BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 313/07 Verk374ndet am: 29. Oktober 2008 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2004 247 5 Abs. 1, 247 11 Abs. 1, 247 11 Abs. 2, 247 11 Abs. 3, 247 11 Abs. 4 Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 aus-schlie337lich auf oder an einem Geb344ude angebracht, wenn das Geb344ude als Tr344ger-ger374st die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ih-rem Bestand abh344ngig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischenschal-tung eines durch eine eigene statische Tr344gerkonstruktion gekennzeichneten Ge-b344udes darauf ausgerichtet ist, die Fotovoltaikmodule zu tragen. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. No-vember 2007 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt auf einem Gel344nde f374r die Freilandhaltung von Le-gehennen 69 Fotovoltaikanlagen. Diese befinden sich jeweils auf 374berdachten Konstruktionen, die 374ber das Gel344nde verstreut sind und nach Darstellung der Kl344gerin den freilaufenden H374hnern Schutz vor widrigen Wetterbedingungen und Greifv366geln bieten sollen. Die von der Kl344gerin als Schutzh374tten bezeichne-ten Konstruktionen, die nach allen Seiten offen sind und einschlie337lich der 1 - 3 - Dach374berst344nde eine quadratische Grundfl344che von jeweils 7 m x 7 m 374berde-cken, bestehen aus vier Stahltr344gern als Eckpfosten. Die Eckpfosten werden in einer H366he von ca. 2,50 m durch diagonal verlaufende Stahltr344ger verbunden. Mit diesen ist 374ber eine an deren Kreuzungspunkt angeordnete Metallplatte ein senkrecht aufragender Mast aus Stahl verschraubt, welcher die dem Son-nenstand nachf374hrbaren Solarmodule der Fotovoltaikanlage tr344gt. Die Zwi-schenr344ume zwischen den diagonal verlaufenden Tr344gern sind mittels horizon-tal angeordneter Holzbalken und auf ihnen aufgebrachter Platten aus Holzmate-rial als Dach ausgebildet. Nach Auffassung der Kl344gerin handelt es sich hierbei um ausschlie337lich auf einem Geb344ude angebrachte Fotovoltaikanlagen. Sie meint, f374r den aus diesen Anlagen eingespeisten Strom eine erh366hte Verg374tung nach 247 11 Abs. 2 des Gesetzes f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) beanspruchen zu k366nnen. Die Be-klagte als verg374tungspflichtige Netzbetreiberin sieht in den "Schutzh374tten" da-gegen ausschlie337lich ein Tragwerk f374r die Fotovoltaikanlagen, dessen Zwi-schenr344ume nur deshalb mit Dachplatten verkleidet worden seien, um den un-zutreffenden Eindruck eines Geb344ude im Sinne des 247 11 Abs. 2 EEG 2004 zu erwecken. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die auf Zahlung einer erh366h-ten Verg374tung f374r die Zeit bis zum 13. Juni 2006 sowie auf Feststellung einer erh366hten Verg374tungspflicht f374r den durch die Anlagen erzeugten Solarstrom gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Ab344nderung des erst-instanzlichen Urteils antragsgem344337 verurteilt. Hiergegen wendet sich die Be-klagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Auch wenn durchaus anzunehmen sei, dass die Anlagen allein schon nach ihrer Dimensionierung vorrangig zur Gewinnung von Solarenergie errichtet worden seien, nehme eine solche subjektive Zweckrichtung ihnen nicht die Eig-nung, die auf dem Gel344nde frei herumlaufenden H374hner auch vor starker Son-neneinstrahlung sowie Regen und Schnee zu sch374tzen. Das gen374ge schon zur Begr374ndung einer Geb344udeeigenschaft dieser Anlagen im Sinne von 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004. Ebenso wenig lasse sich aus 247 11 Abs. 3 EEG 2004 eine Einschr344nkung des in Absatz 2 verwendeten Geb344udebegriffs dahin ablei-ten, dass mit dem hier beschriebenen Verg374tungsausschluss f374r Anlagen, die vorrangig zu Zwecken der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, zugleich ein spezieller Ausschlussgrund