BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 3 1 /13 vom 11. März 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Zum Erlöschen der einem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingtypischen Abtr e- tungskonstruktion erteilten Ermächtigung, Ans prüche aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages im eigenen Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird beziehungsweise wenn die Abtretung der Forderungen des Leasinggebers an einen Dritt en offengelegt wird. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 - OLG Celle LG Bückeburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 durch d ie Richter in Dr. Milger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel , den Richte r Dr. Achilles , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsb e- Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin von Räumlichkeiten in T . , die sie zum Betrieb eines Fitnessstudios vermietet hatte. Der damalige Mieter schloss im Jahre 2005 mit der Deutsche L . GmbH (im Folgenden: Leasi nggesellschaft ) einen Leasingvertrag über diverse Fi t- nessgeräte, welche die D ie Leasinggesellschaft trat in den Kaufvertrag ein und zahlte den Kaufpreis an die Beklagte aus, nachdem ihr eine vom damaligen Leasingnehmer angeblich 1 - 3 - unterzeichnete Abnahmeerklärung vorgelegt worden war. Tatsächlich waren die Geräte nicht geliefert worden . Im Laufe des Jahres 2006 vereinbarte die Klägerin mit der Leasingg e- sellschaft die Übernahme des Leasingvertrags mit Wirkung vom 1. Januar 2006 . Die zugrunde liegenden Leasingbedingungen der Leasi nggesellschaft lauten in Bezug auf Leistungsstörungen des Beschaffungsvertrages auszug s- weise wie folgt: " n- de n Rechte der Leasinggesellschaft werden dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages hiermit endgültig übertragen. Übertragen werden auch Rechte aus nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten - einschließlich gesetzlicher Rüc k- . Ausgenommen von der Übertragung sind die Rechte der Leasingge s- vertrages, aus Minderung und auf Ersatz eines der Leasinggesellschaft entstandenen Schadens, insbesondere aus ihren Zahlungen an den Li e- . Der Kunde nimmt die Übertragung der Rechte hiermi t an; zur Geltendmachung der bei der Leasinggesellschaft verbliebenen Rechte wird er mit Ausnahme der Anfechtungsrechte ermächtigt . Der Kunde verpflichte t sich, alle ihm übertragenen b zw. z ur Ausübung übertragenen Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kos ten unve r- Zahl ungen, zu deren Geltendmachung er ermächtigt ist, an die Leasin g- . F ür den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages übertr ägt der Kunde hiermit wieder alle ihm gemäß Ziffer 2.5 übertragenen, zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Ansprüche und Rechte auf die Leasinggesellschaft, die diese Übertragung hiermit annimmt. Das gilt nicht für Ansprüche, die von dem Kunden im Zeitpunkt der Beendigung durchgesetzt w u . Entsteht der Leasinggesellschaft durch die zurückübertragenen Ansprüche und Rechte ein Vorteil, wird sie diesen dem Kunden gutbringen. " 2 - 4 - Die Klägerin versuchte ab dem Jahre 2007 me hrfach vergeblich, die bei der Beklagten eingelagerten Fitnessgeräte von dieser ausgeliefert zu erhalten. Im Oktober 2008 trat sie schließlich nach vorausgegangener Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück. Zuvor hatte sie Ende Juli 2008 gegenüber der Leasingg e- sellschaft angekündigt, die Zahlung der von ihr bis dahin erbrachten Leasingr a- ten aussetzen zu wollen. Daraufhin mahnte die Leasinggesellschaft die seither offenen Raten an und kündigte im Februar 2009 schließlich unter Offenlegung einer Übertragung ihrer Forderungen an die Sparkasse S . den Le a- singvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos , um in der Folge die Klägerin rechtskräftig auf Zahlung des abgerechneten Kündigungssch ad ens in Anspruch zu nehmen. Wegen des von ihr erklärten Rücktritts vo m Beschaffungsvertrag (Kau f- vertrag) nimmt die Klägerin , gestützt auf die Ermächtigung in Ziffer 2.5 der Le a- singbedingungen, die Beklagte mit ihrer im Dezember 2011 erhobenen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 102.660 nebst Zinsen a n die Leasin g- gesellschaft in Anspruch. Das Berufungsgericht hat der Klage unter Abänd e- rung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. D ie Nicht zulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet , weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6, 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Bek lagten auf rechtliches Gehör (Art . 