BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 311/09 Verk374ndet am: 8. Februar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei pers366nlich, f374r die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - LG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Koblenz vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Unterlassung der pers366nlichen Kontaktaufnahme in Anspruch. 1 Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Kl344ger der Beklagten wirk-sam einen Auftrag zur Bereitstellung eines DSL-Anschlusses erteilt hat. Die Be-klagte behauptet dies und stellte dem Kl344ger daf374r ab Januar 2008 Entgelte in Rechnung. Mit Schriftsatz vom 19. M344rz 2008 zeigte ein vom Kl344ger beauftrag-ter Rechtsanwalt unter Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht seine Vertretung gegen374ber der Beklagten an. Nachdem ein von der Beklagten beauftragtes In-kassounternehmen unter dem 27. M344rz 2008 dennoch ein Mahnschreiben di-rekt an den Kl344ger versandt hatte, forderte dessen Rechtsanwalt die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 2008 unter Hinweis auf sein Mandat auf, den Kl344ger 2 - 3 - nicht mehr direkt anzuschreiben und ausschlie337lich mit ihm zu korrespondieren. Dessen ungeachtet erhielt der Kl344ger unter dem 14. April 2008, dem 24. April 2008 und dem 2. Mai 2008 weitere drei Mahnschreiben von der Beklagten selbst, von einem von ihr beauftragten Inkassounternehmen sowie von einer von ihr beauftragten Rechtsanw344ltin. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, eine direkte Kontaktaufnah-me zum Kl344ger zu unterlassen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Be-klagten die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Verpflichtung des Be-klagten, au337ergerichtlich ausschlie337lich mit dem bevollm344chtigten Rechtsanwalt des Kl344gers zu korrespondieren, nicht gegeben. Insbesondere stehe dem Kl344-ger kein Anspruch aus 247247 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allge-meinen Pers366nlichkeitsrecht zu. Eine rechtswidrige Pers366nlichkeitsrechtsverlet-zung sei durch die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Kl344ger nicht gege-ben. Es liege im berechtigten Interesse der Beklagten, unmittelbar mit ihrem Vertragspartner zur Geltendmachung von vermeintlichen Anspr374chen in Kon-takt zu treten und im Rahmen dieser Kontaktaufnahme bestehe keine rechtliche Verpflichtung, nur noch 374ber einen bestellten Vertreter zu korrespondieren. Es sei grunds344tzlich jeder Vertragspartei unbenommen, mit ihrem Gegen374ber un-mittelbar in Kontakt zu treten, wie sich daraus ergebe, dass die F344lle, in denen zwingend nur der Bevollm344chtigte zur Korrespondenz zugelassen sei, als Aus- 4 - 4 - nahme vom Regelfall gesetzlich geregelt seien. Anhaltspunkte f374r ein rechts-missbr344uchliches Verhalten der Beklagten best374nden nicht. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion stand. 5 1. Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten, eine un-mittelbare Kontaktaufnahme zum anwaltlich vertretenen Kl344ger zu unterlassen, weder aus 247 172 ZPO noch aus 247 12 der Berufsordnung f374r Rechtsanw344lte (BORA) in der Fassung vom 22. M344rz 1999 (BRAK-Mitt. Nr. 3 S. 123), zuletzt ge344ndert durch Beschluss der Bundesrechtsanwaltskammer vom 25./26. Juni 2010 (BRAK-Mitt. Nr. 6 S. 253) ergibt. Nach 247 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustel-lung in einem anh344ngigen Verfahren an den f374r den Rechtszug bestellten Pro-zessbevollm344chtigten zu erfolgen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn ist die Vorschrift nur auf ein bereits anh344ngiges gerichtliches Verfahren bezogen und sagt nichts 374ber die Frage des richtigen Zustellungsadressaten bei au337er-gerichtlichen Streitigkeiten aus. 247 12 BORA verbietet es zwar einem Rechtsan-walt grunds344tzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit des-sen Mandanten unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln. Zweck des Verbots sind der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Ein-griffen in dessen Mandatsverh344ltnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten und der Schutz der Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzun-gen, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht berate-nen Partei finden. Trotz dieses Schutzzwecks kommt sie als Anspruchsgrund-lage f374r den Kl344ger aber nicht in Betracht, weil diese berufsrechtliche Vorschrift 6 - 5 - nur die beteiligten Rechtsanw344lte, nicht jedoch die von ihnen vertretenen Man-danten verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, VersR 2004, 402, 403 mwN). 