BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 312/07 Verk374ndet am: 17. Februar 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. Ja-nuar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Ok-tober 2007 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsru-he vom 13. April 2007 insgesamt zur374ckgewiesen. Die Revision des Kl344gers gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Streitwert: 6.747 200 Von Rechts wegen Tatbestand: 1. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- 1 - 3 - nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra-gen. Die Anwartschaften der 374brigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-sicherten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabh344ngig von ih-rer Zugeh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-gang erhalten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre 2 - 4 - pflichtversichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Mul-tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbe-sch344ftigungsquotienten (247247 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). 2. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentennahe Versicher-te, die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten, die Zul344ssigkeit der Festschreibung von Berechnungselementen (insbesondere der Eink374nf-te) zum Umstellungsstichtag, die H366he der dem Kl344ger erteilten Startgut-schrift von 199,96 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 799,84 200) und die H366he der dem Kl344ger mittlerweile gezahlten Betriebsrente. 3 Der am 23. Februar 1943 geborene und somit einem rentennahen Jahrgang zugeh366rige Kl344ger hat als Besch344ftigter im 366ffentlichen Dienst bis zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 368 Umlagemonate und bis zum Rentenbeginn am 1. April 2006 weitere 51 Umlagemonate bei der Beklagten zur374ckgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er dar374ber hinaus weitere 88 Umlagemonate vorzuweisen, w344hrend derer er nicht im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt war (so genannte Vor-dienstzeiten). Er nimmt seit 1. April 2006 Rentenleistungen in Anspruch. Dabei bezieht er seither vom Tr344ger der gesetzlichen Rentenversiche-rung eine monatliche Altersrente und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in H366he von 678,22 200 netto (vgl. Rentenmitteilung der Be-klagten vom 30. M344rz 2006). Deren H366he wurde auf der Grundlage der neuen Satzung der Beklagten in der Weise errechnet, dass zun344chst nach den vorgenannten 334bergangsbestimmungen f374r rentennahe Versi- 4 - 5 - cherte die Startgutschrift (199,96 Versorgungspunkte) f374r den 31. De-zember 2001 ermittelt und sodann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem neuen Punktemodell erworbenen Versorgungs-punkte (17,89 Versorgungspunkte) hinzugerechnet wurden. In der Ren-tenberechnung ist die so genannte Mindestgesamtversorgung (247 79 Abs. 2 VBLS i.V. mit 247 40 Abs. 4 VBLS a.F.) mit ber374cksichtigt, zur H344lfte ber374cksichtigt sind die Vordienstzeiten des Kl344gers. 3. Der Kl344ger wendet sich insbesondere gegen die Nichtber374ck-sichtigung seines Endgehalts vor Renteneintritt bei der Ermittlung des gesamtversorgungsf344higen Entgelts und ist der Auffassung, seine Be-triebsrente m374sse auch insoweit nach den fr374heren, vor der Systemum-stellung g374ltigen Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Weiter meint er, die nunmehr in 247 39 VBLS vorgesehene j344hrliche Dynamisierung der Betriebsrente um 1% k366nne die Anpassungsbestimmung des 247 56 VBLS a.F. nicht in zul344ssiger Weise ersetzen. In verschiedenen Klageantr344gen hat der Kl344ger sein Begehren, die Bestimmungen der alten Satzung sei-ner Betriebsrentenermittlung zugrunde zu legen, n344her konkretisiert. Er beanstandet erstmals im Revisionsverfahren, dass die Beklagte seine Vordienstzeiten nicht in vollem Umfang ber374cksichtigt habe. Schlie337lich wendet er sich im Revisionsverfahren auch dagegen, dass die grunds344tz-lich bruttobezogene Gesamtversorgung auf einen nettobezogenen Betrag begrenzt werde, bei dem etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344-ge vom gesamtversorgungsf344higen Entgelt in Abzug gebracht w374rden. Die mit der 19. Satzungs344nderung am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Nettobegrenzung m366ge zwar seinerzeit dem Abbau einer 334berversor-gung gedient haben, doch k366nne davon angesichts der inzwischen ein-getretenen Rentenk374rzungen keine Rede mehr sein. 5 - 6 - 6 4. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers und unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen hat das Landgericht auf einen hilfsweise gestellten Antrag des Kl344gers fest-gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kl344ger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes-tens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer fr374heren Satzung (in der Fassung der 41. Satzungs344nde-rung) zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils. Der Kl344ger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Antr344ge vollen Umfangs weiter und erhebt die oben dargelegten weiteren Beanstandun-gen. 7 Entscheidungsgr374nde: Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Wiederher-stellung des amtsgerichtlichen Urteils. 