BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 311/11 Verkündet am: 2. Oktober 2012 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Dc, LWaldG SL § 25, BWaldG § 14 Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherung s pflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Ge fahren. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 . Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , de n Richter Wel l- ner, di e Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf d ie Revision en der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandes gerichts in Saarbrücken vom 9. November 2011 aufgehoben. Die Berufu ng der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Kläger in wurde bei einem Waldspaziergang von einem herabf alle n- den Ast getroffen und dabei schwer verletzt. Sie ging am 18. Juli 2006 mit ihrem Hund in einem etwa 300 ha großen, planmäßig bewirtschafteten Wald der B e- klagten zu 1 spazieren, der am Stadtrand von D. gelegen ist und als Naherh o- lungsgebiet dient. Der Beklagte zu 2 ist Diplom - Forstwirt und bei der Beklagten zu 1 für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig. In einer Abteilung des Waldgebiets steht ein seinerzeit 106 - jähriger Eichenwald, der teilweise mit a n- 1 - 3 - deren Laub - und Nadelhölzern gemischt ist und durch den ein etwa 3,5 m bre i- ter Forstwirtschaftsweg führt. Von einer Eiche, die etwa fünf bis sechs Meter neben diesem von der Klägerin begangenen Weg stand, löste sich ein so g e- nannter Starkast, der die Klägerin am Hinterkopf traf. Der Ast war etwa 17 m lang, mehrfach gekrümmt und in etwa 4,5 m Entfernung vom Stamm gegabelt. Sein Durchmesser betrug an der Basis 26 cm und im Ausgangsbereich des Bruchs - in etwa 1,8 bis 2,0 m Entfernung vom Stamm - etwa 23 cm. Zum U n- fallzeitpunkt herrschte leichter Wind, un d es war sehr warm. Die Klägerin erlitt eine schwere Hirnschädigung. Sie befindet sich - nach stationären Aufenthalten u nter anderem in einer Klinik für Wachkomapatie n ten - heute in häuslicher Pflege bei ihrer Schwester. Sie wird durch ihre Mutter als Be treuerin vertreten. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssich e- rungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. D as Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesg ericht de r Klage durch Grund - und Teilurteil stattgegeben. Mit de n vom Berufungsgericht zugelassenen Revision en begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei j uris veröffentlicht ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. November 2011 - 1 U 177/10 - 46), ist der Auffa s- sung, die Beklagten hätten die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Soweit in § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG geregelt sei, dass das 2 3 4 - 4 - Betreten des Waldes " auf eigene Gefahr " erfolge, schließe dies nicht die allg e- meine Verkehrssicherungspflicht für Waldbesitzer aus, sondern lediglich die Entstehung besonderer zusätzlicher Verkehrssicherungspflichten. Der Grun d- satz, dass der Waldbesit zer nicht für typische, sondern lediglich für atypische Waldgefahren hafte, gelte nicht uneingeschränkt. Unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen besonderen Umstände habe die Beklagte zu 1 eine - allerdings herabgestufte und eingeschränkte - Verk ehrssicherungspflicht hi n- sichtlich der am Rand des Erholungswegs stehenden Bäume getroffen, die sie unabhängig von der Typizität der Gefahr jedenfalls dann zum Einschreiten ve r- pflicht et habe, wenn sich ihr konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmi t- te lbare Gefährdung geboten hätten. Diese Voraussetzungen seien vorli e gend erfüllt, weil der Wald von der Bevölkerung als Naherholungsgebiet stark fr e- quentiert werde, der Baum etwa fünf bis sechs Meter neben dem Weg gesta n- den habe und der betreffende Ast aufg rund seines Ausmaßes geeignet gew e- sen sei, auf den Weg zu stürzen und dort befindliche Waldbesucher zu schäd i- gen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. - Forstwirt F. seien Auslöser des Bruchs zum einen der generelle Sommerbruch und zum anderen di e den oberen Astquerschnitt durch Durchtrennung seines Zugmuskels schw ä- chende Starkastfäule gewesen, welche vermutlich auf Geschos s splitter aus dem Zweiten Weltkrieg zurückgehe. Zwar hätte die Bruchstelle, die sich in einer Höhe von acht bis zehn Metern au f der Oberseite des Astes b e funden habe, bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus nicht erkannt werden können, doch habe das Spezifische der Gefahr in der fünf bis zehn Jahre zuvor weggebrochenen Hauptkrone und dem lediglich noch verbliebenen Nebenbereich de s später a b- gebrochenen schweren, schräg stehenden Astes bestanden, bei dem es sich um einen " Löwenschwanzast " mit nur noch geringer aktiver Ernährung durch die Laubquaste gehandelt habe. Hauptursache für die Beeinträchtigung der Stabilität sei die ungünsti ge Statik des Baums gewesen, die durch den Abbruch - 5 - der Hauptkrone und das erhebliche Gewicht sowie den Schrägstand des Astes eingetreten sei. Aufgrund dieser Besonderheiten sei von dem Baum eine unmi t- telbare Gefahr ausgegangen, die sich jederzeit habe real isieren können und auf die der Beklagte zu 2 hätte reagieren müssen. De s sen pflichtwidriges Verhalten müsse sich die Beklagte zu 1, da seine Stellung als diejenige eines verfa s- sungsmäßig berufenen Vertreters zu qualifizieren sei, gemäß § 31 BGB als e i- genes zurechnen lassen. Darüber hinaus bestehe eine Eigenhaftung des B e- klagten zu 2 gemäß §§ 823, 249 ff., 253 BGB. