BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 312/07 Verk374ndet am: 2. Dezember 2008 B366hringer-Mangold, Justizinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR ja RVO 1542; ZPO 247247 322, 325; BGB 247 823 Abs. 1 (F); EFZG 247 6 a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kon-gruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeit-gebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunf344higkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Sch344digers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher H366he f374r einen be-stimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. c) Erf374llt der Sch344diger Einzelanspr374che des Gesch344digten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verj344hrung un-terbrochen (247 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (247 212 BGB n.F.). BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. No-vember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt als Arbeitgeberin den Beklagten aus 374bergegange-nem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeit-nehmer R. in Anspruch. 1 R. erlitt am 9. M344rz 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicher-ten des Rechtsvorg344ngers des Beklagten verursacht worden ist, erhebliche Ver-letzungen. Die zust344ndige Berufsgenossenschaft zahlt an R. eine Verletzten-rente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers f374r die zuk374nftigen 2 - 3 - materiellen Sch344den des R. ist im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versiche-rer vor dem Landgericht Limburg (Az. 4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973 rechtskr344ftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin und sodann bei dieser besch344ftigt. Mit "Abtretungserkl344rung" vom 11. August 1967 trat er Schadens-ersatzanspr374che wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunf344hig. Die Forderungen der Kl344gerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwen-dungen vom Rechtsvorg344nger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wie-derum unfallbedingt. Die Kl344gerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfort-zahlung auf. Der Beklagte h344lt die Kl344gerin wegen des 334bergangs der Anspr374che des Gesch344digten auf den Sozialversicherungstr344ger nicht f374r aktivlegitimiert. Er wendet au337erdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verj344hrt sei. 3 Das Landgericht hat die Klage wegen Verj344hrung der Forderung abge-wiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht das Urteil ab-ge344ndert und den Beklagten antragsgem344337 bis auf einen geringf374gigen Zinsbe-trag zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten aus 247247 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 b AuslPflVG, 3, 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. 247 823 Abs. 1 BGB. Ob die Kl344gerin aufgrund der Abtretung vom 11. August 1967 Anspruchsinhaberin geworden sei, k366nne dahinstehen. Jeden-falls sei der Schadensersatzanspruch des R. im Wege der cessio legis nach 247 6 Abs. 1 EFZG in H366he der Entgeltfortzahlung auf sie 374bergegangen. Ein vorge-hender Anspruchs374bergang gem344337 247 1542 RVO (nunmehr 247 116 SGB X) auf den Sozialversicherungstr344ger sei nicht erfolgt. Mangels sachlicher Kongruenz der Leistungen werde der aus der Entgeltfortzahlung f374r die Zeit vom 23. Feb-ruar 2004 bis 2. April 2004 folgende Regressanspruch von der Legalzession nach 247 1542 RVO nicht ber374hrt. Die Verletztenrente erhalte R. zum Ausgleich einer um einen bestimmten Prozentsatz geminderten Erwerbsf344higkeit. Da-neben sei er bei der Kl344gerin bzw. deren Rechtsvorg344ngerin weiter voll be-sch344ftigt und werde entsprechend entlohnt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Kl344gerin gleiche punktuelle Ausfallzeiten aus, in denen R. 374berhaupt nicht erwerbsf344hig sei. Der Anspruch sei auch nicht verj344hrt. Zwar liege zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 bis zum Eintritt der Arbeitsunf344higkeit des R. im Februar 2004 ein Zeitraum von mehr als 30 Jah-ren. Der Gesamtanspruch des R. sei deshalb sp344testens im Januar 2004 ver-j344hrt. Auch die Folgen einer vor374bergehenden Arbeitsunf344higkeit geh366rten zu dem gesamten auf dem sch344digenden Ereignis beruhenden vorhersehbaren Schaden, der nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der ersten Verm366-genseinbu337e als eingetreten gelte. Die Verj344hrung sei jedoch durch die Zahlun- 6 - 5 - gen des Rechtsvorg344ngers des Beklagten zuletzt im Jahr 2001 unterbrochen worden. Diese stellten ein Anerkenntnis im Sinne von 247 208 BGB a.F. (247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) dar. