BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 3 1 1 /13 Verkündet am: 11. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilse nat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 28. Januar 2015 eing e- reich t werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der B eklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 4. Oktober 2012 geändert und unter Z u- rückweisung i hrer weitergehenden Rechtsmittel insg e- samt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übr i- gen wird die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster I n- stanz. Von den K osten des Rechtsstreits zweiter und dri t ter Instanz tragen die Klägerin 46% und die Beklagte 54%. - 3 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt: Klage: 748,70 Widerklage: - Zahlungsantrag 700,00 - Feststellunganträge zu 3 und 4 je 100,00 (§ 3 ZPO) gesamt Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von de r Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. D i e Beklagte begehrt widerklagend die Rückzah lung geleisteter Beträge. Sie stellte am 8 . Juli 2010 einen " Antrag auf Fondsgebundene Rentenvers i- cherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung " . In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Ti l- gung der Abschluss - und Einrichtungskosten separat vom Versich e- rungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruc k- te Hinweis: " Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt g rundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenau s- gleichsvereinbarung. " Die Abschluss - und Einrichtungskosten sind mit einem Barza h- lungspreis von 1.146,60 1. 419 , 36 bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 2 9 , 57 ie einem Jahreszins 1 2 - 4 - von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 5 0 l- zahlung der Abschluss - und Einrichtungskosten vermindert. In Abschnitt E zur Beratungsdokument ation heißt es ferner : " Ich habe verstanden, dass die Abschluss - und Einric h- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we r- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu ti l- gen. " U nmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: " Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb a- rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherung s- abtretung meiner Leistungsans prüche an die P . zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleich s- vereinbarung nicht kündigen kann. " (dieser Satz im Original im Fettdruck) Ferner heißt es zum " Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsve r- trages " : " S ie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E - Mail) gegenüber der P . AG, I . straße 56 in R . , L . , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbesti m- mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Vers i- cherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG - Informationspflichtenverordnung und dieser B e- lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 3 4 5 - 5 - Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzü glich, spätestens 30 Tage nach Z u- gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Vers i- cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher g e- zahlten Beiträge. Die Abschluss - und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebe n- fall s mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ei n- heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenau s- gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag. " Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenau s- gleichsvere inbarung bestimmt: " Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, F ax, E - Mail) gegenüber der P . AG, I . straße 56 in R . , L . , widerrufen. Die Fris t beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsve r- einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Bele h- rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausg leichsvereinbarung b e- zahlen Sie die Abschluss - und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ei n- heit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versich e- rungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu wide r- rufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versich e- rungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung bee n- det. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsverei n- barung, so gilt dies als Widerruf des Versicherung svertr a- ges, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versich e- rungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung bee n- det. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum 6 - 6 - Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen. " Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Koste n- ausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem: " § 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (2) Da s Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versich e- rungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grun d- sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem V ers i- cherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrag s- verhältnisses. § 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag e ndet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Tilgungs plan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Ve r trages; ... " D ie Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung von A u- gust 2010 bis September 2011 vierzehn Raten in Höhe von je 2 9 , 57 insgesamt 413 , 98 . Ab 30. September 2011 stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 erklärte sie die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 den Widerruf ihrer auf A b- schluss der Rentenversicherung und der Kostenausgleichsver einbarung 7 8 - 7 - gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 74 8 , 70 A bschluss - und Einrichtungskosten 1.146 ,60 zuzügl. Zinsen 1 54 , 75 abzügl. Rückkaufswert 1 3 8 , 67 abzügl. Teilzahl ungen 413 , 98 gesamt 74 8 ,7 0 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 748,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 3. Februar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in H ö- he von 101,4 zu zahlen. Die Berufung de r Beklagten einschließlich der von ih r im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der sie in der Hauptsache Zahlung von 700 begehrt hat , sie von sämtlichen Verpflichtungen aus der fo ndsgebund e- nen Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung freiz u- stellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet , ist erfolglos geblieben . Hiergegen richtet sich ihre Rev i- sion, mit der sie ihre Schlussa nträge in der Berufungsinstanz - ohne de n- jenigen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin - mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung b e- gehrt wird, dass der Klägerin aus den betreffenden Verträgen keine Rechte geg en den Beklagten mehr zustehen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet. 9 10 - 8 - I. Das Berufungsgericht ist von einer Wirksamkeit de r Kostenau s- gleichsvereinbarung ausgegangen und hat angenommen, dass der Za h- lungsanspruch der Kläger in nicht durch den Widerruf der Kostenau s- gleichsvereinbarung erloschen sei. Auch ein Widerruf der fondsgebu n- denen Renten versicherung scheide aus . Eine Nichtigkeit der Vereinb a- rung in (analoger) Anwendung von § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme nicht in Betracht . Hieraus ergebe sich die Berechtigung der Klage und die Unbegründetheit der Widerklage hinsichtlich des Zahlung santrags. Die weiteren Widerklageanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem w esentlichen Punkt nicht stand. 1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte b e treffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Sat z 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14 - 22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12 - 20). Auch eine Unwirksamkeit w e- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend i- gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senats urteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13 aaO Rn. 23 - 25). 11 12 13 - 9 - 2. De r Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Una b- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung od er Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (S enatsu r- teil e vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26 - 35; IV ZR 255/14, juris Rn. 21 - 30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände gep rüft, sieht indessen keine Vera n- lassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Dar aus folgt, dass d ie Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Schreiben vom 14 . Januar 201 2 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher lediglich noch Zahlu ng der vier Raten für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 118 , 28 9,57 zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 verlangen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Rückkaufswert der Rentenversicherung v on 1 3 8 ,6 7 r Beklagten ein Überschuss von 17 ,3 9 der Widerkla ge in Höhe von 17 ,3 9 3. Das weitergehende Rechtsmittel de r Beklagten ist demgege n- über u nbegründet. Im Ergebnis z u Recht hat das Berufungsgericht ang e- nommen, dass d ie Beklagte weder ihre auf den Abschluss des Versich e- rungsvertrages noch auf den der Kostenausgleichsvereinbarung ge ric h- tete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der vo n der Be klagten mit Schr eiben vom 3 0 . Mai 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des 14 15 16 - 10 - Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gericht e- ten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum Ve r- sicherungsvertrag und zur Kostenausgle ichsvereinbarung sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerruf s- belehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824) zugrunde lagen. Insoweit wird zunächst auf die dortigen Ausführu n- gen Rn. 1 4 - 19 verwiesen. a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die Belehrung zum Beginn d es Widerrufsrechts den Hinweis enthält, die Frist beginne " nach Erhalt " der maßgeblichen Unterlagen. Es werde n icht klar, ob die Widerrufsfrist bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Unterlagen oder erst zu einem sp ä- teren Zeitpunkt beginnen solle. Eine derartige Unklarheit der Widerruf s- belehrung besteht indessen nicht. Der von der Revision herangezogene Vergleich mit dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10, VersR 2012, 1405) trägt nicht. Dort war e i- ne Belehrung des Inhalts erfolgt, dass die Widerrufsfrist " frühestens " mit Erhalt der Belehrung in Textform beginnt (aaO Rn. 4 ). Hierzu hat der XI. Zivils enat ausgeführt, die Verwendung des Wortes " frühestens " sei irr e- führend, weil sie es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermöge ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist " je tzt oder später " beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen so l- le. Der Verbraucher werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Um stände dies seien (aaO Rn. 34). 