BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 312/08 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gr374nde: Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht mehr. Die Revisi-on hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweisbe-schluss vom 13. Oktober 2009 Bezug genommen. 1 Die Ausf374hrungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur erg344nzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichen-den Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene "Preisvariabilit344t" anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserh366hungen zu akzeptieren, soweit diese gem344337 247 315 BGB "billig" seien. Dadurch seien die Kunden gegen "unbillige" Preis344nderungen gesch374tzt, und nur darauf h344tten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt wer-den. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof f374r auf eine l344ngere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensvertr344ge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags- 2 - 3 - partner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zins344nderungsklausel entstehende Regelungsl374cke (hinsichtlich des "Wie" der Zins344nderung) im Wege erg344nzender Vertragsausle-gung geschlossen werden k366nne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung l344sst sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht 374bertra-gen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis verein-bart haben. Bei dieser Preis344nderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachtr344glichen 304nderung eines urspr374nglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzent-scheidung der Parteien zur interessengerechten Schlie337ung der Vertragsl374cke fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, juris, Tz. 46). Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 34 O 611/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 160/06 -
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