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit k366nne eine auf einen Einzelanspruch erfolgte Zahlung bez374glich des Gesamtschadens und damit auch anderer k374nftiger Schadensposten anerkennende Wirkung ha-ben. Dass die Kl344gerin nicht Inhaberin des beim Gesch344digten verbliebenen Stammrechts gewesen sei, hindere die Verj344hrungsunterbrechung nicht. Die Zahlung an die Kl344gerin als Zessionarin des aus dem Stammrecht flie337enden Einzelanspruchs sei so zu behandeln, als sei sie an R. selbst erfolgt. Bis zum Jahr 2001 sei die Kl344gerin infolge des gesetzlichen Forderungs374bergangs nach 247 6 Abs. 1 EFZG bestimmungsgem344337e Gl344ubigerin der aus dem Stammrecht des Gesch344digten R. resultierenden Einzelanspr374che geworden. Sie habe fak-tisch bez374glich eines Teils der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelan-spr374che die Stellung der Berechtigten eingenommen. Ihre k374nftige Gl344ubiger-stellung sei bereits hinsichtlich gleichartiger Forderungen angelegt gewesen. Dies sei dem Rechtsvorg344nger des Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte sei daher mit dem Einwand, er habe lediglich gegen374ber der Kl344gerin, nicht aber gegen374ber dem Berechtigten des Gesamtanspruchs ein Anerkenntnis ab-gegeben, nicht schutzw374rdig. Die Kl344gerin habe keinen Anlass zu Zweifeln ge-habt, dass k374nftige Forderungen in gleicher Weise ausgeglichen w374rden. Die Erhebung der Verj344hrungseinrede stelle sich unter solchen Umst344nden als un-zul344ssige Rechtsaus374bung im Sinne des 247 242 BGB dar. - 6 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Kl344gerin aktivlegitimiert ist. 9 a) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Anspruch des R. ge-gen den Sch344diger bzw. gegen den hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer - nunmehr den Beklagten - auf Ersatz des Verdienstausfalls (247247 842, 843 BGB) der Kl344gerin nicht zusteht, sofern er im Unfallzeitpunkt bereits auf den Sozial-versicherungstr344ger (k374nftig: SVT) 374bergegangen ist. Dass R. seit dem Unfall Verletztenrente erh344lt, ist au337er Streit. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die Verletz-tenrente als eine laufende pauschale Entsch344digung f374r unfallbedingte Er-werbseinbu337en an. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsur-teile BGHZ 85, 127, 130; 153, 133, 120 ff.; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916; vom 9. M344rz 1982 - VI ZR 317/80 - VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - VersR 1985, 356) stellt die Verletztenrente eine gesetzlich geregelte Entsch344digung daf374r dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner F344higkeit beeintr344ch-tigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tats344chlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grund-s344tzen erforderlich ist, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsf344higkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kr344ften auf dem all-gemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Grunds344tz- 10 - 7 - lich wird alsdann die H366he der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahr vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet. 11 bb) Daraus l344sst sich jedoch nicht herleiten, dass die Leistungen sachlich nicht kongruent seien. Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld und -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch des Gesch344digten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum (st344ndige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, BGHZ 153, 113, 120 ff. und Urteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447). Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung an seinen unfallbedingt nicht erwerbsf344higen Arbeitnehmer findet seine Grundlage in dem gem344337 247 6 EFZG aufgrund der Leistung auf ihn 374bergegangenen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Sch344diger auf Ersatz seines Erwerbsschadens. cc) Der 334bergang von Schadensersatzanspr374chen auf den SVT erfolgt sowohl nach 247 116 SGB X als auch nach 247 1542 RVO, der wegen der Stich-tagsregelung des Art. II 247 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) f374r den Schadensfall anzuwenden ist, regelm344337ig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht v366llig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Ge-sch344digten nach den Umst344nden des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzanspr374chen des Gesch344-digten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178 und Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). F374r den Rechts374bergang reicht im Interesse eines m366glichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweiti-gen