BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 313/06 Verk374ndet am: 25. Juni 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Kfz-Haftpflichtversicherung, hier AKB 247 11 Nr. 2 Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versiche-rer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehen-den Fahrzeug entstandenen Sch344den, wenn eine mitversicherte Person diese Sch344-den durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat. BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06 - LG Stade AG Stade - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, f374r die er als Versiche-rungsnehmer Kfz-Haftpflichtversicherungsvertr344ge bei der Beklagten h344lt. Eines der Fahrzeuge, ein VW Golf, steht im Eigentum seiner Ehe-frau. Als F374hrerin ihres Fahrzeugs stie337 diese auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens gegen den anderen vom Kl344ger gehaltenen, in sei-nem Eigentum stehenden Pkw Mini Cooper und verursachte daran einen Schaden in H366he von 1.442,23 200. 1 Der Kl344ger begehrt die Zahlung des genannten Betrages und meint, die Beklagte m374sse ihm diesen Schaden wie einem gesch344digten Dritten erstatten. Die Beklagte beruft sich auf den Haftungsausschluss aus 247 11 Nr. 2 ihrer den Versicherungsvertr344gen zugrunde liegenden All-gemeinen Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtanspr374che des Versicherungsnehmers, Halters oder Ei- 2 - 3 - gent374mers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Verm366-genssch344den von der Versicherung ausgeschlossen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 4 I. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kl344ger keinen Direkt-anspruch gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus 247 3 PflVG a.F., weil im Deckungsverh344ltnis der Leistungsausschluss des 247 11 Nr. 2 AKB greife. Diese Klausel sei die Konsequenz dessen, dass sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitver-sicherte Personen erstrecke. Sie habe zur Folge, dass der Versiche-rungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer erwerbe, wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug des Versi-cherungsnehmers besch344dige. Weil der Leistungsausschluss sich nicht auf das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschr344nke, sondern auf das gesamte Verm366gen des Versicherungsnehmers erstrecke, kom-me es nicht darauf an, dass f374r das besch344digte Fahrzeug ein anderwei-tiger Versicherungsvertrag bestehe. Soweit die Risikoausschlussklausel eine L374cke im Versicherungsschutz schaffe, h344tte sich der Kl344ger durch den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung f374r das sp344ter gesch344digte Fahrzeug ausreichend sch374tzen k366nnen. 5 - 4 - 6 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Der Kl344ger k366nnte nur dann einen Direktanspruch gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag 374ber das den Schaden verur-sachende Fahrzeug (den VW Golf der Ehefrau) nach dem hier noch an-wendbaren 247 3 Nr. 1 PflVG (in der Fassung vom 5. April 1965 - BGBl. I S. 213) haben (zur Fortgeltung fr374herer schuldrechtlicher Bestimmungen f374r Schuldverh344ltnisse, die bereits unter ihrer Geltung entstanden sind, vgl. BGHZ 44, 192 ff. und Senatsurteil vom 19. M344rz 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter III 1 m.w.N.), wenn er als "Dritter" im Sinne der Vorschrift anzusehen w344re und sich die Schadensersatzleis-tung dar374ber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverh344ltnis" bewegte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 8 a) Zwar hat der Bundesgerichtshof f374r die Geltendmachung eines Personenschadens durch den gesch344digten Versicherungsnehmer ange-nommen, auch dieser k366nne insoweit "Dritter" im Sinne von 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. sein (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 a m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat dies aber auf die F344lle beschr344nkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versi-cherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haft-pflichtversicherer zusteht. Nur dort ist es geboten, den Versicherungs-nehmer in den mit dem Direktanspruch gew344hrleisteten Schutz der Un-fallgesch344digten einzubeziehen (BGH aaO). Das betrifft allein den Ersatz von