ECLI:DE:BGH:2019:230119UIVZR311.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 311/17 Verkündet am: 23. Januar 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzend e Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ve r- fahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 21. Dezember 2018 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilse - nats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.005,86 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen den beklagten Versicherer auf Leistung aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage 1 - 3 - überwiegend stattgegeben. Diese Entscheidung hat die Bek lagte mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 6. April 2017 bestimmt. Nach Verlegung des Verkündungstermins auf den 20. April 2017 hat es an diesem Tag ein Urteil ohne Gründe verkü n- det, mit dem es die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abgewiesen hat. Am 13. Oktober 2017 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Revision gegen das Berufung s- urteil ein gelegt. Dieses ist ausweislich eines Vermerks der Urkundsb e- amtin der Geschäftsstelle in vollständiger Fassung am 7. Dezember 2017 zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt und d en Partei en am 11. und 12. Dezember 2017 zugestellt worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ber u- fungsgericht. Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist; es ist daher auf die Rüge der Revision aufzuheben. 2 3 4 5 - 4 - I. Nac h gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revision s- grund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil " nicht mit Gründen versehen " , wenn der notwen dige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Ve rkü n- dung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Senatsurteil vom 28. Se p tember 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 261/15, juris Rn. 5; Beschlus s vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, VersR 2015, 1445 Rn. 16; jeweils m.w.N.; grundle gend GmS - OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371 ff. [juris Rn. 8 ff.]). Tragender Gesichtspunkt für diesen übe r- greifenden verfahrensrechtli chen Grundsatz ist die Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niede r- schlag i n den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung fi n- den. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit ( Senats urteil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteil e vom 9. Juli 2009 - IX ZR 1 9 7 /08, NJW - RR 2009, 1712 Rn. 8; vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW - RR 2004, 1439 [juris Rn. 4]; jeweils m.w.N. ). Außerdem ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht z u- zumuten, nach der Verkündung eines Ur teils länger als fünf Monate zu warten, um über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben ( Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO Rn. 7; BGH, Urteil vom 12. April 2016 aaO ; GmS - OBG, Beschluss vo m 27. April 1993 aaO S. 376 [juris Rn. 18] ). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt u nd 6 - 5 - deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben ( Senatsu r- teil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 aaO ; GmS - OBG, Beschluss vom 27. April 1993 aaO S. 377 [juris Rn. 18]) . II. Das Berufungsurteil gilt wegen einer solche n Fristüberschre i- tung als nicht mit Gründen versehen. Es ist nach dem bei den Gericht s- akten befindlichen Verkündungsprotokoll vom 20. April 2017 an diesem Tage verkündet worden. Es hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen spätestens binnen fünf Monaten nach d er Verkündung, also bis zum 20. September 2017, schriftlich ni e- dergelegt, vom Einzelrichter unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben sein müssen. Dies e Frist ist nicht gewahrt . Ausw eislich des V ermerks der Urku ndsbeamti n der Geschäftsstelle , für dessen Unrichti g- keit es keine Anhaltspunk te gibt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 228/01, BeckRS 2001, 5469), ist das Berufungsu r- teil in vollst ändig abgefasster Form erst am 7 . Dezember 2017 und dami t lange nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt die en t- sprechende Verfahrensrüge der Revision auch den Begründungsanford e- rungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) ZPO ( vgl. hierz u BGH, B e- schluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 69/13, juris Rn. 8; siehe auch BSG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 RVg 3/94, juris Rn. 12) . D as D a- tum der Übergabe des vollständig abgefassten Berufungsu rteils an die Geschäftsstelle ergibt sich aus dem Ver merk auf der in den Gerichtsa k- ten befindlichen beglaubigten Urteilsa b schrift . Hierauf hat die Revision s- begründung (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO) aus rei chend Bezug genommen. 7 8 9 - 6 - Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden hab en. III. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller D r. Bußmann Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 29.09.2015 - 4 O 2189/13 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.04.2017 - 15 U 161/15 - 10
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