BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z R 31 /1 4 vom 10 . Dezember 2014 in de m Recht s streit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10 . Dezember 2014 beschlossen: Auf die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 3 wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanse a- tischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Dezember 2013 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs . 7 ZPO aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 3 entschieden worden ist . Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah rens, an den 4 . Zivilsenat des Ber ufung s- gerichts zurückverwiesen. Streitwert: 716.000 Gründe: I. Die Parteien des Rechtsstreits sind die fünf Kinder der versto r- benen Eheleute J . (im Folgenden: Vater) und G . (im Folge n- 1 - 3 - den: Mutter) R . . Der Kläger begehrt soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde no ch von Belang Feststellung der Nac h- erbschaft der Parteien zu gleichen Teilen nach dem Tode des Vaters und der " Anrechnung " aufgelisteter Vorempfänge seiner Geschwister " auf ihr Erbe nach den verstor benen Eltern " . D ie Beklagte zu 1 will mit ihrer g e- gen de n Kläger, den Beklagten zu 2 (= Drittwiderbeklagter zu 1) und den Drittwiderbeklag ten zu 2 erhobenen Wi derklage feststellen lassen , dass die Mutter alleinige Vollerbin des Vaters war. Unter dem 26. April 1964 errichteten beide Eltern auf einem Bogen Pa pier jeweils eigenhändig ein Testamen t, in dem sie sich wechselseitig als " befreite " Vorerben einsetzten . Am 15. Dezember 1964 erklärten der Vater und der Beklagte zu 2 zu notarieller Urkunde einen Erbvertrag, der auszugs weise wie folgt lautet : " 1) Ich, d er Kaufmann J . R . , bestimme meine Eh e- n- den Massgaben: a) Meine Ehefrau soll meinen Anteil an der Offenen Ha n- dieser Anteil grösser oder kl einer als der ihr nach dem Gesetz zustehende Erbteil, so soll eine Ausgleichung mit den anderen Erben nicht erfolgen. Nacherbe und Ersatzerbe dieses Anteils soll in erster Linie [der Beklagte zu 2], nach diesem dessen Abköm m- linge, sein. Der Nacherbfall sol l eintreten, wenn meine Ehefrau verstirbt, sich wiederverheiratet oder das G e- sellschaftsverhältnis kündigt. Bezüglich der Ausgleichung mit anderen Erben gilt für gleiche wie für meine Ehefrau. b) Das Rech t der Verfügung über mein übriges Vermögen durch Testament soll durch diesen Erbvertrag nicht b e- einträchtigt werden. " 2 - 4 - Unter dem 6. April 1966 errichteten die Eltern wiederum auf einem Blatt gleichlautende letztwillige Verfügungen , in denen sie sich geg ense i- tig zu " unbeschränkte n " Vorerben bestimmten . Nach dem Tod des Vaters 1971 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der die Mutter als a l- leinige Vorerbin sowie die fünf Kinder als Nacherben auswies und den Passus enthielt, dass die Vorerbin " zur f reien Verfügung über die Er b- schaft berechtigt " sei. In der Folge machte die Beklagte zu 3 Pflichtteil s- ansprüche geltend, die nach Verhandlungen mit anwaltlicher Beteiligung von der Mutter - ausweislich einer schriftlichen Bestätigung der Bekla g- ten zu 3 vom 9. Februar 1973 - schließlich durch Zahlung von 140.000 DM " abgegolten " wurden . Die Mutter ver starb im Jahr 2007 . Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage gegen den B e- klagten zu 2 abgewiesen. Im Übrigen hat es der Widerklage stattgeg e- ben. Auf die Berufung des Klägers und des Drittwiderbeklagten zu 2 hat das Berufungsgericht die Erbfolge im Sinne des Klägers festgestellt und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Wegen des Antrags auf Festste l- lung , Vorempfänge " anrechnen lassen [zu] müssen " , hat e s das ersti n- stanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. II. Die Beschwerde n der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtz u- lassung der Revision führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit hierin zum Nachteil der Beschwerd e- führerinnen entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. 3 4 5 - 5 - 1. Das Berufungs ger icht hat ausgeführt, dass die testamentar i- schen Verfügungen der Eltern vom 6. April 1966 im Sinne einer wechse l- seitigen Einsetzung zu befreiten Vorerben auszulegen seien. Der Wortlaut spreche hier eindeutig für eine Vorerbschaft . A n- haltspunkte für eine Fehlvorstellung der Erblasser bestünden nicht. Auch stritten die Umstände nicht gegen eine Vorerbschaft. Vielmehr spr e che für die Anordnung einer solchen, dass sich die Mutter nie gegen die Richtigkeit des 1971 erteilten Erbscheins gewandt habe. 2. Da s Berufungsgericht hat, wie die Beschwerden zu Recht rügen, den Anspruch der Beklagten zu 1 und 3 auf Gewährung rechtlichen G e- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es bei der Testamentsauslegung die Pflichtteilsausza hlung der Mutter nach dem Tod des Vaters nicht berücksichtigt hat. a) Die Beklagten zu 1 und 3 haben vorgetragen, für eine Ausl e- gung des Testaments vom 6. April 1966 zugunsten der Anordnung einer Vollerbschaft spreche, dass die Mutter das Pflichtteilsv erlangen der B e- klagten zu 3 nach dem Tod des Vaters erfüllt habe, obwohl sie gewusst habe, dass jene keine