f374r eine erh366hte Verg374tung nach Absatz 2 geschaffen worden sei und deshalb der vom Gesetz-geber gew344hlte Geb344udebegriff einen anderen vorrangigen Nutzungszweck als den der Erzeugung von Solarenergie beinhalte. Jedenfalls bei Neuerrichtungen sei dies nicht zwingend. Der vom Gesetzgeber mit einer Abstufung der Verg374-tungsh366he verfolgte Zweck, eine zus344tzliche Versiegelung von Bodenfl344chen m366glichst zu vermeiden, sei im 334brigen auch 374ber 247 11 Abs. 3 EEG 2004 zu erreichen, ohne dass es dazu einer Einschr344nkung des weit gefassten Geb344u-debegriffs in 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 bed374rfe. Die Anforderung, dass die Anlage ausschlie337lich an oder auf einem Ge-b344ude angebracht sein m374sse, sei ebenfalls gewahrt. Ein bestimmter Funkti- 7 - 5 - onsbezug zum Dach der "Schutzh374tten" sei nicht erforderlich. Die ausschlie337li-che Anbringung der Anlage an oder auf einem Geb344ude verlange lediglich eine physikalische Beziehung zwischen beiden in dem Sinne, dass s344mtliche we-sentlichen Bestandteile der Anlage vollst344ndig an oder auf dem Geb344ude ange-bracht seien und das Gewicht der Anlage von dem Geb344ude getragen werde. Das sei hier der Fall, weil der das eigentliche Fotovoltaikmodul tragende Mo-dulmast nicht in einem eigenen, allein f374r ihn bestimmten Fundament im Erdbo-den verankert sei, sondern sein Gewicht und damit auch das Gewicht der von ihm getragenen Module 374ber die diagonal verlaufenden Stahltr344ger auf vier senkrechte Tr344ger abgeleitet werde, welche gleichzeitig die Dachkonstruktion tr374gen. Dagegen sei es nicht erforderlich, dass das Dach zugleich die statische Grundlage f374r die Anlage bilde oder die Anlage auch v366llig losgel366st vom Dach h344tte errichtet werden k366nnen. Da die im Jahre 2005 in Betrieb genommenen "Schutzh374tten" im Geltungsbereich eines im Jahre 1999 aufgestellten Bebau-ungsplanes l344gen, sei eine Verg374tungspflicht der Beklagten schlie337lich auch nicht nach 247 11 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 EEG 2004 entfallen. II. Diese Beurteilung h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (247 3 Abs. 7 EEG 2004) verpflich-tet ist, den von der Kl344gerin als Anlagenbetreiberin (247 3 Abs. 3 EEG 2004) in der bezeichneten Fotovoltaikanlage (247 3 Abs. 1 und 2 EEG 2004) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu 374bertragen (247 4 Abs. 1 EEG 2004), hat diesen Strom gem344337 247 5 Abs. 1 EEG 2004 mit der in 247 11 Abs. 1 EEG 2004 vorgesehenen Grundverg374tung von mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde zu verg374ten. Dies steht zwischen den Parteien au337er 9 - 6 - Frage. Eine dar374ber hinausgehende Verg374tung nach Ma337gabe der in 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bezeichneten Verg374tungss344tze ist dagegen an die wei-tere Voraussetzung gebunden, dass die Anlage ausschlie337lich an oder auf ei-nem Geb344ude angebracht ist. Diese Voraussetzung liegt, wie die Revision mit Recht r374gt, bei den hier zu beurteilenden "Schutzh374tten" nicht vor. 10 2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur bauli-chen Konstruktion der mit den "Schutzh374tten" verbundenen Fotovoltaikanlagen erf374llen diese nicht die Merkmale, die erforderlich sind, um sie als ausschlie337-lich auf oder an einem Geb344ude angebracht im Sinne des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 werten zu k366nnen. a) Die Erh366hung des Grundverg374tungssatzes f374r Anlagen an oder auf Geb344uden hat der Gesetzgeber seinerzeit als spezifische Kompensation f374r den Wegfall des sogenannten 100.000-D344cher-Solarstrom-Programms einge-f374hrt (BT-Drs. 15/1974, S. 4; 15/2327, S. 33). Dabei hat er den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 eigens legaldefinier-ten Begriff des Geb344udes (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 