 - 11 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederi chsen Stöhr Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 11.11.2009 - 11 O 25/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2010 - 24 U 155/09 - 22
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