8 I. 1. Die 334bergangsregelungen f374r rentennahe Versicherte sind wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Be-klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um- 9 - 7 - fassenden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies best344-tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil-ligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-tungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch f374r Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45) und die Festschreibung der Rechengr366337en, wie etwa des Ent-gelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstellungsstich-tag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Der Kl344ger hat im 334brigen nicht geltend ge-macht, dass sich bei ihm pers366nlich zwischen dem Umstellungsstichtag und dem Renteneintritt 304nderungen der Steuerklasse (III/0) oder des Familienstandes ergeben h344tten. Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitz-standsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Es kann insoweit offen bleiben, ob der Kl344ger mit dem erst-mals in der Revision erhobenen Einwand geh366rt werden kann. Entspre-chende Klagantr344ge hatte er in den Vorinstanzen ausweislich des Beru-fungsurteils nicht gestellt. 10 Im 334brigen wird erg344nzend auf die Ausf374hrungen in den genannten Senatsurteilen, die sich auch zu den weiteren Revisionsangriffen des Kl344gers verhalten, verwiesen. 11 - 8 - 12 2. Es liegt keine unzul344ssige R374ckwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger ver366ffentlichte neue Satzung der Be-klagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend 366ffentlich gemacht. Insofern war ein schutz-w374rdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung 374ber den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand h344tten, nicht mehr begr374ndet. 3. Anders als die Revision meint, versto337en die 334bergangsrege-lungen f374r rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. M344rz 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter II 2 c, cc [juris Tz. 38]) angemerkt, dass das fr374here Satzungswerk der Beklagten eine Komplexit344t erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr erm366gliche, zu 374berschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Ver344nderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die H366he der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Kom-plexit344t k366nne an verfassungsrechtliche Grenzen sto337en, sei es weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes ( Art. 12 Abs. 1 GG ) in unzumutbarer Weise behindert w374rden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung f374r Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des allgemei-nen Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG ) nicht mehr gew344hrleistet wer- 13 - 9 - den k366nne. Das Bundesverfassungsgericht hat die alte Satzung der Be-klagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hinnehmbar bewertet. Soweit die 334bergangsregelungen der 247247 78 und 79 VBLS dar-auf zur374ckgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im 334brigen ist das seit der Systemumstellung g374ltige Punktesystem dadurch gekenn-zeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum fr374heren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren abgekop-pelt und damit eine insgesamt 374berschaubarere Regelung getroffen hat. Dass die 334bergangsvorschriften f374r rentennahe Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der fr374heren Satzung der Beklagten zu-r374ckgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versicherten einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gew344hren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten. 4. Wegen der Angriffe des Kl344gers auf die mit der 19. Satzungs344n-derung vom 10. November 1983 (BAnz. Nr. 53 vom 15. M344rz 1984) ab dem 1. Januar 1985 eingef374hrte Nettobegrenzung der Versorgungsrente nach 247 41 Abs. 2c lit. a-e VBLS a.F. und die insoweit zu ber374cksichti-genden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHZ 103, 370, 383 ff. und das Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 (IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 b, bb). 14 II. Auf die Revision der Beklagten waren das Berufungsurteil auf-zuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Kla-geabweisung durch das Amtsgericht unter Zur374ckweisung der Berufung des Kl344gers zu best344tigen. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausf374h-rungen verwiesen. Zu recht weist die Beklagte in ihrer Revisionsbegr374n- 15 - 10 - dung darauf hin, dass es dem Berufungsgericht nicht nachvollziehbar ge-lungen ist, eine greifbare Renteneinbu337e festzustellen, nachdem insbe-sondere der vom Berufungsgericht in anderen F344llen regelm344337ig gew344hl-te Vergleich der tats344chlich gezahlten Zusatzrente mit dem von der vier-ten Fiktivberechnung ausgewiesenen Wert hier eine Besserstellung des Kl344gers ergibt. Schon insoweit ist nicht ersichtlich, worin im Falle des Kl344gers der Eingriff in verfassungsrechtlich gesch374tzte Rechtspositionen liegen soll. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.04.2007 - 2 C 431/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2007 - 6 S 14/07 -
Full & Egal Universal Law Academy