BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 311/07 Verk374ndet am: 19. November 2008 Vorusso Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 346 Abs. 2 Satz 2 Die Bestimmung des 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet auch im Falle des R374cktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07 - OLG Frankfurt a.M. LG Limburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung am 19. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien schlossen am 25. Juli 2005 einen Vertrag, in dem sich die damals 17-j344hrige, durch ihre Eltern vertretene Kl344gerin verpflichtete, dem Be-klagten den Zweibr374cker Wallach "L. " zu 374bergeben und zu 374bereignen. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich "im Gegenzug, alle Aufwendungen zu 374bernehmen", die der Kl344gerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen; darin sollten "alle Fahrstunden, Theorie-stunden und Geb374hren" eingeschlossen sein. 1 Die Kl344gerin begann ihre Fahrausbildung bei dem Beklagten, wechselte aber nach 24 Fahrstunden im Einvernehmen mit dem Beklagten zur Fahrschule M. . Nach erfolgreichem Abschluss der Fahrausbildung im Jahr 2006 stellte 2 - 3 - diese Fahrschule der Kl344gerin f374r die weiteren 28 Fahrstunden und 12 Sonder-fahrten sowie die Pr374fungs- und sonstigen Geb374hren einen Betrag von 1.531,72 200 in Rechnung. Die Kl344gerin bezahlte die Rechnung am 31. Juli 2006 und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 7. August 2006 226 unter Andro-hung des R374cktritts von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 226 vergeblich auf, ihr diesen Betrag bis zum 15. August 2006 zu erstatten. Sie erkl344rte am 23. August 2006 den R374cktritt vom Vertrag und verlangte vom Beklagten die Herausgabe des Pferdes. Der Beklagte, der das Pferd bereits im Fr374hjahr 2006 seiner Tochter 374bereignet hatte, zahlte am 25. August 2006 ebenfalls den Be-trag von 1.531,72 200 an die Fahrschule M. und lehnte die Herausgabe des Pferdes ab. Die Fahrschule M. bat die Parteien vergeblich um Mitteilung, an wen sie den doppelt erhaltenen Rechnungsbetrag zur374ckzahlen solle. Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin Wertersatz f374r das Pferd in H366he von 6.000 200. Der Beklagte hat widerklagend die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H366he von 278,05 200 begehrt. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und der Kl344-gerin als Wertersatz einen Betrag in H366he von 2.290,72 200 zugesprochen; im 334brigen hat es die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin den geltend gemach-ten Anspruch auf Wertersatz in voller H366he weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe, nachdem sie wirksam von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 zur374ckgetreten sei und der Beklagte das seiner Tochter 374bereig-nete Pferd nicht mehr herausgeben k366nne, gem344337 247 346 Abs. 2 i.V.m. 247 323 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu. Als Wertersatz k366nne die Kl344gerin von dem Beklagten jedoch nur den Wert der voraussichtlichen Aufwendungen f374r ihre Fahrausbildung, nicht aber den von ihr behaupteten Verkehrswert des Pferdes von 6.000 200 beanspruchen. Dies ergebe sich aus 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen sei. Diese Vorschrift sei entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch dann anzuwenden, wenn der R374cktritt durch einen Verzug des zum Wertersatz Verpflichteten veranlasst worden sei und der objektive Verkehrswert der Sache den vereinbarten Kaufpreis 374berstei-ge. Die Voraussetzungen f374r eine teleologische Reduktion der Vorschrift seien nicht gegeben, weil die Bindung des Wertersatzes an den Wert der Gegenleis-tung auch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Widerspruch zu den Inten-tionen des Gesetzgebers stehe und auch sachlich nicht verfehlt sei. Der Wert der Gegenleistung sei im vorliegenden Fall nach 247 287 Abs. 1 ZPO auf 2.290,72 200 zu sch344tzen. Er