Personensch344den des Versicherungsnehmers, denn nur diese sind seit einer zum 1. Januar 1977 in Kraft getretenen 304nderung des fr374heren 247 11 Nr. 3 AKB vom Leistungsausschluss f374r durch mitversicherte Perso- 9 - 5 - nen (247 10 Abs. 2 AKB) verursachte Sch344den des Versicherungsnehmers nicht mehr erfasst (vgl. dazu Bauer in der Anm. zum vorgenannten Urteil des BGH aaO S. 1011). b) Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Verm366-genssch344den ist der Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungs-vertrages nicht zugleich "Dritter" im Sinne von 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. Denn insoweit greift der Leistungsausschluss des 247 11 Nr. 2 AKB, weshalb dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Di-rektanspruchs zu gew344hren. Zugleich verhindert der Leistungsaus-schluss, dass sich die vom Kl344ger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versi-cherungsverh344ltnis h344lt. 10 2. Das ergibt die Auslegung der Klausel aus der ma337geblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verst344ndnis bem374hten Versiche-rungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85). 11 a) Gerade der Wortlaut des 247 11 Nr. 2 AKB verdeutlicht dem Versi-cherungsnehmer, dass jegliche ihm von (nach 247 10 Abs. 2 AKB) mitver-sicherten Personen zugef374gten Sach- oder Verm366genssch344den von dem Leistungsausschluss erfasst werden. Damit ist der Klausel eine Be-schr344nkung auf Sch344den am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. In diesem Verst344ndnis wird der Versicherungsnehmer weiter dadurch be-st344rkt, dass die sich unmittelbar anschlie337ende Bestimmung des 247 11 Nr. 3 AKB Haftpflichtanspr374che wegen Besch344digung des Fahrzeugs, auf welches sich die Versicherung bezieht, vom Versicherungsschutz aus-nimmt. Das verdeutlicht, dass der Regelungsgehalt der Nummern 2 12 - 6 - und 3 des 247 11 AKB unterschiedliche Sch344digungsobjekte erfasst, denn die Regelung in Nr. 3 w344re 374berfl374ssig, wenn sich bereits der vorange-hende Leistungsausschluss in Nr. 2 auf Sch344den am versicherten Fahr-zeug beschr344nkte. b) Dieser Auslegung des 247 11 Nr. 2 AKB wird in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig zugestimmt (OLG Saarbr374cken MDR 2007, 1130; OLG Jena VersR 2004, 1168; OLG Hamm VersR 1989, 1081; 1981, 825 - zu 247 11 Nr. 3 AKB a.F. ; OLG Celle ZfS 1988, 50; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 904; KG VersR 1963, 525 - zu 247 11 Nr. 3 AKB a.F.; Sch374tz VersR 1968, 29, 30; Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 11 AKB Rdn. 4; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversiche-rung 2. Aufl. 247 11 AKB Rdn. 7 ff.). Danach erstreckt sich der Haftungs-ausschluss auf das gesamte Verm366gen des Versicherungsnehmers, oh-ne dass es dabei von Belang ist, ob einzelne gesch344digte Gegenst344nde - hier der Pkw Mini Cooper des Kl344gers - ihrerseits Objekt einer ander-weitigen Haftpflichtversicherung sind. Ebenso wenig ist es von Bedeu-tung, ob die gesch344digte Sache ein Fahrzeug oder irgendein anderer Gegenstand ist (vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 1989, 1081, 1082). 13 c) Allerdings meint die Revision angelehnt an die von Stie-fel/Hofmann (AKB 17. Aufl. 247 11 AKB Rdn. 12) und m366glicherweise auch Lemcke (r+s 1997, 59, 60) vertretene Auffassung, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe die von 247 11 Nr. 2 AKB aufgestellte Vor-aussetzung, dass der vom Deckungsschutz ausgeschlossene Schaden von einer mitversicherten Person herbeigef374hrt sein m374sse, dahin, dass sich der Ausschluss nur auf Sch344den an Fahrzeugen beschr344nke, hin-sichtlich derer der Sch344diger mitversicherte Person sei. Denn die Frage, ob ein anderer mitversichert sei, k366nne sich immer nur im Rahmen eines 14 - 7 - Haftpflichtversicherungsvertrages stellen und bleibe auch in seinen Rechtsfolgen auf dieses Versicherungsverh344ltnis beschr344nkt. d) Ein solches Verst344ndnis der Klausel liegt indes fern. Der durch-schnittliche Versicherungsnehmer wei337, dass der Zweck einer Haft-pflichtversicherung im Kern darin besteht, ihn selbst vor Schadenser-satzanspr374chen Dritter zu sch374tzen. Der Versicherungsnehmer erkennt deshalb auch, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann ein-treten muss, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Sch344-den zuf374gt, und die Haftpflichtversicherung grunds344tzlich nicht eintritt, wenn er sich selbst sch344digt. Diese Kenntnis ist vor allem im Bereich der Kraftfahrtversicherung weit verbreitet, weil gerade darin ein wesentlicher Unterschied zur (zus344tzliche Pr344mienzahlungen erfordernden) Kfz-Kas-koversicherung besteht, die 374ber den Haftpflichtschutz hinaus auch Ei-gensch344den des Versicherungsnehmers abdeckt. 