2. Entgegen der Auffassung der Revision h344lt auch die Verneinung eines Anspruchs des Kl344gers, gem344337 247247 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die unmittelbare Kontaktaufnahme zu unterlassen, der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 7 a) Das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht sch374tzt den Bereich privater Le-bensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ru-he gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsph344re freizuhalten von unerw374nschter Einflussnahme anderer, und die M366glichkeit des Betroffenen, selbst dar374ber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht kann deshalb vor Bel344stigungen sch374tzen, die von einer unerw374nschten Kontaktaufnahme ausgehen (vgl. OLG K366ln, OLGR K366ln 1992, 57; LG Oldenburg, NJW 1996, 62, 63; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., Anhang zu 247 12 Rn. 287; Lan-ge/Schmidbauer in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, 247 823 BGB Rn. 33; M374nch-KommBGB/Rixecker, 5. Aufl., Anhang zu 247 12 Allg. PersnlR Rn. 101; Soer-gel/Beater, BGB, 13. Aufl., 247 823 Anh. IV Rn. 80). Dies kommt auch in den ge-setzlichen Regelungen des 247 1 Abs. 2 GewSchG und des 247 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Ausdruck, die Teilbereiche des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts sch374tzen (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 17 f.; Palandt/Bruderm374ller, BGB, 70. Aufl., 247 1 GewSchG Rn. 4; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 238 Rn. 2). In der blo337en - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regel-m344337ig nur dann eine Beeintr344chtigung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts 8 - 6 - liegen, wenn sie gegen den eindeutig erkl344rten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beein-tr344chtigt w344re (vgl. LG Oldenburg, aaO; Erman/Ehmann, aaO; M374nch-KommBGB/Rixecker, aaO, Rn. 96, 101). b) Der erkennende Senat hat unter Ber374cksichtigung der vorstehend dargelegten Grunds344tze entschieden, dass dem Eigent374mer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinen Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, wegen der Verletzung seines allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts gegen374ber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 233 ff.). Dem sind die Instanzgerichte und das Schrifttum ge-folgt (vgl. OLG K366ln, aaO; OLG Stuttgart, BB 1991, 1454; OLG Frankfurt, NJW 1996, 934; Lange/Schmidbauer, aaO; M374nchKommBGB/Rixecker, aaO, Rn. 97; Soergel/Beater, aaO, Rn. 81 ff.) und haben diese Grunds344tze auf unerw374nschte E-Mail-Werbung (OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2005, 769 f.) sowie auf Tele-fon- und Faxwerbung (OLG Hamm, Urteil vom 26. M344rz 2009 - 4 U 219/08, juris Rn. 13) ausgedehnt. Zum einen wird der Unterlassungsanspruch mit dem Auf-wand begr374ndet, der dem Betroffenen dadurch aufgezwungen wird, dass er das Werbematerial sichten und sodann von anderen Sendungen trennen muss (OLG Bamberg, aaO, 770). Zum anderen wird auf die Suggestionswirkung der Werbung abgestellt. Der Wille des Betroffenen, seinen privaten Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung freizuhalten, sei als Ausfluss seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzw374rdig (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, aaO). 9 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte, welche im Fall der uner-w374nschten Werbung einen Unterlassungsanspruch begr374nden k366nnen, nicht 10 - 7 - auf die im Streitfall gegebenen Umst344nde 374bertragen und entschieden, dass dem Kl344ger kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung seines allge-meinen Pers366nlichkeitsrechts zusteht. aa) Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hat der von Kl344ger beauftragte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19. M344rz 2008 seine Bevollm344chtigung gegen374ber der Beklagten angezeigt und diese mit Schreiben vom 1. April 2008 unter Hinweis auf sein Mandat aufgefordert, den Kl344ger nicht mehr direkt anzuschreiben und ausschlie337lich mit ihm zu korres-pondieren. Nachdem der Kl344ger dennoch weitere Mahnschreiben von der Be-klagten selbst, von einem von ihr beauftragten Inkassounternehmen sowie von einer von ihr beauftragten Rechtsanw344ltin erhalten hat, hat sich die Beklagte 374ber den eindeutigen Willen, nicht mit ihm pers366nlich in Kontakt zu treten, hin-weggesetzt und dadurch sein Pers366nlichkeitsrecht tangiert. 