44) als Unterfall der in 247 11 Abs. 3 EEG 2004 behandelten baulichen Anlage angesehen. Zu einer Anwend-barkeit der Einschr344nkungen des Absatzes 3 auf Fallgestaltungen, in denen die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu an-deren Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, hat der Gesetzgeber ausgef374hrt, dass es nicht darauf an-komme, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tats344chlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nut-zungszwecks (etwa: Wohngeb344ude, Betriebsgeb344ude, M374lldeponie) genutzt werde. Eine vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgte Aufgabe der ur-spr374nglichen anderweitigen Hauptnutzung bleibe also bedeutungslos (BT-Drs. 15/2327, S. 34; genauso schon die Begr374ndung zur Vorg344ngerregelung in 247 8 11 - 7 - EEG 2000 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur 304nderung des Erneuerba-re-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 [BGBl. I S. 3074], BT-Drs. 15/1974, S. 4 f.). Weitergehende 304u337erungen zu der Frage, was unter der An-bringung einer Anlage an einer baulichen Anlage oder an oder auf einem Ge-b344ude zu verstehen ist, finden sich - vom Sonderfall der geb344udeintegrierten Fassadenanlagen nach 247 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 abgesehen (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 33 f.; 15/2864, S. 44) - in den ver366ffentlichten Gesetzgebungsunter-lagen jedoch nicht. b) Die geforderte ausschlie337liche Anbringung der Anlage an oder auf ei-nem Geb344ude wird in der Instanzrechtsprechung und der Kommentarliteratur dahin definiert, dass s344mtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollst344ndig auf oder an dem Geb344ude befestigt sein m374ssen, so dass das Gewicht der An-lage allein von dem Geb344ude - nicht notwendig jedoch von dem Geb344udedach - getragen wird (OLG Frankfurt am Main, ZNER 2007, 415, 416 [14. Zivilsenat]; OLGR 2008, 753, 754 [15. Zivilsenat]; LG Kassel, RdE 2007, 136, 137; ZUR 2008, 309, 310; AG Fritzlar, ZNER 2005, 333, mit zustimmender Anmerkung Hock/Held; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., 247 11 Rdnr. 37; M374ller in: Danner/Theobald, Energierecht (Stand 2008), 247 11 EEG Rdnr. 34). Die Auffas-sungen gehen jedoch auseinander, soweit es um die Beurteilung von Fallges-taltungen geht, bei denen eine subjektive Geb344udenutzungsabsicht neben der Energieerzeugungsabsicht Zweifeln begegnet (vgl. LG Kassel, ZUR 2008, 309, 310; Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl., 247 11 Rdnr. 38) oder bei de-nen - wie hier - die Gesamtanlage in ihrer baulichen Konstruktion, insbesondere ihrem Tragwerk, in erster Linie auf die Anlage zur Energieerzeugung und nicht auf die Geb344udenutzung ausgerichtet ist. 12 In der Rechtsprechung wird dazu die Ansicht vertreten, dass mangels Anbringung an oder auf einem Geb344ude diejenigen Anlagen nicht unter 247 11 13 - 8 - Abs. 2 EEG 2004 fielen, welche eine eigenst344ndige, vom Geb344ude unabh344ngi-ge Tragekonstruktion aufwiesen und bei denen das Geb344ude erst durch Benut-zung dieser Tragekonstruktion mittels Anbringung von Bedachungsmaterialien entstanden sei, auch wenn die Tragekonstruktion dadurch zum Geb344udebe-standteil geworden sei (OLG Frankfurt am Main [14. Zivilsenat], aaO). Ebenso hat auch das Berufungsgericht in einer anderen Entscheidung hervorgehoben, dass von einer ausschlie337lichen Anbringung nur die Rede sein k366nne, wenn die - im dort entschiedenen Fall anders verankerte - Fotovoltaikanlage ohne Ver-bindung und Befestigung am Geb344ude so nicht bestehen k366nne, was durch die Hilfs374berlegung zu kl344ren sei, ob bei Wegfall des Geb344udes die Anlage f374r sich bestehen bleiben k366nne oder nicht (OLG Frankfurt am Main [15. Zivilsenat], aaO; a.A. Salje, aaO, 247 11 Rdnr. 38). c) Der vorstehend wiedergegebenen Auffassung der Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, aaO) ist zu folgen. 