15 Dass der Versicherungsnehmer selbst Gesch344digter sein und sich dennoch die Frage der Eintrittspflicht seines Kfz-Haftpflichtversicherers stellen kann, folgt allein daraus, dass 247 10 Abs. 2 AKB den Haftpflicht-versicherungsschutz auf Sch344digungshandlungen der dort genannten mitversicherten Personen erweitert. Der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer ist in der Lage zu erkennen, dass damit zun344chst offen und kl344rungsbed374rftig ist, ob eine ihn selbst treffende Sch344digungshandlung einer mitversicherten Person nach dem Leistungsversprechen des Haft-pflichtversicherers als eine vom Versicherungsschutz ausgenommene (erweiterte) Eigensch344digung oder eine Quasi-Fremdsch344digung ver-standen werden soll, bei der der Versicherungsnehmer einem gesch344dig-ten Dritten gleichgestellt w344re. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich von Bedeutung, ob ein Schaden von einer mitversicherten Person verur- 16 - 8 - sacht wird. Soweit deshalb die Klausel des 247 11 Nr. 2 AKB eine solche Schadensverursachung durch eine mitversicherte Person voraussetzt, geht es erkennbar nicht darum, den Leistungsausschluss auf den Ge-genstand des Haftpflichtversicherungsvertrages zu begrenzen. Vielmehr soll gerade die oben aufgezeigte Frage angesprochen werden, ob der Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz genie337t, wenn er durch das Verhalten einer mitversicherten Person Sach- oder Verm366-genssch344den erleidet. Die Klausel des 247 11 Nr. 2 AKB f374hrt dem Versi-cherungsnehmer diese Problematik vor Augen und macht ihm zugleich deutlich, dass insoweit jeglicher Sach- oder Verm366gensschaden vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben soll. 3. Der vorstehenden Auslegung steht auch nicht entgegen, dass Versicherungsbedingungen nach M366glichkeit so auszulegen sind, dass keine dem Versicherungsnehmer nicht erkennbaren L374cken im Versiche-rungsschutz entstehen. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Zum anderen w344ren L374cken im Versicherungsschutz jedenfalls nicht in unzu-mutbarem Umfang zu erwarten (vgl. dazu auch OLG Hamm aaO). Der Versicherungsnehmer selbst ist, soweit es um eigene Personensch344den geht, ohnehin gesch374tzt, weil der Leistungsausschluss diese nicht er-fasst. Soweit es um das Risiko eigener Sach- und Verm366genssch344den geht, kann dieses jedenfalls f374r andere Fahrzeuge des Versicherungs-nehmers durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden. Der Ver-sicherungsschutz wird durch die Ausschlussklausel deshalb auch nicht unzumutbar ausgeh366hlt (im Sinne von 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 17 4. Anders als die Revisionsbegr374ndung h344lt der Senat die Klausel auch nicht f374r 374berraschend im Sinne von 247 305c Abs. 1 BGB. Als Aus-schlussklausel ist sie durch die 334berschrift des 247 11 AKB ("Ausschl374s- 18 - 9 - se") deutlich gekennzeichnet. Sie ist - wie die oben unter II 2 d angestell-ten Erw344gungen zeigen - auch nicht so ungew366hnlich, da337 ein Versiche-rungsnehmer keinesfalls mit ihr zu rechnen brauchte. Vielmehr betrifft die Klausel eine nach Einbeziehung mitversicherter Personen in den Haftpflichtversicherungsschutz kl344rungsbed374rftige Frage des Leistungs-umfangs (vgl. dazu auch OLG Hamm aaO). Deshalb kann ein Versiche-rungsnehmer auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Sch344-digung eigener Sachen oder Verm366genswerte durch einen Mitversicher-ten als erstattungsf344higer Fremdschaden behandelt wird, er kann und muss vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Ver-sicherungsschutz ebenso ausgenommen wird, wie ein von ihm selbst verursachter. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 27.07.2006 - 66 C 425/06 - LG Stade, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 58/06 -
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