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 5 - 1. Das Berufungsgericht ha t die von ihm auch in der Sache für begründet erachtete Klage als zulässig angesehen, soweit die Klägerin in ihrer Eige n- schaft als Leasingnehmerin Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis des Liefervertrages verfolgt hat . Insoweit habe - gestützt auf Ziffer 2.5 der Le a- singbedingungen mit der hierin leasingtypisch geregelten Abtretungskonstrukt i- on - ein zulässiger Fall von gewillkürter Prozessstandschaft vorgelegen . Denn die Klägerin sei von der Leasinggesellschaft wirksam ermächtigt worden, deren Ansp ruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises notfalls im Klagewege gegen die Beklagte als Lieferantin de r Leasinggegenstände durchzusetzen. Da ran habe die Klägerin auch ein eigenes schutzwür diges Interesse gehabt, da i hre rechtlichen Interessen wegen Nic htlieferung d er Leasinggegenstände maßgeblich durch die übertragenen Rechte gewahrt würden. Hier durch könne sie letztlich erreichen, dass sie aus den Verpflichtungen aus dem Leasingve r- trag freigestellt werde oder dass auf der Basis veränderter Umstände ern eut abgerechnet werde. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufung s- gericht bei Beurteilung d er von ihm gebilligt en gewillkürten Prozessstandschaft der Klägerin entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten unter Verle t- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) außer Acht gelassen hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Au s- führungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entsc heidungsgründen auf den wesentl i- chen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksicht i- gung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandp unkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Senatsb e- schlüsse vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011 , 300 Rn. 3; vom 11. Dezember 2012 - VIII ZR 37/12, juris Rn. 10). Ein solcher Verstoß fällt dem 6 7 - 6 - Berufungsgericht hier zu r Last. Denn seine Erwägungen lassen nicht erkennen, dass es sich mit zentrale m Verteidigungsvorbringen der Beklagten zur Wir k- samkeit der Prozessstandschaft und dessen Entscheidungserheblichkeit ause i- nandergesetzt hat. a) Die Beklagte hat in den Tatsac heninstanzen gegen die Prozessfü h- rungsbefugnis der Klägerin eingewandt, dass eine Befugnis der Klägerin, ihr abgetretene oder übertragene Ansprüche und Rechte aus dem Leasingvertrag klageweise geltend zu machen, nach Ziffer 10 der Leasingbedingungen au f- gru nd der zuvor von der Leasinggesellschaft ausgesprochenen Vertragskünd i- gung entfallen sei. Hierauf ist das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassung s- beschwerde mit Recht rügt - nicht eingegangen, obgleich es auf der Hand liegt, dass bei dem grundsätzlich zu lässigen Widerruf einer Prozessführungsermäc h- tigung diese erlischt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, WM 1985, 1324 unter I 3; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932 unter 3; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 13 5). Zwar steht bei Leasingverträgen eine dem Leasingnehmer nur unter W i- derrufsvorbehalt erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelrechten der Wirksamkeit einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion, die namentlich dem Zweck dient, eine mietre chtliche Gewährleistungshaftung des Leasingg e- bers zu ersetzen und auf diese Weise auszuschließen, grundsätzlich entgegen (Senatsurteile vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 350 unter II 1, 2 b; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, DB 2014, 1 17 Rn. 13 mwN). Keine durchgreifenden Bedenken bestehen jedoch gegen eine Klausel, die die Abtretung oder Ermächtigung auflösend bedingt an den Fortbestand des Le a- singvertrages knüpft oder - wie hier - im Falle der vorzeitigen Vertragsbeend i- gung eine aufsc hiebend bedingte Rückabtretung vorsieht und damit vorbehal t- lich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflic h- 8 9 - 7 - tung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgeb rauchs bereits ihr Ende gefunden haben (vgl. OLG Hamm, CR 2013, 214, 215; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1 2 . Aufl., Rn. L 80; jeweils mwN). Zu dieser in Ziffer 10 der Leasin g- bedingungen enthaltenen Klausel verhält sich das Berufungsurteil nicht. Insb e- sonde re hat es sich auch nicht mit der Wirksamkeit der von der Leasinggesel l- schaft vor Klageerhebung in dieser Sache ausgesprochenen fristlosen Künd i- gung des Leasingvertrages und einer dadurch möglicherweise eingetretenen vorzeitigen Vertragsbeendigung befasst, so dass es hierzu weiterer Festste l- lungen bedarf. b ) Die Beklagte hat - wie auch im Tatbestand des