ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIIIZR31.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 31/17 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achi lles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Kläger durch einstimm i- gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Kläger haben von der Beklagten mit Vertrag vom 4. Oktober 2015 e i- ne 90,89 qm g roße Wohnung angemietet . Nach § 3 des Mietvertrages ist neben einer " Grundmiete " r " Zuschlag Schönheitsreparaturen " zu zahlen. In § 7 des Mietvertrages ist gereg elt, dass der Vermieter die Ausfü h- rung der Schönheitsreparaturen übernimmt und der dafür in der Miete enthalt e- Die Kläger sind der Auffassung, der " Zuschlag Schönheitsreparaturen " sei nicht wirksam vereinbart , weil es sich um eine vorformulierte Preisnebena b- rede handele, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unte rliege und dieser nicht standha lte. Sie haben deshalb (unter anderem) Rückzahlung des für die Monate November 2015 bis März 2016 erbrachten Zuschlages, insgesamt , sowie ferner die Festste l- lung begehrt, dass sie ab April 2016 nicht zur Zahlung des Zuschlags verpflic h- 1 2 - 3 - tet sei e n. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf d ie Ber u- fung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit a b- geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. II. 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die überregional tätige Beklagte in ihren Verträgen - wie auch hier - einen Zuschlag für Schö n- heitsreparatu ren vorsehe und eine einh eitliche Rechtsprechung hierzu " nicht ersichtlich " sei. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die Frage der Inhaltskontrolle einer formularm ä- ßigen Regelung, die neben de r " Grundmiete " einen Zuschlag für Schönheitsr e- paraturen betragsmäßig ausweist, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder in der mietrechtlichen Literatur überhaupt erörtert geschweige denn - in s- besondere auf der Ebene der Berufungsgerichte - unterschi edlich beurteilt wird. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat den in § 3 des Mietvertrags neben der " Grundmiete " ausgewiesenen " Z u- schlag Schönheitsreparaturen " zu Recht als Preis(haupt)abrede ei n- geordnet, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltl i- che Angemessenheit unterliegt. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dieser Zuschlag ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der " Grundmiete " ein Entgelt für die Hauptle istungspfl icht (Gebrauchsgewährungs - und Gebrauchserhaltungs pflicht) des Vermieters darstellt. 3 4 5 - 4 - a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Fall eines Um - gehungsgeschäfts nach § 306a BGB vor. Es trifft nicht zu, dass den Klägern mit Hilfe d ieses getrennt ausgewies e- nen Zuschlags quasi eine Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsrepar a- turen einer unrenoviert übergebenen Wohnung auferlegt wird, die ihnen im W e- ge Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht hätte auferlegt werden kön nen, weil kein angemessener Ausgleich entsprechend der Rechtsprechung des S e- nats gewährt worden sei. Denn die Ausweisung eines " Zuschlags Schönheit s- reparatu ren " h at für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt be i- de Mietvertragsparteien nicht anders, als w enn sogleich ein e um diesen Z u- schlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen hat der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen ta t- sächli ch entsteht; es handelt sich mithin um einen bloße n (aus Sicht des Mi e- ters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation. Im Hi n- blick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsm iete zu verglei chen ist. Ä hnlich wird nach der Rechtsprechung des Senats bei Wegfall der Preisbindung einer Wohnung ve r- fahren, in der der Mieter während der Dauer der Preisbindung einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag für die Schönheitsreparaturen gezahlt hat (vgl. S e- natsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, NJW 2011, 145 Rn. 13 ff.; vom 9. November 2011 - V I II ZR 87/11, NJW 2012, 145 Rn. 20). b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vereinbarung des " Zu - schlags Schönheitsreparaturen " auch nicht deshalb unwirksam , weil § 5 Abs. 6 des Miet vertrags eine Quotenabgeltungsklausel (auf starrer Berechnungs - grundlage) enthält. Abgesehen davon, dass diese Formu lar klausel, wie auch die Revision nicht verkennt, nach der Rechtsprechung des Senats ohnehin u n- 6 7 8 - 5 - wirksam ist, stellt § 7 des Mietvertrages unmissverständlich klar, dass die Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen : AG Rostock, Entscheidung vom 28.06.2016 - 48 C 68/16 - LG Rostock, Entscheidung vom 12.01.2017 - 1 S 121/16 - 9
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