BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 311/12 vom 16 . Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Mai 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Oktober 2012 zu gew ähren und ihm Rechtsanwalt Dr. S . beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren kommt nicht in Betracht , da der Kläger bis zum Ablauf der verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine or d- nungsgemäß ausgefüllte Erklä rung über seine persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8 . September 2011 III ZR 89/11, juris Rn. 4; vom 31. August 2005 XII ZB 11 6/05, N JW - RR 2006, 140, 141 und vom 11. Juni 2008 XII ZB 184/05, NJW - RR 2008, 1313 Rn. 24). M it Schriftsatz vom 4. März 2013, dem letzten Tag zur Begründung der Nichtz u- lassungsbeschwerde, hat er lediglich mitgeteilt, dass er eine neueste Erklärung über die pers önlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen nac h- reichen werde. 1 - 3 - Da dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassu ngsbeschwerd e- verfahren nicht ge w ä hrt werden kann, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. abzulehnen. II. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden ist, beabsichtigt der Senat, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwe r- fen. Kniffka Eick Kosziol Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 13.02.2012 - 8 O 511/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 02.10.2012 - 2 U 216/12 - 2 3
Full & Egal Universal Law Academy