BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 312/09 Verk374ndet am: 21. Dezember 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 833 Satz 2 Einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsm344337igen Aufgaben der Reit-therapie von Behinderten widmet, steht grunds344tzlich die Entlastungsm366glichkeit nach 247 833 Satz 2 BGB nicht zu. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 312/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 9. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt Schadensersatz (Schmerzensgeld und Feststel-lung) wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich durch einen Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter des Pferdes ist der Be-klagte zu 2, ein eingetragener Verein f374r Reittherapie von Behinderten. Der Be-klagte zu 1 erteilte der Kl344gerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G. in der Halle eine Reitstunde, in deren Verlauf G. auf dem Pferd "Princess", dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, in der Halle vorausritt. Die ge-naue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. W344hrend die Kl344gerin behauptet hat, "Princess" sei unerwartet stehen geblieben und ha-be gegen den auflaufenden "Ronny" mit der Hinterhand ausgekeilt, worauf die-ser durchgegangen sei, haben die Beklagten behauptet, die Kl344gerin habe 1 - 3 - durch hysterische Zurufe an ihre Tochter "Ronny" zum Galopp veranlasst. Erst als sie mit "Ronny" im Galopp "Princess" in zu geringem Abstand 374berholt habe, habe diese "den Schweif gedreht", aber nicht ausgeschlagen. 2 Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben, die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage jedoch abgewiesen. Auf die Be-rufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht - unter Zur374ckweisung der Beru-fung des Beklagten zu 1 - das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und der Klage auch gegen den Beklagten zu 2 stattgegeben. Es hat die Revision f374r den Beklagten zu 2 zugelassen, weil die Rechtssache mit der Frage der Entlas-tungsm366glichkeit des 247 833 Satz 2 BGB f374r einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinn374tzig aner-kannten, satzungsm344337igen Zwecke halte, grunds344tzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtspre-chung gebe. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, eine Verletzung der Kl344gerin durch das Pferd "Ronny" des Beklagten zu 2 liege vor, da die Kl344gerin unstreitig von "Ronny" gest374rzt sei, weil dieser aufgrund eines unberechenbaren, selbst344ndi-gen Tierverhaltens aus dem Galopp heraus zumindest abrupt stehen geblieben, wenn nicht sogar hinten hoch gegangen sei und gebuckelt habe. Eine Entlas-tungsm366glichkeit gem344337 247 833 Satz 2 BGB bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch f374r den Beklagten zu 2 nicht. Das Landgericht habe sie in Anlehnung an ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (VersR 1995, 3 - 4 - 1362) angenommen, weil der Beklagte zu 2 "Ronny" zu seinem "Beruf", n344mlich zur Verfolgung seines satzungsgem344337en Zwecks, therapeutisches Reiten an-zubieten, eingesetzt habe. Dem k366nne im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar sei es zutreffend, dass bei einer juristischen Person als Tierhalter grunds344tzlich an die Stelle des Berufes die Aufgaben tr344ten, die f374r die juristische Person durch ihre Zweckbestimmung gegeben seien. Um die Voraussetzungen des 247 833 Satz 2 BGB zu erf374llen, m374sse jedoch die haupts344chliche Zweckbestim-mung dem Erwerb dienen. Dies sei bei einem Idealverein, der Reitpferde zur F366rderung der sportlichen Zwecke seiner Mitglieder halte, nicht der Fall. Der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus 247 833 Satz 1 BGB sei auch nicht durch ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 1 BGB gemindert. Insbesondere sei der Kl344gerin in diesem Zusammenhang nicht anzulasten, dass sie sich trotz ihrer Vorsch344digung, die sie im Gebrauch beider Beine beeintr344chtige, was ei-nen stets ausreichenden Schenkeldruck in Frage stelle, dem Risiko des Reitun-terrichts ausgesetzt habe. Im Rahmen eines therapeutischen Reitens in Kennt-nis ihrer Behinderung habe die Kl344gerin erwarten d374rfen, dass es unter ent-sprechender R374cksichtnahme darauf durchgef374hrt werde. Wenn sie gleichwohl mit dem insoweit bestehenden Risiko h344tte belastet bleiben sollen, h344tte es der Vereinbarung eines ausdr374cklichen Haftungsausschlusses zwischen den Betei-ligten bedurft. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg. 4 1. Das Berufungsgericht hat die Revision f374r den Beklagten zu 2 unbeschr344nkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus - 5 - den Entscheidungsgr374nden l344sst sich eine Beschr344nkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7 mwN). 5 2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht je-doch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass sich bei dem Reitunfall der Kl344gerin die typische Tiergefahr des von der Beklagten zu 2 gehaltenen Pferdes "Ronny" verwirklicht hat und die Kl344gerin dadurch vom Pferd gest374rzt ist. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist der Sturz dadurch verursacht worden, dass "Ronny" aus dem Galopp heraus zumindest abrupt stehen geblieben ist, wenn nicht sogar gebu-ckelt hat. Die hiergegen gerichteten Verfahrensr374gen der Revision haben - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht zumindest die Tatsache, dass das Pferd "Ronny" aus dem Galopp abrupt stehen geblieben ist, in seinem Urteil aus-dr374cklich als unstreitig bezeichnet hat. Damit nimmt diese Feststellung an der Tatbestandswirkung des 247 314 ZPO teil (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 277/09, juris Rn. 3 mwN). Die entsprechende tatbestand-liche Feststellung erbringt somit Beweis f374r ein insoweit 374bereinstimmendes Parteivorbringen, nachdem ein Tatbestandsberichtigungsantrag gem344337 247 320 Abs. 1 ZPO nicht gestellt worden ist. Die entsprechende tatbestandliche Fest-stellung des Berufungsgerichts ist auch nicht durch das Sitzungsprotokoll ent-kr344ftet (247 314 Satz 2 ZPO). Der Vorrang des Protokolls erstreckt sich nur auf diejenigen Punkte, die gesetzlich in das dem Urteil zugrunde liegende Protokoll aufzunehmen sind; dazu geh366ren nicht Einzelheiten des streitigen Verhandelns. Deshalb kann aus der Tatsache, dass das Protokoll zu dem im Urteil als un-streitig bezeichneten Vorbringen schweigt, entgegen der Auffassung der Revi-sion kein Beweis f374r das Gegenteil hergeleitet werden. Im 334brigen erstreckt sich die m374ndliche Verhandlung im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin - 6 - angefallenen Akteninhalt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078; BGH, Urteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80, MDR 1981, 1012). 6 Dar374ber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Beklagte zu 1 ausdr374cklich einger344umt hat, dass "Ronny" abrupt ste-hen geblieben und die Kl344gerin sodann hinuntergefallen sei. Ob eine Haftung des Beklagten zu 2 dar374ber hinaus auch unter dem Aspekt begr374ndet w344re, dass das Pferd "Ronny" zus344tzlich gebuckelt hat, konnte das Berufungsgericht mit Recht dahinstehen lassen. 3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu 2 auch ohne Rechtsfehler eine Entlastungsm366glichkeit 374ber das sogenannte Nutztierprivileg im Sinne des 247 833 Satz 2 BGB versagt. Das Berufungsurteil steht insoweit im Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078 f. und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, VersR 1986, 354, 356 jeweils mwN). 7 Das Gesetz r344umt nach 247 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die M366glich-keit, sich von der Gef344hrdungshaftung des 247 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbst344tigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen be-stimmt ist. Dabei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, aaO; vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, aaO und vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, VersR 1971, 320 - insoweit in BGHZ 55, 96, 97 nicht mit abgedruckt). Daher z344hlen die von einem nicht wirtschaftlichen Verein (247 21 BGB) zur Erf374llung seiner satzungsgem344337en Aufgaben zur Reit-therapie von Behinderten gehaltenen Pferde ebenso wie die eines nicht wirt- 8 - 7 - schaftlichen allgemeinen Reitsportvereins nach der vorgenannten Rechtspre-chung nicht zu den sogenannten "Nutztieren" im Sinne des 247 833 Satz 2 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Tiere nicht ausschlie337lich dem vorgenannten Zweck dienen, sondern nebenbei in geringem Umfang auch zu einer Erwerbst344-tigkeit des Vereins verwendet werden. Einem Reitverein - auch wenn er sich wie hier der Reittherapie von Behinderten widmet - st374nde deshalb die Entlas-tungsm366glichkeit nach 247 833 Satz 2 BGB nur dann zu, wenn er seine Reitpferde 374berwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaft-liches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt. Dann st374nden allerdings die tats344chlichen Gegebenheiten mit der satzungsm344337ig ideellen Zweckbestim-mung des Vereins nicht mehr in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, aaO). Sachvortrag, dass es sich so verhielte, zeigt die Revi-sion nicht auf. 4. Schlie337lich ist es - entgegen der Auffassung der Revision - revisions-rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin kein Mitverschulden anlastet, weil diese trotz ihrer k366rperlichen Beeintr344chtigung 374berhaupt Reitstunden genommen hat. Das Berufungsgericht hat diesen Um-stand, den die Revision unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Ge-fahr (vgl. Senatsurteil vom 17. M344rz 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 7 ff. mwN) ber374cksichtigt sehen will, nicht etwa - wie die Revision r374gt - 374bersehen, sondern im Rahmen der Pr374fung eines Mitverschuldens im Sinne des 247 254 BGB hinreichend gew374rdigt. Es hat ihm jedoch ohne Rechtsfehler deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil sich der Beklagte zu 2 - ebenso wie der Beklagte zu 1 - gerade nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet und vor dem Reitunterricht die Behinderung der Kl344gerin bekannt war. Insoweit l344sst sich der Streitfall nicht mit den F344llen vergleichen, in denen der erkennende Senat ein Handeln auf eigene Gefahr unter dem Blick-punkt angenommen hat, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Ge- 9 - 8 - fahr begeben hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 mwN). Vielmehr konnte die Kl344gerin unter den besonderen Umst344nden des Streitfalls damit rechnen, dass die Reitausbildung bei dem Be-klagten zu 2 ihrer Behinderung Rechnung trug. 10 Im 334brigen steht im Streitfall auch nicht fest, dass sich die k366rperliche Beeintr344chtigung der Kl344gerin beim Sturz vom Pferd 374berhaupt miturs344chlich ausgewirkt hat. Dies geht im Rahmen des 247 254 BGB nach allgemeinen Grunds344tzen zu Lasten des hierf374r beweispflichtigen Beklagten zu 2. Ein dies-bez374glicher Anscheinsbeweis besteht nicht. Auch ein Reitsch374ler im Anf344nger-stadium ohne k366rperliche Behinderungen kann vom Pferd fallen, wenn dieses aus dem Galopp heraus abrupt stehen bleibt. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 14.11.2008 - 12 O 264/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2009 - I-9 U 11/09 -
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