BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 3/13 vom 18. Juli 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Ro th und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Memmingen - 1. Zivilkammer - vom 12. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 658/2 in der Gemarkung K . . Zugunsten des jeweiligen Eigentümers ist zu Lasten der den Bekla g- ten gemeinschaftlich gehörenden benachbarten Grunds tücke Flurstück 654/1 und Flurstück 656/1 ein Geh - und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen (Grunddienstbarkeit). Dieses wird durch eine Terrasse , Anpflanzungen und ein Reckstangengerüst dergestalt beeinträchtig t, dass eine Durchfahrt mit größeren Fahrzeuge n, insbesondere mit einem PKW, nicht möglich ist. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihr und Dritten die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf einer näher bezeichneten Fläche der den Beklagten gehörenden Flurstücken mit Kraftfahrzeugen einschließlich Las t- kraftwagen und Baufahrzeugen zu gewähren, hilfsweise gegen Zahlung einer 1 2 - 3 - Notwegrente. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht diese verurteilt, den Zugang und die Zufa hrt zu dem Grundstück der Klägerin auf einer näher bezeichneten Fläche ihrer Flurstücke zu dulden , soweit dadurch die bestehenden Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit der Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das zweitinstanzl iche Urteil erreichen, damit sie in dem angestrebten Revis i- onsverfahren ihre Klageanträge weiterverfolgen kann. Die Beklagten beantr a- gen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht - wie geboten (sie he nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revis i- on geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grun d- dienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch ist es nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßg e- bend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Intere sse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (S e- nat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.). a) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin, welche sie in dem angestrebte n Revisionsverfahren geltend machen könnte, 3 4 5 6 - 4 - allenfalls nach dem Wert, de n die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr bea n- spruchten Umfang abzüglich des Werts mit dem von dem Berufungsgericht festgelegten Umfang für das Grundstück der Klägerin hat; hinzuzurechn en ist der Wert des Interesses der Klägerin an der Beseitigung der Anlagen durch die Beklagten. b) Dass diese Werte 20.000 e- schwerdebegründung nicht. aa) Zwar zeigt die Klägerin eine für die Beschwer maßgebliche Wertmi n- derung ihres Grundstücks durch den Duldungsausspruch in dem Berufungsu r- teil im Vergleich zu d em mit der Klage verfolgten Ziel auf und gelangt zu einem weit über 20.000 l- tig. Sie beruht darauf, dass das Grundstück der Klägerin zur Größe von 1 . 404 qm insgesamt bebaubar und deshalb ein Verkeh rswert von 50 n- zusetzen sei, wogegen bei Bestand des Berufungsurteils die Bebaubarkeit en t- fiele und als Verkehrswert nur 1,40 Ackerland anzusetzen sei. Diese Annahme wird jedoch durch die mit der B e- schwerdebegrün dung vorgelegte E - Mail des Fachbereichs Bauwesen des Landratsamts G . an den Bürgermeister Ke . widerlegt. In der darin enthaltenen ortsplanerischen Stellungnahme zu dem Bauvorhaben der Klägerin heißt es u.a., dass die Erschließung des Grunds tücks über die südlich davon verlaufende B . Straße erfolgen müsse und die nördliche Bauflucht des geplanten Gebäudes nicht nördlicher als das vorhandene Woh n- haus auf dem Flurstück 654/1 verlaufen dürfe. Daraus folgt zweierlei : Z um e i- nen, dass die mit der Klage verfolgte wegemäßige Erschließung des Grun d- stücks in östlicher Richtung einer Bebaubarkeit entgegensteht, und zum and e- ren, dass das Grundstück nicht insgesamt bebaubar ist. Dessen Wertmind e- 7 8 - 5 - rung lässt sich somit nicht in der von der Klägerin gewählten Art und Weise b e- rechnen. bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin die ihrer Berechnung zugrunde g e- legten Verkehrswerte nicht glaubhaft gemacht hat. Sie bezieht sich nämlich auf ein Verkehrswertgutachten vom 17. September 2009, we lches in einem Zwangsversteigerungsverfahren erstellt worden ist. Damals gab es das Grun d- stück der Klägerin mangels Teilung noch nicht. Das u.a. bewertete Flurstück 658, aus welchem später das Grundstück der Klägerin entstand, lag an der sü d- lich davon verl aufenden öffentlichen Straße (B . Straße). Dorthin hat das Grundstück der Klägerin keinen Zugang. Deshalb kann der in dem Gutachten ermittelte Verkehrswert für Bauland nicht ohne weiteres für die Berechnung des Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin zugrunde gelegt werden. c ) Abgesehen davon, dass nach dem vorstehen d unter b ) aa) Gesagten das Berufungsurteil kei ne Auswirkungen auf die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin hat, liegt der von ihr vorgetragene Aufwand für die "Erschließung des hinteren Bauplatzes" in Höhe von 16.617,43 26 Nr. 8 EGZPO festgelegten Wertgrenze. d ) Nicht ersichtl ich ist, inwiefern die von der Klägerin getätigten Investit i- onen in die Sanierung einer Werkstatt in k lusive des Aufbaus einer Photovolt a- ikanlage in Höhe von 95.341,21 u- fungsurteil verloren sein sollen. 2. Nach al ledem hat die Klägerin auch nicht dargelegt und glaubhaft g e- macht, welchen Wert das hilfsweise geltend gemachte Notwegrecht für ihr Grundstück hat. 9 10 11 12 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festse t- zung des Gegenstandswerts ist de r Senat - mangels anderer Anhaltspun k te - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Günzburg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 1 C 882/11 - LG Memmingen, Entscheidung vom 12.12.2012 - 12 S 417/12 - 13
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