ECLI:DE:BGH:2016:170216BIVZR311.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 311/14 vom 17 . Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch , Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußman n am 17. Februar 2016 beschlossen: Die Gegenvorstellung en der Beklagten und der Prozes s- bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestse t- zung im Senatsbeschluss vom 20. Januar 2016 we rd en zurückgewiesen. Gründe: Die Einwendungen der Beklag ten und der Prozessbevollmächti g- ten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtz u- lassungsbeschwer deverfahren sind unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen die Stattgabe der Widerklage, durch die u.a. die Erbens tellung der Beklagten festg e- stellt worden ist . Der Wert des dagegen gerichteten Klageabweisungsa n- trags entspricht dem Wert des Nachlasses, den der Klä ger für sich in An spruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2). Von diesem Betrag ist der übliche Fes t- stellungsabschlag von 20% vorzuneh men. Nach dem Vortrag des Kl ä- gers bestand der Nachlass aus einem Guthaben von 9.75 6 auf den 1 2 - 3 - Konten der Erblasserin sowie Möbel n , die den . Hieraus ergibt sich ein Wert dieses Klageabweisungsantrages von 8.90 8 , 9 Hinzu kommen folgende Beträge, die bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen waren: Herausgabe des Erbscheins : 11.13 6 Auskunft über den Nachlass und empfangene Zuwendung en: ( (§ 22 Satz 1 JVEG) ; vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, ZEV 2012, 269 Rn. 5) Gesamtstreitwert: 20.1 08 , 2 Zutreffend ist zwar, dass die gesamte Widerklage, deren Wert die geben hat, auch den Antrag auf Herausg a- be der unentgeltlichen Zuwendungen, die der Kläger dem Beklagtenvo r- trag zufolge zu Lebzeiten der Erblasserin in Millionenhöhe erhalten h a- ben soll , umfasst . Die ser Widerklagea ntrag ist aber noch nicht beschi e- den, so da ss er nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahrens geworden ist. Insoweit ist bislang einzig der Auskunftsantrag be - 3 4 - 4 - schieden, dessen Wert der Senat wie oben ausgeführt entsprechend den Grundsätzen seiner hierzu bestehenden Rechtsprechun g berüc k- sichtigt hat . Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2013 - 13 O 49/13 - KG Berl in, Entscheidung vom 16.07.2014 - 25 U 4/14 -
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