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht überspannt Ausmaß und Umfang der für einen Waldbesitzer geltenden Verkehrssicherungspflichten. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu tr effen, um eine Schäd i- gung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssich e- rung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um ander e vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 2 008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 und vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch de r- 5 6 - 6 - jen ige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februa r 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vor - beugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu ge - fährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädi gung aus - schließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle d enkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getro f- fen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforder - lichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Siche r- heitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vor sichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den U m- ständen nach zuzumuten sind (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO Rn. 10; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, aaO; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, aaO; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, aaO Rn. 6; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, aaO Rn. 9, je weils mwN). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getrof - fen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausge - 7 8 - 7 - schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Um - ständen zu befürchten wa r, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der gesetzlichen Ris i- kozuweisung hinsichtlich waldtypischer Gefahre n ist eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegend nicht gegeben. a) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Waldgesetzes für das Saarland vom 26. Oktober 1977 (Landeswaldgesetz, Amtsbl. S. 1009, im Folgenden: LWaldG SL) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2130) erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene G e- fahr. Hieraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Waldbesitzer grundsätz lich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet. aa) Dem Waldbesucher ist das Betreten des Waldes gestattet. Eine so l- che Gestattung ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Wa l- des und zur Förderung der Forstw irtschaft vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037, im Folgenden: BWaldG) geregelt. § 14 BWaldG enthält allerdings keine für den Bürger unmittelbar verbindlichen Rechtssätze; Normadressaten sind vielmehr allein die Länder, die zum Erlass entsprechender Außenrechts sätze verpflichtet werden. Der Vorschrift kommt insgesamt lediglich ein rahmenrechtlicher Ch a- rakter zu (BVerfGE 80, 137, 156 f., vgl. §§ 5, 14 Abs. 2 BWaldG). Die Betr e- tungsbefugnis ergibt sich aber aus den auf dieser Grundlage erlassenen la n- desgesetzliche n Vorschriften, im Streitfall aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LWaldG SL . Mit der Betretungsbefugnis ist nach § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL die Reg e- 9 10 11 - 8 - lung verbunden, dass die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr geschieht (siehe auch § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG). b b) Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Ha f tung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Dies entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertret e- nen Auffassung (vgl. OLG Köln, NJW - RR 198 7, 988; OLG Koblenz, NZV 1990, 391, 392; NJW - RR 2003, 1253, 1254; OLG Celle, VersR 2006, 1423 unter B e- zugnahme auf LG Hannover, NuR 2006, 597; OLG Hamm, NuR 2007, 845; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2008, 1247, 1248; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 824; LG Braunschw eig, NuR 2007, 778; LG Tübingen, NuR 2007, 780 f.; siehe auch OLG Nürnberg, MDR 1976, 222; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166; OLG Naumburg, OLGR 2007, 224, 226; vgl. Fischer - Hüftle in Schum a- cher/Fischer - Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 60 Rn. 6 ff.; Gebhard, N uR 2008, 754, 763; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 171; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 823 Rn. 288; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 190; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rn. 95; vgl. Münch KommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 437). Der Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich j e- mand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die b e- sonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage beg ründen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 ff.; vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 9 mwN; Gebhard, aaO S. 759 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 32). Der Waldb e- sucher setzt sich mit dem B etreten des Waldes bewusst den waldtypischen G e- fahren aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers fallen diese Gefahren grun d- sätzlich in seinen Verantwortungsbereich (vgl. Bittner, VersR 2009, 896, 899). In einem Schadensfall ist dieses Handeln auf eigene Gefah r gemäß § 25 Abs. 5 12 13 - 9 - Satz 1 LWaldG SL deshalb ausnahmsweise nicht erst im Rahmen der Abw ä- gung der Verursachungs - und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berüc k- sichtigen (zu § 254 BGB vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO und vom 17. Mär z 2009 - VI ZR 166/08, aaO Rn. 7 ff.). Soweit der Wal d- benutzer auf eigene Gefahr handelt, fehlt es vielmehr bereits an einer Ve r- kehrssicherungspflicht des Waldbesitzers, denn diesem sollen nach der B e- gründung zu dem Gesetzentwurf, der § 14 Abs. 1 BWaldG zu grunde liegt, n e- ben der "normalen" Verkehrssicherungspflicht keine weiteren Sicherungspflic h- ten auferlegt werden (vgl. BT - Drucks. 7/889, S. 29). Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist mithin nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Si cherung gegen solche Gefahren b e- schränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind (zum jeweiligen Landesrecht vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1983, 542 f.; OLG Köln, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Celle, aaO; OLG Hamm, aaO; OLG Düsseldorf, NJW - RR 200 8, 1247, 1248; OLG Karlsruhe, aaO; LG Braunschweig, aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Staudinger/Hager, BGB, aaO; Endres, in Kolodziejcok/En - dres/Krohn/Bendomir - Kahlo, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd - und Forstrechts, § 14 B WaldG Rn. 20 [Stand: Dezember 2011]; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 14 BWaldG Rn. 45 f.; anders noch OLG Hamm, VersR 1985, 597: keine Verkehrssicherungspflicht). Dementsprechend stellt § 25 Abs. 5 Satz 2 LWaldG SL klar, dass durch die Benutzung des Wal des keine besonderen Sorgfalts - und Verkehrssicherungspflichten begründet we r- den. cc) Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG SL gelten auch Waldwege als Wald (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG) . Der Waldbesucher, der auf eigene G e- fahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer 14 15 - 10 - Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtyp i- schen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechn en (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 2008, 1247, 1248; Geigel/Wellner, aaO; Orf, RdL 2008, 281, 284). Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich (vgl. OLG Naumburg, aaO; MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 470). Risiken, die ein freies Bewegen in der Nat ur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum en t- schädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88, VersR 1989, 155, 156; Bra un, AUR 2012, 207, 208). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus de n von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Verkehrssicherung von Straßenbäumen. Der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks ist mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden. Er ist verpflic h- tet, den Baumbestand so anzulegen, dass er im Rahmen des nach forstwir t- schaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63, VersR 1965, 475, 476; vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88, NVwZ 1990, 297, 298 und vom 4. März 2004 - III ZR 225/03, VersR 2004, 877, 878). Entspreche ndes gilt, wenn Bäume ein Nachbargrundstück gefährden (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f.; BGH, Urteile vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22 f. und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410). Diese Grundsätze sind auf Waldwege nicht übertragbar. Waldwege sind mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen - und Wegerecht (vgl. Agena, NuR 2007, 707, 713; 16 17 - 11 - Kodal/Herber, Straß enrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rn. 5 und 17 sowie Kap. 8 Rn. 1; Orf, RdL 2008, 311, 313; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 206). Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 LWaldG SL sind Wege im Sinne des Landeswaldgesetzes nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dau erhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Die Befugnis, Waldwege zu betreten, ergibt sich erst aus den landesgesetzlichen Regelungen, die auf der Grundlage von § 14 BWaldG ergangen sind (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1985, 597), im Streitfal l aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LWaldG SL. Für das Betreten der Waldwege gilt mithin dasselbe wie für das Betreten des Waldes. Beides erfolgt - anders als etwa bei öffentlichen Straßen - grundsätzlich auf eigene Gefahr (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL; Orf, RdL 2008, 281, 282). dd) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, kommt entgegen der vom Berufungsgericht und Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht nicht b ereits dann in Betracht, wenn diese stark frequentiert werden (vgl. zu dieser Ansicht LG Tübingen, aaO S. 781; Agena, aaO S. 715; Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 6. Aufl., S. 77 f . ; dies., AFZ - Der Wald 2000, 710, 711; dies., AUR 2004, 174, 1 76; Endres, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 45 ff., 63; Hötzel, VersR 2004, 1234, 1238; Schaefer/Vanvolxem, LWaldG Rheinland - Pfalz, § 22 Nr. 2.5 [Stand: Februar 2011]; Schneider, VersR 2007, 743, 753; ders. in FLL - Verkehrssicherheitstage 2011, S. 9, 32; Schulz, AU R 2012, 121, 126 f.). Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass das Bestehen von Ve r- kehrssicherungspflichten von der Verkehrserwartung und der Zweckbesti m- mung der jeweiligen Verkehrsfläche abhängen kann. Dies gilt angesichts der in § 25 LWaldG SL n ormierten Risikoverteilung jedoch nicht hinsichtlich waldtyp i- scher Gefahren. Die Befugnis der Waldbesucher, den Wald zu betreten, stellt 18 19 - 12 - als Konkretisierung der Sozialgebundenheit (Art. 14 Abs. 2 GG) eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar (vgl. Bryde in von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rn. 65 "Wald"; BT - Drucks. 7/889, S. 29). Indem § 25 LWaldG SL dem Waldbesucher auf der Grundlage von § 14 BWaldG eine Betretungsb e- fugnis einräumt, ihm aber zugleich das Risiko waldtypische r Gefahren auferleg t, schafft die Vorschrift den nach § 1 Nr. 3 BWaldG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SL bezweckten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer. Nach der gesetz lichen Risikoverteilung ( § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL ) ist auch eine auf stark frequentierte Waldwege beschränkte Verkehrssich e- rungspflicht des Waldbesitzers hinsichtlich waldtypischer Gefahren grundsät z- lich nicht gegeben. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat (vgl. Orf, RdL 2008, 281, 284 f.; ders., RdL 2008, 311 f.). Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsr i- siken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll. Gegen eine vom Grad der Frequ entierung abhängige Verkehrssicherung s- pflicht sprechen auch praktische Erwägungen. Eine solche Verkehrssich e- rungspflicht würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen (vgl. Agena, aaO S. 714). Unter welchen Voraussetzungen eine starke Frequentierung anzun e h- men ist, kann abstrakt nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beschrieben we r- den. Hinzu kommt, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebene n- falls erforderlich sein sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet wer den kann. Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer auch an stark frequentierten Waldwegen nicht zuzumuten. Sie sind nicht mit einer al l- gemeinen Überprüfung häufig genutzter Waldwege, die ein Waldbesitzer etwa nach einem Sturm zur Schad ensfeststellung durchführen mag, zu vergleichen. 20 21 - 13 - Auch als Kehrseite der Bewirtschaftung ist es dem Waldbesitzer nicht zumu t- bar, ihm neben seiner mit der Betretungsbefugnis des Waldbesuchers verbu n- denen Duldungspflicht noch entsprechende Verkehrssicherungsp flichten aufz u- erlegen (vgl. Gebhard, aaO S. 763; Orf, RdL 2008, 281, 285; zur Gefahrena b- wehr als Kehrseite der Bewirtschaftung Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, aaO S. 958). Dass der Waldbesucher die waldtypischen Gefahren selbst tragen muss, i st gleichsam der Preis für die eingeräumte Betretungsb e- fugnis (vgl. Gebhard, aaO). ee) Dass den Waldbesitzer grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Verkehr auf Waldwegen gegen waldtypische Gefahren zu sichern, entspricht auch der nunmehr in § 14 BWaldG für das Betreten des Waldes getroffenen Regelung. In Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift heißt es, dass die Benutzung auf eigene Gefahr geschieht. Nach Abs. 1 Satz 4 in der heute geltenden Fassung gilt dies insb e- sondere für waldtypische Gefahren. Diese Vorsch rift wurde - zeitlich nach dem Unfall der Klägerin - mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeswaldg e- setzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 2010, S. 1050) eingeführt und ist am 6. August 2010 in Kraft getreten (zur Gesetzgebung des Bundes und der Lä n- der in den Jahren zuvor vgl. Orf, RdL 2008, 311, 314 ff.). Mit der in § 14 Abs. 1 BWaldG als Satz 4 eingefügten Vorschrift wollte der Gesetzgeber die "derzeit gültige Rechtsprechung" durch eine klarstellende Ergänzung gesetzlich vera n- kern (BT - Drucks. 17/1220, S. 1, 7; vgl. auch OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 824; Endres, aaO). Zur Begründung wurde angeführt, dass die Waldbesitzer aufgrund Landes - oder Kommunalrechts oft das Ausschildern von Wanderw e- gen durch Kommunen und/oder anerkannte Wandervereine dulden müssten und außerdem eine möglichst naturnahe Waldbewirtschaftung mit ausreiche n- dem Totholzanteil gefordert werde. Die Waldbesitzer würden folglich durch Vo r- schriften im Sinne des Gemeinwohls mehr und mehr gezwungen, gefährliche Situationen zu dulden oder gar zu schaffen. Im Gegensatz zu jedem anderen 22 - 14 - Grundstückseigentümer sei es dem Waldbesitzer aber verwehrt, seinen Ve r- kehrssicherungspflichten dadurch nachzukommen, dass er Besuchern den Z u- tritt zu seinen Flächen verwehre (BT - Drucks. 