17 - 11 - Die Verw endung der Begriffe " nach " und " frühestens " unterschei - det sich jedoch grundlegend voneinander. Während für den V ersich e- rungsnehmer bei der Formulierung " frühestens " unklar bleibt, wann die Frist beginnen soll, wird er h ier darauf hingewiesen, dass die Wid e r- rufsfrist nach Erhalt der Versicherungsunterlagen beginnt. Der V ersich e- rungsnehmer kann hieraus entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. Unschädlich ist es de m- gegenüber, dass kein ausdrücklicher Hinweis a uf die Be rechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Es muss insbesondere nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst e i- nen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen beginnt. So hat der VII. Z i- vilsenat des Bundesger ichtshofs die Belehrung , d er Lauf der Frist begi n- n e mit der Aushändigung eines Durchschlages des Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung , f ür ausreichend erachtet (VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 26). Es genüge , dass das den Lauf der Frist au slösende Ereignis in der Belehrung benannt werde. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB sei nicht notwendig. N icht zu beanstanden ist ferner die Widerrufsbele h- rung " Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde " ( BGH, Urteil vom 27. April 1994 VIII ZR 223/93, BGHZ 12 6 , 56, 62). Auch der Gesetzg e- ber verwendet entsprechende Begriffe. Im Muster für die Widerrufsbele h- rung zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG ist geregelt, dass die Frist beginnt, nac h- dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein etc. erhalten hat. b) Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Widerrufsbeleh rung betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung sei unzureichend und irr e- führend, weil nicht klar sei, was mit der dort igen Bezugnahme auf den 18 19 - 12 - " Versicherungsvertrag " gemeint sei. Neben dem Vertrag über die fond s- gebundene Rentenversicherung ergebe sich aus dem Antragsformular, dass die Klägerin auch ein Produkt mit der Bezeichnung " Kostenau s- gleichProtect " vertreibe. Hierbei handele es sich um eine Zahlungsau s- fallversicherung. Es sei damit unklar, ob in der Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung der Rentenversicherungsvertrag oder die Zahlungsausfallversicherung gemeint sei. Von einer derartigen Unkla r- heit kann h ier indessen keine Rede sein . Ein durchschnittlicher Versich e- rungsnehmer wird unter dem Begriff des Versicherungsvertrages denj e- nigen der fondsgebundenen Rentenversicherung verstehen. Auf diesen und auf die Kostenausgleichsvereinbarung beziehen sich die vi er Unte r- schriften, die der V ersiche rungsnehmer zur Antragstellung und zur W i- derrufsbelehrung zu leisten hat. Im Antragsformular selbst finden sich unter B die Angaben zur Rentenversicherung sowie unter C zur Koste n- ausgleichsvereinbarung. Ein durchschnittli cher Versicherungsnehmer wird deshalb nicht davon ausgehen, dass mit " Versicherungsvertrag " die an einer eher versteckten Stelle im Rahmen der Rubrik über die Koste n- ausgleichsvereinbarung genannte Zahlungsausfallversicherung gemeint ist. 4. Ohne Erfo lg bleibt die Revision schließlich, soweit sie die A b- weisung der Widerklageanträge zu 3 und 4 als unzulässig rügt. Recht s- fehlerfrei hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es an einem Feststellungsinteresse de r Beklagten fehlt. Bezüg lich des Versi ch e- rungsvertrages fehlt dieses schon deshalb, weil die Klägerin die Künd i- gung de r Beklagten mit Wirkung zum 1. Februar 2012 ausdrücklich b e- stätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie aus dem Rentenversich e- rungsvertrag selbst weitere Zahlungsansprüche g egen d ie Beklagte he r- leitet. Auch bezüglich der K ostenaus g leichsvereinbarung fehlt es an e i- 20 - 13 - nem Feststellungsinteresse, weil die hier in Betracht kommenden Za h- lungsansprüche der Klägerin bereits vollständig im Klageantrag enthalten sind. Zwar er wächst die E ntscheidung, ob die Kostenausgleichsvereinb a- rung wirksam ist, bezüglich dieses Zahlungsantrags nicht in Rechtskraft. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin über den Klageantrag hinausgehend weitergehende r Ansprüche gegenüber de r Beklagten b e- rühmt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Wangen, Entschei dung vom 04.10.2012 - 4 C 247/12 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 1 S 201/12 - 21
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