Verf374gungen des Gesch344digten schon eine, wenn auch weit entfernte M366g-lichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung sol-cher Pflichten nicht v366llig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen er-scheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125; 155, 342, 346; vom 20. M344rz 1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566, 567; vom 13. Februar 1975 - VI ZR 12 - 8 - 209/73 - VersR 1975, 446, 447; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 - VersR 1983, 536, 537; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36; vom 9. Januar 1990 - VI ZR 86/89 - VersR 1990, 437, 438; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - aaO; BGHZ 48, 181, 186, 188). Hingegen erwirbt der Arbeitgeber den Anspruch erst zu einem sp344teren Zeitpunkt, n344mlich dem seiner Leistung, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf den SVT 374bergegangen sind (vgl. OLG Celle, VersR 1977, 1027; Greger, Haf-tungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 29 Rn. 180; Jahnke, NZV 1996, 169, 173). b) Die gesetzliche Regelung bedingt allerdings nicht, dass der Arbeitge-ber Ersatzanspr374che des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls auch dann nicht erwerben kann, wenn ein SVT kongruente Leistungen an den Ver-letzten nicht erbracht hat und auch nicht erbringen wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966 - VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR 253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, aaO). Die Schadensersatzanspr374-che des Verletzten gehen im Zeitpunkt des Unfalls nur aufl366send bedingt auf den Versicherungstr344ger 374ber. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kon-gruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gem344337 247 158 Abs. 2 BGB wie-der an den Gesch344digten zur374ck, ohne dass es einer besonderen R374ck374bertra-gung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 269; vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, 318 - und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadenser-satzanspr374che des Gesch344digten dem Grunde nach auf den SVT 374bergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines 13 - 9 - Versicherungstr344gers zu rechnen ist, will n344mlich nur verhindern, dass 374ber den Schadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endg374ltigen Festlegung der Leis-tungen des Versicherungstr344gers zu dessen Nachteil verf374gt wird (vgl. etwa Senat, BGHZ 19, 177; 178 und Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709). Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immer - eine Leistungspflicht des Versicherungstr344gers nicht besteht, so hat sich ge-zeigt, dass der Forderungs374bergang mit seiner Verf374gungsbeschr344nkung ge-genstandslos gewesen ist. Andererseits bleibt der 334bergang des Anspruchs auf Ersatz von Ver-dienstausfall auf den SVT wegen der tats344chlich von ihm erbrachten kongruen-ten Aufwendungen von einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in der in Frage stehenden Zeit unber374hrt. Ein 334bergang der Ersatzforderung auf den Arbeitge-ber nach 247 6 EFZG erfolgt insoweit nicht. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, nach der der Forderungs374bergang auf den SVT bereits im Augen-blick des Unfalls und im Umfang aller k374nftig zu erbringenden Versicherungs-leistungen stattfindet, w344hrend der zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitge-ber nach 247 6 EFZG die Forderung erst zu einem sp344teren Zeitpunkt, n344mlich bei tats344chlicher Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. bei Abf374hrung der Bei-tr344ge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwerben kann. Diese gesetzli-che Regelung f374hrt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzanspr374che des Ar-beitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966 - VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR 253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, VersR 1977, 1027). 14 - 10 - c) Im Streitfall besteht im Hinblick auf die vom SVT im Entgeltfortzah-lungszeitraum gezahlte Verletztenrente die Sachbefugnis der Kl344gerin deshalb nur f374r den um den Betrag der Verletztenrente gek374rzten Anspruch. Die Lasten sollen dem Beklagten durch das Eintreten des SVT und der Kl344gerin nicht ab-genommen, jedoch auch nicht vergr366337ert werden. Dem Arbeitgeber wollte das Entgeltfortzahlungsgesetz das allgemeine Krankheitsrisiko, nicht aber dar374ber hinaus auch das Schadensrisiko auferlegen. Deshalb geht der Ersatzanspruch des R. in dem Umfang, in dem ein nach den Leistungen des SVT verbleibender Schaden von der Kl344gerin durch die bezeichneten Leistungen aufgefangen wird, kraft Gesetzes nach 247 6 EFZG auf diese 374ber. Somit ist im Streitfall zu pr374fen, inwieweit der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den SVT und in H366he der etwaigen Differenz zwischen der Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch durch die cessio legis des 247 6 EFZG auf die Kl344gerin 374bergegangen ist. Insoweit ist die Kl344gerin sachbefugt. 