14 aa) Bereits der Wortlaut des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bringt ein nach Baukonstruktion und Baustatik vorausgesetztes Abh344ngigkeitsverh344ltnis der Fotovoltaikanlage gegen374ber dem Geb344ude zum Ausdruck. Danach gen374gt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Erlangung einer erh366hten Verg374tung nicht schon, dass Geb344ude und Anlage in irgendeinen, 374ber bau-technische Mittel herbeigef374hrten Funktionszusammenhang gebracht worden sind. Die Anlage muss vielmehr angebracht sein, also durch Mittel baulicher Verbindungstechnik auf oder an dem Geb344ude befestigt sein, und zwar - wie das 374ber die Anforderungen des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 f374r sonstige bauliche Anlagen hinausgehende Ausschlie337lichkeitserfordernis zeigt - dergestalt, dass das Geb344ude 374ber seine Statik die Anlage tr344gt. Daraus folgt zugleich, dass das Geb344ude als Tr344gerger374st die Hauptsache bilden muss, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abh344ngig ist. Dieses 374ber den 15 - 9 - Wortsinn des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 vermittelte Abh344ngigkeitsverh344ltnis zwischen Geb344ude und Anlage kommt im 334brigen mit besonderer Deutlichkeit noch einmal in 247 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zum Ausdruck. Danach gen374gt bei Fassadenanlagen eine Anbringung der Anlage nur dann f374r eine noch zus344tz-lich erh366hte Verg374tung, wenn die Anlage derart am Geb344ude befestigt ist, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil wird und damit 374ber die Anforderungen des als Grundtatbestand der Verg374tungserh366hung anzusehenden Satzes 1 hinaus sogar ihre rechtliche Selbstst344ndigkeit verliert. bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber es f374r bauliche, auch Geb344ude einschlie337ende Anlagen nach 247 11 Abs. 3 EEG 2004 nicht als zwingend angesehen hat, dass die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbe-triebnahme tats344chlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks (etwa: Wohngeb344ude, Betriebsgeb344u-de, M374lldeponie) genutzt wird, und eine vor oder nach Inbetriebnahme der An-lage erfolgte Aufgabe der urspr374nglichen anderweitigen Hauptnutzung f374r be-deutungslos erachtet hat (BT-Drs. 15/2327, S. 34). Dies besagt nur, dass ein zur Aufnahme einer Fotovoltaikanlage bestimmtes Geb344ude im Sinne von 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 nicht schon dadurch seine Geb344udeeigenschaft ver-liert, dass es nicht mehr als Geb344ude genutzt wird. Zu den Anforderungen an ein durch die Anbringung der Anlage gekennzeichnetes baulich-konstruktives Verh344ltnis zwischen Geb344ude und Anlage wird hingegen keine Aussage getrof-fen. Im 334brigen verlangt 247 11 Abs. 3 EEG 2004 - abweichend von 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 - auch nicht, dass die Fotovoltaikanlage ausschlie337lich an oder auf der baulichen Anlage angebracht sein muss. Im Regelungszusam-menhang des Absatzes 3, der sich mit Einschr344nkungen der Grundverg374tung gem344337 247 11 Abs. 1 EEG 2004 befasst und darauf abzielt, Anlagenkombinatio-nen, die nach dem Nutzungszweck vorrangig als Freifl344chenanlagen einzustu-fen sind, in der verg374tungsrechtlichen Privilegierung zu beschr344nken, gen374gt 16 - 10 - anders als bei Absatz 2 vielmehr bereits jede baulich-konstruktive Anbringung der Fotovoltaikanlage auf oder an der baulichen Anlage (vgl. Altrock/ Oschmann/Theobald, aaO, 247 11 Rdnr. 48). 