Erbausschlagung vorgenommen hatte. b) D as Berufungsgericht hat es unterlassen, sich mit diesem Vo r- trag ausei nanderzusetzen und ihn in seine Würd igung einzubeziehen , obwohl es das Verhalten der Mutter nach dem Tode des Vaters für b e- sonders auslegungsrelevant gehalten hat . Darin zeigt sich, dass es den Vortrag zur Pflichtteilszahlung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zu 1 und 3 e ntweder nicht zur Kenntnis genommen oder 6 7 8 9 10 - 6 - aber übergangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 142/09, NJW - RR 2010, 1216 Rn. 5). c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, da nicht au s- geschlossen werden kann, dass das Berufungsge richt bei seiner Ausl e- gung zum Ergebnis der Vollerbschaft der Mutter gelangt wäre, wenn es den übergangen en Vortrag berücksichtigt hätte. Damit wäre auch dem Feststellungsbegehren des Klägers nach den §§ 2050, 2052 BGB die Grundlage entzogen. Das Verh alten der Mutter nach dem Tod des Vaters ist für die De u- tung von dessen letztwilliger Verfügung vom 6. April 1966 von Belang, die Teil eines - ausweislich des übereinstimmenden Wortlauts und der Niederlegung auf demselben Blatt Papier - gemeinschaftlichen Test a- ments der Eheleute war. Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Test a- mente ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehega t- ten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat, da die beiderseitigen Verfügunge n nicht selten Erge b- nis und Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Teile sind (Senatsurteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256 unter 2). Geht es um die Interpretation einer testamentarischen Anordnung des Erstversterbend en, ist der Wille des Zweitversterbenden bei der Te s- tamentserrichtung zu berücksichtigen, für dessen Ermittlung das Verha l- ten des Längstlebenden nach dem Tod seines Ehegatten von Bedeutung ist, soweit es einen entsprechenden Schluss zulässt (vgl. MünchKomm - BGB/Leipold, 6. Aufl. § 2084 BGB Rn. 25). Dies ist im Falle der hier u n- ter anwaltlicher Mitwirkung erfolgten Pflichtteilszahlung zu bejahen, weil 11 12 13 - 7 - sie weder mit rechtlicher Unkenntnis oder einer seit Testamentserric h- tung eingetretenen Willensänderung der M utter wie die Beschwerd e- erwiderung meint noch damit erklärt zu werden vermag, dass die B e- klagte zu 3 ihr Nacherbe ausgeschlagen hätte, nachdem das Berufung s- gericht das Gegenteil festgestellt hat. III . Für das weitere Verfahren wird F olgendes zu b eachten sein : Das Berufungsgericht wird sich mit den Rügen der Beklagten zu 1 und 3 zu befassen haben, dass die Beru fung des Drittwiderbeklagten zu 2 weder in der gesetzlichen Form des § 519 Abs. 1 ZPO eingelegt noch gemäß § 520 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO begründet worden ist. Des W eiteren wird bei der Testamentsauslegung zu berücksicht i- gen sein, dass vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (vgl. BGH, Senats urteil vom 22. September 1982 IVa ZR 26/81, NJW 1983, 277 unter c zur Verwendung der Bezeichnung Nacherbe ). Gelingt dies trotz Auswertung aller möglicherweise dienlichen Umstän de nicht, muss sich der Richter notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln , der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht. Erst wenn die Pa r- teien dem Richter hierzu keine außerhalb der Urkunde liegenden U m- stände an die Hand geben, ist er gegebenenfalls darauf angewiesen, sich allein auf die Ausdeutung des Wortlauts zu beschränken (Senatsu r- teil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/ 8 1, BGHZ 86, 41, 45). 14 15 16 - 8 - Bei der Bestimmung der Erbfolge nach dem Vater wird sich das Berufungsgericht auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die ebe n- falls auslegungsbedürftigen Verfü gungen des Vaters im Erbvertrag vom 15. Dezember 1964 seinen testamentarischen Anordnungen vom 6. April 1966 entgegenstehen und - falls das der Fall sein sollte - diese in Anb e- tracht des gemeinschaftlichen Testaments vom 26. April 1964 selbst wirksam sind. Sollte die danach festgestellte Erbfolge Raum für die durch den Kläger geltend gemachten " Anrechnungspflichten " lassen und sein Kl a- geantrag in der Fassung der Berufungsbegründung dahin auszulegen sein, dass er die Feststellung der Ausgleichungspflicht bei der Ause i- nandersetzung des väterlichen Nachlasses begehrt , wird zu prüfen sein, welches rechtliche Interesse er i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO haben könnte , dass im Verhältnis zu den Beklagten bindend festgestellt wird, welche Zuwend ungen der Drittwiderbeklagte zu 2, der von ihm nicht mitverklagt worden ist, von der Mutter er halten hat . Weiter wird zu bedenken sein , 17 18 - 9 - dass die Veruntreuung von Gelder n keine gesetzliche Ausgleichung s- pflicht unter Miterben begründet und der Kläger bislang keinen Vortrag gehalten hat, auf dessen Grundlage die übrigen von ihm behaupteten Zuwendungen ausgleichspflichtig wären . Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2013 - 4 O 123/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 19.12.2013 - 5 U 19/13 -
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