15 d) Diese Pr374fung ist nicht entbehrlich, weil die Sachbefugnis der Kl344ge-rin bereits aufgrund der rechtskr344ftigen Feststellung im Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Juli 1973, dass der Rechtsvorg344nger des Beklagten verpflichtet ist, dem Gesch344digten R. allen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 9. M344rz 1967 zu ersetzen, anzunehmen ist. Diese Feststellung hat, obwohl ein Vorbehalt hinsichtlich der auf den SVT oder Dritte 374bergegangenen Anspr374-che fehlt, jedenfalls keine Rechtskraftwirkung f374r und gegen den Sozialversi-cherungstr344ger, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzan-spr374che des Verletzten vor Erhebung der Klage 374bergegangen sind (vgl. Se-natsurteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 - MDR 1964, 588). 16 aa) Soweit nach 247 1542 RVO Ersatzanspr374che des gesch344digten Versi-cherten auf den SVT 374bergehen, tritt der SVT v366llig an die Stelle des bisherigen Gl344ubigers (247 412 BGB). Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes 374bertragene 17 - 11 - und der beim Gesch344digten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ur-sprungs und der Rechtsnatur als selbst344ndige Forderungen, weil durch die Per-son der Gl344ubiger geschieden, einander gegen374ber (Senatsurteil vom 15. Ja-nuar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231). Dass der Gesch344digte nicht be-fugt ist, 374ber die gegen den Sch344diger entstandene Schadensersatzforderung zu verf374gen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gew344hren sind und die Forderung daher auf den Versicherungstr344ger 374bergegangen ist, gilt auch in-soweit, als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachtr344glich kon-kretisiert. Hat der Gesch344digte dennoch 374ber die Schadensersatzleistung ver-f374gt oder ein entsprechendes Urteil erstritten, so ist dies f374r den SVT ohne Wir-kung. Nur gegen sich m374sste der Zessionar zum Schutz des guten Glaubens des Schuldners ein solches Urteil nach 247 407 Abs. 2 BGB gegebenenfalls gel-ten lassen. bb) Die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 wirkt f374r die Frage der Sachbefugnis auch dann nicht zu Gunsten der Kl344gerin, wenn der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bereits vor Eintritt der Rechtsh344n-gigkeit teilweise an R. zur374ckgefallen w344re. Soweit Anspr374che bereits vor der Abtretungserkl344rung vom 11. August 1967 an R. zur374ckgefallen w344ren, w344re die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin bereits aufgrund der Abtretung Gl344ubigerin der Anspr374che geworden. W344re der Schadensersatzanspruch erst nach der Abtretung vom 11. August 1967 an R. zur374ckgefallen, w344re die Abtretung je-denfalls nichtig und bliebe der sp344tere Anspruchserwerb durch R. davon unbe-r374hrt. Die Kl344gerin kann aber auch unter solchen Umst344nden nichts f374r ihre Sachbefugnis aus dem Feststellungsurteil vom 6. Juli 1973 herleiten. 18 Die Frage, ob und in welcher H366he f374r einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft n344mlich den Umfang des Un-fallschadens, also die H366he des Anspruchs. Zwar f374hrt die Rechtskraft eines 19 - 12 - Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genom-menen Sch344digers festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen st374tzen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr ber374cksichtigt werden d374rfen, so-weit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Doch geht es dabei um die grunds344tzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens des Verletz-ten aus jenem Unfall. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher H366he f374r einen bestimmten Zeitraum ein Ver-dienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die H366he des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegan-genen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160). 