17 cc) In der Literatur wird zwar angenommen, Sinn und Zweck der 247 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 EEG 2004 entsprechenden (Vorg344nger-) Regelungen des 247 8 Abs. 2 EEG 2000 sei es gewesen, diejenigen Tragwerke 374ber Zusatzverg374-tungen zu privilegieren, die 374ber den ihnen typischerweise anhaftenden Nutzen hinaus einen Zusatznutzen als Befestigung von Solarzellen erm366glichten und damit eine weitere Versiegelung von Natur und Landschaft ausschl366ssen; das wiederum spreche f374r einen weiten Geb344udebegriff, der nur dann verlassen werde, wenn das Tragwerk der Fotovoltaikanlage keinen weiteren Nutzungs-zweck als deren Befestigung aufweise (Salje, aaO, 247 11 Rdnr. 32, 38). Im Wort-laut der genannten Bestimmungen findet diese Sichtweise jedoch keine St374tze. Das Anliegen, einen unerw374nschten Fl344chenverbrauch zu verhindern, ist viel-mehr in 247 11 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2004 dahin behandelt, dass f374r Strom aus Anla-gen im Sinne von Absatz 3 noch nicht einmal die Grundverg374tung nach 247 11 Abs. 1 EEG 2004 geschuldet sein sollte, wenn die f374r die Anlage in Anspruch genommene Fl344che zu dem dort genannten Stichtag noch nicht versiegelt war und ihre Inanspruchnahme deshalb einen unerw374nschten Fl344chenverbrauch nach sich gezogen h344tte. Soweit der Gesetzgeber ansonsten von einem grund-s344tzlichen Vorrang der Nutzung von Dachfl344chen gegen374ber einer Freifl344chen-nutzung ausgegangen ist, hat er diesem Vorrang (weiterhin) durch eine Diffe-renzierung der Verg374tungen Rechnung zu tragen versucht (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 44; ebenso schon BT-Drs. 15/1974, S. 4 f.). Dieses Differenzie-rungsbed374rfnis hat seinen Ausdruck allein in der in 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 gew344hlten Ankn374pfung an die ausschlie337liche Anbringung der Anlage an oder auf einem Geb344ude gefunden. Weitere Kriterien f374r eine erh366hte F366rde-rung nach Absatz 2 hat der Gesetzgeber dagegen in den Gesetzeswortlaut - 11 - nicht aufgenommen, sondern es vorbehaltlich der Einschr344nkungen nach Ab-satz 3 und 4 bei der Grundverg374tung gem344337 247 11 Abs. 1 EEG 2004 belassen. 18 d) Nach den vom Berufungsgericht unangegriffen getroffenen Feststel-lungen zur baulich-konstruktiven Ausbildung der "Schutzh374tten" ist der Modul-mast, der das eigentliche Fotovoltaikmodul tr344gt, zwar nicht in einem eigenen, allein f374r ihn bestimmten Fundament im Erdboden verankert. Sein Gewicht und damit auch das Gewicht der von ihm getragenen Module werden jedoch 374ber die diagonal verlaufenden Stahltr344ger auf die vier senkrechten Tr344ger, die gleichzeitig die Dachkonstruktion tragen, unmittelbar abgeleitet. Die Anlage ist danach nicht im vorstehend beschriebenen Sinne derart auf oder an einer die Hauptsache bildenden Geb344udekonstruktion angeordnet und befestigt, dass sie hiervon in ihrem Bestand abh344ngt. Das Tragwerk ist vielmehr ohne Zwischen-schaltung eines durch eine eigene statische Tr344gerkonstruktion gekennzeichne-ten Geb344udes darauf ausgerichtet, die Fotovoltaikmodule zu tragen. Damit f344llt die Anlage bereits nicht mehr in den Anwendungsbereich des 247 11 Abs. 2 EEG 2004. e) Bei dieser Sachlage braucht die von der Revision weiter aufgeworfene Frage nicht entschieden zu werden, ob der Geb344udebegriff des 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts einschr344n-kend dahin auszulegen ist, dass ein Geb344ude "vorrangig" dazu bestimmt sein muss, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen, wie dies k374nf-tig in 247 33 Abs. 4 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur 304nderung damit zusammenh344ngender Vorschriften geregelt sein wird (dazu BT-Drs. 16/8148, S. 61). 19 - 12 - III. 20 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils durch Zu-r374ckweisung der Berufung. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 06.12.2006 - 9 O 1252/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 01.11.2007 - 15 U 12/07 -
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