erstinstanzlichen U r- teils wiedergegeben - im ersten Rechtszug gegen die Prozessführungs befugnis der Klägerin weiter eingewandt, dass sie nicht - wie von der Klägerin beantragt - schuldbefreiend an die Leasinggesellschaft leisten könne. Aus de ren Künd i- gungsschreiben folge viel mehr, dass die Rechte aus dem Leasingvertrag auf die Sparkasse S . übergegangen seien und in soweit allenfalls die Spar kasse vertraglich privilegiert wäre; ein entsprechender Antrag auf Leistung an diese sei jedoch nicht gestellt worden. aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass sich das Ber u- fungsgericht bei seinen Überlegungen zur gewillkürten Prozessstan dschaft, die sich ausschließlich mit dem Inhalt der l easingtypischen Abtretungskonstruktion in Ziffer 2.5 der Leasingbedingungen beschäftigen, mit diesem Vorbringen in gehörsverletzender Weise nicht befasst hat. Denn unabhängig davon, ob die Leasingbedingu ngen für die darin nicht abgetretenen Ansprüche und Rechte aus Leistungsstörungen des B eschaffungsvertrags eine dem Leasingnehmer vom Leasinggeber wirksam erteilte Prozessführungsermächtigung enthalten, erlischt diese Ermächtigung, wenn der Ermächtigende s ein Recht an der Ford e- rung oder zumindest auf schuldbefreiende Leistung an ihn nachträglich verliert. 10 11 - 8 - bb) Es entspricht gängige r, durch die Rechtsprechung des Senats gebi l- ligte r Praxis , dass ein Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypischen Abtr e- tungskon struktion vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden kann, kau f- rechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen (vgl. Senatsurteil e vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 312/75, WM 1977, 390 unter II 4 ; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 unter II 2 a bb). Allerdings endet - von der hier nicht gegebenen Fallgestaltung de s § 265 Abs. 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, aaO ) - die Befugnis, einen fremden Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im Prozess durchzusetzen, wenn der Ermächtigende se i- nerseits die Forderung abgetre ten hat und diese Abtretung - wie hier im Zuge der unter dem 10. Februar 2009 ausgesprochenen Kündigung des Leasingve r- trags - offen gelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, aaO unter 1, 3). Denn im Falle einer offen gelegten Abt retung kann nicht mehr Zahlung an den bis dahin zur Einziehung ermächtigten ursprüngl i- chen Forderungsinhaber, sondern nur noch Zahlung an den Zessionar verlangt werden (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96, BGHZ 140, 175, 181; vom 17. Januar 2 002 - VII ZR 490/00, WM 200 2, 649 unter II 1 c ; jeweils mwN). Nichts anderes gilt hier. W ollte man eine von d er ursprünglichen Ford e- rungsinhaberschaft abgeleitete gewillkürte Prozessstandschaft auch nach O f- fenlegung der Abtretung weiterhin unverändert , also auf Zahlung an den u r- sprünglichen Forderungsinhaber , zulassen, wäre der unerlässliche Schutz des Prozessgegners vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl vom derzeitigen Forderungsinhaber als auch vom ursprünglichen Forderung s- inhaber od er eine m von ihm ermächtigten Prozessstandschafter mit einem Pr o- 12 13 - 9 - zess überzogen zu werden , nicht mehr gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, aaO S. 135 f.). Ist durch die offen gelegte Abtretung deshalb eine vom ursprünglichen Ford erungsinhaber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, kann sich der Ermächtigte hierauf nicht mehr stü t- zen und hat im Falle einer bereits entfalteten Tätigkeit diese einzustellen, es sei denn, der neue Forderungsinhaber hat ihn seinerseits ermä chtigt, hiervon we i- terhin im bisherigen Umfang durch schuldbefreiende Zahlung an den ursprün g- lichen Forderungsinhaber oder nunmehr durch Zahlung an ihn selbst Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 198 9 - VII ZR 129/88, aaO unter 4 c ; vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 unter II 2 b). Den genannten, gegenüber einer Anspruchsdurchsetzung durch die Kl ä- gerin auch offensichtlich erheblichen Einwand der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht übergangen und demzufolge zu Umfan g und Modalitäten der u n- streitigen Forde r ungsabtretung an die Sparkasse S . keine Feststel - 14 - 10 - lungen getroffen. Dies wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuh o- len sein. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetz er Dr. Bünger Vorinst anzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 23.05.2012 - 1 O 200/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.01.2013 - 5 U 129/12 -
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