11 bb) Das Berufungsgericht hat es zutreffend f374r geboten erachtet, das Recht des Kl344gers auf Schutz seiner Pers366nlichkeit und Achtung seiner Privat-sph344re aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem berech-tigten Interesse der Beklagten, zur Durchsetzung ihrer behaupteten Anspr374che unmittelbar mit ihrem Vertragspartner in Kontakt zu treten, abzuw344gen. Denn wegen der Eigenart des Pers366nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw344gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch374tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst344nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrech-te und Gew344hrleistungen der Europ344ischen Menschenrechtskonvention inter-pretationsleitend zu ber374cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers366nlichkeits-recht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw374rdigen Belange der anderen Seite 374berwiegt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 mwN). Dies f374hrt zu 12 - 8 - dem Ergebnis, dass im Streitfall ein Unterlassungsanspruch des Kl344gers nicht besteht. Bei der Abw344gung der beiderseitigen Interessen 374berwiegt das Interesse des Kl344gers nicht das Interesse der Beklagten, mit ihm unmittelbar in Kontakt zu treten. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die unerw374nschten Mahnschreiben die Interessen des Kl344gers nur vergleichsweise geringf374gig beeintr344chtigten, weil er diese mit geringem Aufwand an den beauftragten Rechtsanwalt h344tte weiterleiten k366nnen. Andererseits lag es im berechtigten Interesse der Beklag-ten, mit ihrem Vertragspartner zur Geltendmachung von vermeintlichen Anspr374-chen in Kontakt zu treten und diese Anspr374che weiter zu verfolgen, und auf Sei-ten der Beklagten bestand auch keine rechtliche Verpflichtung, nur noch mit dem vom Kl344ger beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Wie oben ausgef374hrt, l344sst sich eine solche Verpflichtung weder aus 247 172 ZPO noch aus der berufsrechtlichen Regelung des 247 12 BORA ableiten. Aus der Vorschrift des 247 171 ZPO, nach der an den rechtsgesch344ftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden kann, ergibt sich vielmehr, dass au337erhalb eines anh344ngigen Prozesses auch nach Beauftragung eines Bevollm344chtigten ein Schriftst374ck grunds344tzlich sowohl an den Bevollm344chtigten als auch an den Vollmachtgeber gesandt werden kann. Dies steht in Einklang mit der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es grunds344tzlich jeder Ver-tragspartei unbenommen ist, mit ihrem Gegen374ber unmittelbar in Kontakt zu treten, und die F344lle, in denen zwingend nur der Bevollm344chtigte zur Korres-pondenz zugelassen ist, als Ausnahme vom Regelfall ausdr374cklich gesetzlich geregelt sind. Eine solche ausdr374ckliche gesetzliche Regelung liegt im Streitfall nicht vor. 13 Es besteht auch keine Notwendigkeit, zum Schutz des Pers366nlichkeits-rechts des Kl344gers der Beklagten vorzuschreiben, nur mit dem vom Kl344ger be- 14 - 9 - auftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Auch wenn die Beklagte die Mahnschreiben weiterhin an den Kl344ger versendet, kann er diese Schreiben ohne Weiteres an seinen Rechtsanwalt weiterleiten, der den Schreiben entge-gentreten kann. Solange kein gerichtliches Verfahren anh344ngig ist, darf die Be-klagte auch einen etwaigen Mahnbescheid gem344337 247 171 ZPO unmittelbar dem Kl344ger zustellen lassen, so dass er ohnehin f374r diesen Fall Vorsorge treffen und gegebenenfalls das Notwendige, m366glicherweise durch seinen bevollm344chtigten Anwalt, veranlassen muss. Wenn ihm die Schreiben der Beklagten zu l344stig werden, hat er die M366glichkeit, seinen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu beauftragen, mit der Folge, dass in dem dann anh344ngigen Prozess Zustellungen gem344337 247 172 ZPO an sei-nen Prozessbevollm344chtigten erfolgen. Nachteile k366nnen dem Kl344ger dadurch nicht entstehen, weil der Beklagten als Anspruchstellerin auch in der Rolle der Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen obliegt, aus denen sie ihren Anspruch herleitet (vgl. Senat, Urteil vom 2. M344rz 1993 - VI ZR 74/92, VersR 1993, 857, 858; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 256 Rn. 18). Anhalts-punkte daf374r, dass ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten der Beklagten vorl344ge, hat das Berufungsgericht nicht gesehen und sind auch vom Kl344ger nicht vorge-tragen. Mithin ist der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers nicht rechtswidrig, weil dessen Schutzinteresse die schutzw374rdigen Belange der Be-klagten nicht 374berwiegt. - 10 - 3. Nach den vorstehenden Ausf374hrungen ist auch der von dem Kl344ger geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gem344337 247 242 BGB nicht gegeben. 15 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Galke Zoll Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 13.03.2009 - 15 C 281/08 - LG Koblenz, Entscheidung vom 21.10.2009 - 12 S 106/09 -
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