2. Soweit die Kl344gerin Gl344ubigerin des Anspruchs ist, ist der Anspruch auch nicht verj344hrt. 20 a) Die Verj344hrungsfrist f374r das mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Juli 1973 rechtskr344ftig festgestellte Stammrecht betr344gt - wovon das Beru-fungsgericht zutreffend ausgeht - 30 Jahre (247 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.; 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F., Art. 229 247 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Sie gilt auch f374r allge-mein die Ersatzpflicht des Sch344digers aussprechende Feststellungsurteile und ist auf die Verj344hrung des Stammrechts und die zur Zeit der Urteilsverk374ndung bereits f344lligen Einzelanspr374che anzuwenden (Senatsurteile vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78 - VersR 1980, 927 m.w.N. und vom 23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388; BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87 - NJW-RR 1989, 215 f.; M374nchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., 247 197 21 - 13 - Rn. 24). Danach w344re, da gegen das Urteil des Landgerichts Limburg unstreitig kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, das Stammrecht des R. sp344testens im Januar 2004 verj344hrt, so dass der Beklagte dem erst im Februar 2004 f344llig ge-wordenen Einzelanspruch, der unstreitig einen schon im Unfallzeitpunkt vorher-sehbaren Schaden betraf, ebenfalls Verj344hrung entgegenhalten h344tte k366nnen. 22 b) Mit Recht misst das Berufungsgericht aber den seit der Verk374ndung des Urteils stets ohne jeden Einwand erfolgten Zahlungen durch den Rechts-vorg344nger des Beklagten die Wirkung eines Anerkenntnisses bei. Soweit es dessen Bewusstsein vom Bestehen seiner Ersatzpflicht angenommen hat, liegt das im Rahmen tatrichterlicher W374rdigung (vgl. Senat, Urteil vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182, 1183). Einen revisionsrechtlich beachtli-chen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Als die Verj344hrung un-terbrechendes Anerkenntnis im Sinne des 247 208 BGB a.F. gilt jede Handlung oder 304u337erung gegen374ber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67 - VersR 1969, 567 m.w.N.). Ein solches tats344chliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Sch344diger oder der auch insoweit f374r ihn handelnde Haftpflichtversi-cherer dem Gesch344digten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf dessen Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (Senatsurteile vom 17. M344rz 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549, 550 und vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97). Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entste-hende Schaden eine Einheit darstellt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 - VersR 1970, 840, 841 und vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 - VersR 1982, 703), liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelm344337ig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbs-schaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Gesch344digte bzw. sein Rechtsnach- - 14 - folger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Sch344diger allein hierauf zahlt. Erf374llt der Sch344diger Einzelanspr374che des Gesch344digten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verj344hrung un-terbrochen (247 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (247 212 BGB n.F.), denn 374ber den Einzelanspr374chen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese flie337en (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949 und Ur-teil vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182). Hierdurch erweckt n344mlich der Sch344diger grunds344tzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wol-len. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschlie337lich Ersatzan-spr374che f374r einen Personenschaden in Betracht kommen. c) Allerdings w344ren die Zahlungen des Rechtsvorg344ngers des Beklagten an die Kl344gerin bzw. deren Rechtsvorg344ngerin nur dann als Anerkenntnisse zu werten, die zu einer Unterbrechung (247 208 BGB a.F.; Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) bzw. zum Neubeginn der Verj344hrung (247 212 BGB n.F.) auch hinsicht-lich des Gesamtanspruchs f374hrten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegen-den Einzelanspr374che auf die Kl344gerin 374bergegangen sind und diese insoweit Gl344ubigerin geworden ist. Grunds344tzlich muss ein Anerkenntnis gegen374ber dem Zessionar erfolgen. Zahlungen des Sch344digers an einen Dritten sind f374r die Frage der Verj344hrung regelm344337ig bedeutungslos (vgl. Senatsurteil vom 15. Ja-nuar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231, 232). 23 - 15 - 3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls nach erg344nzendem Vor-trag der Parteien, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 24 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 331 O 268/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2007 - 14 U 88/07 -
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