bestimme sich danach, was die Kl344gerin f374r eine vollst344ndige Fahrausbildung einschlie337lich Pr374fung bei einem Fahr-schulunternehmen voraussichtlich h344tte zahlen m374ssen. Die H366he dieser Auf- 7 - 5 - wendungen f374r die Fahrausbildung der Kl344gerin k366nne hier anhand der tat-s344chlich entstandenen Kosten gesch344tzt werden, weil keine Umst344nde daf374r vorgetragen seien, dass die Ausbildung der Kl344gerin unvorhergesehen lang oder die Kosten ungew366hnlich hoch gewesen seien. Zu der von der Fahrschule M. in Rechung gestellten Verg374tung von 1.531,72 200 sei der mit 759,-- 200 zu veranschlagende Wert der 24 Fahrstunden hinzuzurechnen, die der Beklagte der Kl344gerin bereits vor deren Wechsel zur Fahrschule M. erteilt hatte. II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand, so dass die Re-vision zur374ckzuweisen ist. Der Kl344gerin steht ein Anspruch auf weitergehenden Wertersatz f374r das Pferd "L. " nicht zu. 8 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-klagte nach dem wirksamen R374cktritt der Kl344gerin von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 Wertersatz zu leisten hat, weil er das ihm 374bereignete Pferd "L. " aufgrund der Ver344u337erung an seine Tochter der Kl344gerin nicht mehr zu-r374ckgeben kann (247 323 Abs. 1, 247 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Im Re-visionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob f374r die H366he des Werter-satzes der Verkehrswert des Pferdes, der nach der Behauptung der Kl344gerin 6.000,-- 200 betr344gt, oder der Wert der Gegenleistung ma337gebend ist. Das Beru-fungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Bemessung des Wert-ersatzes gem344337 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung richtet, das hei337t nach den vom Beklagten zu 374bernehmenden Aufwendungen f374r die Fahrausbildung, de-ren Wert das Berufungsgericht - von beiden Parteien nicht angegriffen - mit 2.290,72 200 veranschlagt hat. 9 - 6 - 1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die tatbestandlichen Vor-aussetzungen f374r eine Anwendung des 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB erf374llt. Nach dieser Vorschrift ist bei der Berechnung des Wertersatzes f374r eine Sache, deren R374ckgew344hr 226 wie hier 226 wegen zwischenzeitlicher Weiterver344u337erung (247 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) nicht m366glich ist, die Gegenleistung zugrunde zu le-gen, wenn eine solche im Vertrag bestimmt ist. Eine Gegenleistung des Beklag-ten f374r die 334bereignung des Pferdes ist in der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 "bestimmt", das hei337t vereinbart worden. Sie besteht in der Verpflichtung des Beklagten zur 334bernahme aller Aufwendungen (Fahrstunden, Theoriestunden und Geb374hren), die der Kl344gerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen. Diese Gegenleistung des Beklagten ist auch nicht, wie die Revisi-on meint, unbestimmt. Da der Beklagte vereinbarungsgem344337 "alle" Kosten f374r die Fahrausbildung der Kl344gerin zu 374bernehmen hat, l344sst der Vertrag nicht offen, welche Gegenleistung der Beklagte gegen374ber der Kl344gerin zu erbringen hat; die Verpflichtung des Beklagten zur umfassenden Kosten374bernahme ist eindeutig. 10 2. 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass auch der Geldwert der Gegenleistung in der Vereinbarung bestimmt worden ist. Haben die Ver-tragsparteien den Geldwert der vereinbarten Gegenleistung - wie etwa bei ei-nem Tausch - nicht beziffert, so steht dies der Anwendung des 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entgegen (vgl. Canaris in: Festschrift f374r Herbert Wiedemann, 2002, S. 3, 18 f., zum Wertersatz bei der R374ckabwicklung eines Tauschs). Es reicht aus, wenn der Geldwert der Gegenleistung durch Auslegung der Verein-barung - notfalls unter Zuhilfenahme einer Sch344tzung (247 287 ZPO) - bestimm-bar ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint aber, im vorliegenden Fall fehle es an der Bestimmbarkeit des Wertes der Ge-genleistung. Dies trifft nicht zu. 11 - 7 - Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 25. Juli 2005 dahin aus-gelegt, dass die Kl344gerin danach 226 aus der Sicht bei Vertragsschluss 226 An-spruch auf Erstattung der Kosten hatte, welche sie f374r eine vollst344ndige Fahr-ausbildung bei einer Fahrschule voraussichtlich zu zahlen h344tte. Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Auslegung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die genaue H366he dieser Kosten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war, hat nicht, wie die Revision meint, zur Folge, dass die Vorschrift des 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar w344re, sondern f374hrt nur zur Notwendigkeit einer Sch344tzung der Kosten nach 247 287 ZPO, soweit diese nicht genau zu beziffern sind. Mit dem Abschluss der Fahrausbildung der Kl344gerin stand die H366he der vom Beklagten zu 374bernehmenden Kosten f374r die Fahrausbildung der Kl344gerin jedoch fest, so dass sich der Erstattungsanspruch der Kl344gerin von da an vereinbarungsgem344337 auf die 334bernahme der tats344chlich entstandenen Kosten konkretisierte; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten 226 wie es hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist 226 im Rahmen des 334blichen liegen. Einer Sch344tzung der H366he der voraussichtlichen Kosten aus der Sicht bei Vertragsschluss 226 etwa nach Ma337gabe durchschnittlicher Kosten f374r eine Fahrausbildung 226 bedarf es deshalb nicht mehr, nachdem die tats344chlich ent-standenen Kosten, auf deren Erstattung die Kl344gerin Anspruch hat, zu beziffern sind. Bei der R374ckabwicklung des Vertrages fehlt es daher entgegen der Auf-fassung der Revision nicht an der Bestimmbarkeit des Wertes der vom Beklag-ten geschuldeten Gegenleistung. 12 3. Das Berufungsgericht ist mit Recht nicht der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung gefolgt, nach der die Vorschrift des 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB im Falle des R374cktritts eines Geldgl344ubigers wegen Zahlungsverzugs des Schuldners aufgrund einer teleologischen Reduktion keine Anwendung finden soll, wenn der Wert der Leistung, f374r die Wertersatz geschuldet ist, h366her ist als 13 - 8 - der Wert der Gegenleistung (so Canaris, aaO, S. 3, 22 f.; ebenso Anw-KommBGB/Hager, 247 346 Rdnr. 47; aA Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., 247 346 Rdnr. 46; jurisPK-BGB/Faust, 3. Aufl., 247 346 Rdnr. 77; Staudinger/Kaiser, BGB (2004), 247 346 Rdnr. 159 m.w.N.). 14 Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB rechtfertigen es, die Vorschrift f374r den Fall des R374cktritts wegen Zahlungs-verzugs nicht anzuwenden. Die gesetzliche Regelung differenziert nicht nach verschiedenen Arten von R374cktrittsgr374nden und erfasst damit auch den R374ck-tritt wegen Zahlungsverzugs. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Wert der Gegenleistung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift im Falle eines R374cktritts wegen Zahlungsverzugs nicht ma337geblich sein sollte (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz, BT-Drs. 14/6040, S. 196). Die im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates vorgenommene Formulierungs344nderung bezieht sich auf die R374ckabwicklung bei einer Wert-minderung der Sache wegen M344ngeln (BR-Drs. 338/1/01, S. 45; BR-Drs. 338/01 (Beschluss), S. 40 f.; dazu Kohler, JZ 2002, 682, 688 f.) und betrifft nicht den R374cktritt wegen Zahlungsverzugs, um den es hier geht. Das Berufungsge-richt weist mit Recht darauf hin, dass keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich sind, dass der Gesetzgeber gerade einen der Hauptf344lle des gesetzlichen R374cktritts, n344mlich den R374cktritt wegen Zahlungsverzugs nach 247 323 BGB, bei seiner Wertentscheidung, die Gegenleistung f374r die Bemessung des Wertersatzes zugrunde zu legen, 374bersehen h344tte. Soweit die Forderung nach einer