17/1220, S. 6; vgl. dazu Gebh ard, AFZ - Der Wald 17/2010, 44 f.). Die neu eingeführte Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 BWaldG entspricht der für die Betretungsbefugnis des § 59 Abs. 1 BNatSchG in § 60 BNatSchG angeordneten Haftungsregelung der neuen Fassung des Gesetzes über Natu r- schu tz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (Bundesnaturschutzgesetz, BGBl. I 2009, S. 2542, im Folgenden: BNatSchG, in Kraft getreten am 1. März 2010). Das Betreten der freien Landschaft erfolgt gemäß § 60 Satz 1 BNatSchG auf eigene Gefahr. § 60 Satz 2 BNa tSchG regelt, dass durch die Betretungsb e- fugnis des § 59 Abs. 1 BNatSchG keine zusätzlichen Sorgfalts - oder Verkehr s- sicherungspflichten begründet werden. Nach § 60 Satz 3 BNatSchG besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebend e Gefa h- ren. Damit sollen in der Praxis bestehende Unsicherheiten zur Frage der Ve r- kehrssicherungsmaßnahmen durch eine gesetzgeberische Klarstellung verri n- gert werden (vgl. BT - Drucks. 16/12274, S. 74; näher zur Haftungsregelung si e- he Fischer - Hüftle in Schum acher/Fischer - Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 60 Rn. 4 ff.; Maus in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 60 Rn. 4 ff.). Eine Änd e- rung der zuvor bestehenden Rechtslage ist mit den in § 14 Abs. 1 Satz 4 und § 60 Satz 2 und 3 BNatSchG getroffenen Klarstellungen nicht eingetreten. Sie war ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründung auch nicht beabsichtigt. b) Im Streitfall hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine waldtypische Gefahr verwirklicht, für welche die Beklagte zu 1 mithin nicht verantwortlich war. 23 24 - 15 - aa) Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beach - tung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben (vgl. Endres, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 48; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; ders., AFZ - Der Wald 17/2010, 44 f.). Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen au s- gehen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung vom 19. Juni 2007, GV. NW. S. 234; LG Hannover, aaO S. 597 f., bestätigt durch OLG Celle, VersR 2006, 1423). Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste (vgl. OLG Köln, aaO; Bit t- ner, aaO; Gebha rd, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO) oder die mangelnde Stand - oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (vgl. OLG Ko b- lenz, aaO; OLG Hamm, NuR 2007, 845; LG Braunschweig, aaO S. 778 f.; LG Tübingen, aaO; Agena, aaO S. 715; Endres, aaO; Klose/Orf, a aO). Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, in s- besondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nich t rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166; NJW - RR 2008, 1247, 1248; OLG Hamm, NuR 2007, 845; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 824; LG B rau n- schweig, aaO S. 778; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 50; Geigel/Wellner, aaO Rn. 95). Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Hol zstapel gehören (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 51). 25 26 - 16 - bb) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich mit dem Astabbruch eine Gefahr verwirklicht, die in der Natur des Baumes begründet war . Wie der Sachverständige F., auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht stützt, dargelegt hat, war ein Auslöser des Astabbruchs der generelle Sommerbruch, ein durch Trockenheit und hohe Temperaturen begünstigter Versagensmech a- nismus. Weiterer Auslö ser war eine Faulstelle an der Oberseite des Astes. Di e- se Faulstelle sei vermutlich durch Geschosssplitter aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht worden. Auch die Gefahr, dass sich durch Verletzungen eines Ba u- mes über mehrere Jahrzehnte Faulstellen bilden, d ie einen Ast schwächen, ist jedoch in der Natur des Baumes begründet. Gleiches gilt für die Ausbildung e i- nes langen "Löwenschwanzastes" und den Abbruch der Hauptkrone des Ba u- mes. Eine der Beklagten zu 1 zuzurechnende atypische Gefahr, die eine Ve r- kehrssich erungspflicht begründet hätte, hat nach den getroffenen Feststellu n- gen demnach nicht vorgelegen. Die Gefahr eines Astabbruchs wird nicht de s- halb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbes itzer einzustehen hätte. 3. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist auch dem Beklagten zu 2, der als Mitarbeiter der Beklagten zu 1 für Baumkontrollen verantwortlich war, nicht anzulasten, denn ihn treffen keine weitergehenden Pflichten als di e Beklagte zu 1. 27 28 - 17 - 4. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat gemäß §§ 562, 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist als unbegrü n- det zurückzuwe isen. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.03.2010 - 12 O 271/06 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 U 177/10 - 46 - 29
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