teleologischen Reduktion des 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB f374r den Fall des Zahlungsverzugs damit begr374ndet wird, dass der R374cktritt durch die wortgetreue Anwendung von 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zum "stumpfen Schwert" w374rde, weil der Wertersatzanspruch dann die- 15 - 9 - selbe H366he h344tte wie der Kaufpreisanspruch und der R374cktritt damit sinnlos w344re (Canaris, aaO, S. 22), 374berzeugt dies nicht, weil der R374cktritt dem r374ck-trittsberechtigten Verk344ufer, wie Canaris (aaO) einr344umt, auch bei einer Orien-tierung am Wert der Sache keinen finanziellen Vorteil bietet, wenn der Kauf-preis dem Wert der Sache entspricht oder h366her als dieser ist. Im 334brigen ha-ben die Regelungen 374ber die R374ckabwicklung eines Vertrages aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen R374cktritts auch keinen Sanktionscharakter. Der weitere Gedanke, es leuchte nicht ein, dass der vom Vertrag zur374ck-tretende Verk344ufer sich an einem f374r ihn schlechten Gesch344ft - einem Verkauf zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis - solle festhalten lassen m374ssen, obwohl er sein Geld nicht bekommen habe (Canaris, aaO), 374berzeugt ebenfalls nicht. Er steht im Gegensatz zu der 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrun-de liegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegr374n-dung erscheint es interessengerecht, die Parteien an den vertraglichen Bewer-tungen von Leistung und Gegenleistung festzuhalten; die objektiven Wertver-h344ltnisse sollen dagegen nur ausnahmsweise dann ma337gebend sein, wenn ei-ne Bestimmung der Gegenleistung 226 eine privatautonom ausgehandelte Ent-geltabrede 226 fehlt (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 196). Es entspricht somit der ge-setzgeberischen Intention, dass der K344ufer als R374ckgew344hrschuldner beim Wertersatz beg374nstigt wird, wenn der Kaufpreis hinter dem objektiven Wert der Sache zur374ckbleibt ("Schn344ppchen"; so auch Staudinger/Kaiser, aaO, m.w.N.). Der Verk344ufer, der eine Sache unter Wert verkauft, wird dadurch aus der Sicht der gesetzlichen Regelung nicht benachteiligt, weil er mit Abschluss des Kauf-vertrages gezeigt hat, dass die Sache f374r ihn keinen h366heren Wert hat als den vereinbarten Kaufpreis (Staudinger/Kaiser, aaO, m.w.N.); er kann daher im Fall der Unm366glichkeit der R374ckgew344hr auch keinen h366heren Wertersatz beanspru-chen. 16 - 10 - Der Senat sieht angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wert-entscheidung in 334bereinstimmung mit dem Berufungsgericht keine Rechtferti-gung daf374r, den Anwendungsbereich des 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einzuschr344nken, dass die Vorschrift beim R374cktritt eines Geldgl344ubigers wegen Zahlungsverzugs des Schuldners entge-gen ihrem Wortlaut nicht anzuwenden w344re. F374r die gesetzliche Regelung spre-chen auch praktische Gr374nde. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung f374r eine Ankn374p-fung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung einen nahe liegenden Streit 374ber den "wahren" Verkehrswert der Sache vermeidet, der im nachhinein meist nur durch Sachverst344ndigenbeweis ermittelt werden k366nnte und mit zahl-reichen Unsicherheiten verbunden w344re. 17 Ob es Ausnahmef344lle geben mag, in denen sich der zum Wertersatz Verpflichtete nach Treu und Glauben nicht auf die Regelung des 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen kann - das Berufungsgericht spricht den Fall an, dass der in Zahlungsverzug geratene K344ufer in Kenntnis der R374cktrittsandrohung des Verk344ufers die Sache noch vor dem R374cktritt weiter ver344u337ert, um deren h366he- 18 - 11 - ren Verkehrswert f374r sich zu realisieren -, bedarf keiner Entscheidung. Ein sol-cher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 O 473/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2007 - 4 U 92/07 -
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