BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 313/08 Verk374ndet am: 16. Dezember 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Fa, I, 251, 279 Einer Schadensersatzklage des Mieters gegen den Vermieter auf Wiedereinr344umung der Besitz- und Mietrechte an der ehemaligen Wohnung, die der Mieter nach einer Eigenbedarfsk374ndigung des Vermieters ger344umt hat, kann nach Ver344u337erung der Wohnung durch den Vermieter nicht stattgegeben werden, ohne dass gekl344rt wird, ob dem Vermieter die Wiedereinr344umung dieser Rechte noch m366glich ist. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 313/08 - LG Hamburg AG Hamburg-St. Georg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 6. November 2008 unter Zur374ck-weisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, dem Kl344ger Besitz- und Mietrechte an der Wohnung W. , , zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 1. April 1974 auf der Basis der im Jahr 2005 gezahlten Miete wieder einzur344umen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger bewohnte seit 1974 als Mieter eine etwa 200 m 2 gro337e Woh-nung in Hamburg, f374r die er zuletzt eine Nettomiete in H366he von 1.153 200 monat-lich entrichtete. Die Wohnung wurde 1997 von der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts GbR W. (im Folgenden: Gesellschaft) erworben, deren Gesell-schafter die Beklagten sind. Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 18. Januar 1 - 3 - 2005 k374ndigte die Gesellschaft das Mietverh344ltnis wegen Eigenbedarfs der Be-klagten zu 2 zum 31. Januar 2006. Nachdem der Kl344ger der K374ndigung zu-n344chst widersprochen hatte und von den Beklagten auf R344umung der Wohnung in Anspruch genommen worden war, zog er zum 31. Oktober 2005 aus der Wohnung aus. Er entrichtet f374r die von ihm nunmehr angemietete, etwa 141,3 m 2 gro337e Wohnung eine Miete in H366he von monatlich 1.670 200. Die Beklagte zu 2 zog nicht in die Wohnung ein. Nachdem die Beklagten an der Wohnung einige Umbauarbeiten hatten vornehmen lassen, wurde sie sp344testens im Januar 2007 von der Gesellschaft zum Verkauf angeboten. Am 7. Juni 2007 erwirkte der Kl344ger eine einstweilige Verf374gung, durch die den Be-klagten untersagt wurde, die Wohnung zu vermieten, sie Dritten zur Nutzung zu 374berlassen oder sie zu verkaufen. Trotzdem verkauften die Beklagten sie - nachdem ihnen die Klage im vorliegenden Verfahren zugestellt worden war - im November 2007 f374r einen Kaufpreis in H366he von 830.000 200. Der Erwerber ist mittlerweile als Eigent374mer im Grundbuch eingetragen. 2 Der Kl344ger hat die Beklagten auf Wiedereinr344umung von Besitz- und Mietrechten an der Wohnung zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 1. April 1974 auf der Basis der im Jahr 2005 gezahlten Miete sowie auf Scha-densersatz wegen der Maklerkosten f374r die Anmietung der neuen Wohnung in H366he von 3.874,40 200 und wegen der Differenz zwischen der urspr374nglichen und der f374r die neue Wohnung gezahlten und noch zu zahlenden monatlichen Net-tomiete in H366he von 517 200 f374r den Zeitraum von November 2005 bis Dezember 2006 und ab Mai 2007 bis zum Wiedereinzug, jeweils nebst Zinsen sowie auf Zahlung weiterer Zinsen aus jeweils 517 200 ab dem 1. Januar, 1. Februar, 1. M344rz und 1. April 2007 in Anspruch genommen. 3 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und sie lediglich insoweit abgewiesen, als sie auf Ersatz einer Mietdifferenz auch f374r den Zeitraum nach dem 30. April 2009 gerichtet war. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat teilweise Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 6 Dem Kl344ger stehe gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen einer von den Beklagten ausgesprochenen unberechtigten Eigenbe-darfsk374ndigung zu (247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die K374ndigung sei von der Ge-sellschaft leichtfertig ausgesprochen und sogar gerichtlich durchgesetzt wor-den, obwohl nicht sicher festgestanden habe, dass die im K374ndigungsschreiben mitgeteilte Nutzungsabsicht 374berhaupt ernsthaft bestanden habe. Zwar sei an-erkannt, dass auch eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts als Vermieterin unter bestimmten Voraussetzungen Eigenbedarf f374r einen ihrer Gesellschafter gel-tend machen k366nne. Dies setze aber voraus, dass der entsprechende Nut-zungswunsch nicht nur von dem Gesellschafter, sondern von der Gesellschaft selbst, also der Gesamtheit oder der Mehrheit der Gesellschafter getragen wer-de. Daran fehle es hier, was sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Be-klagten ergebe. 7 - 5 - Die Beklagten h344tten den Kl344ger deshalb so zu stellen, als ob die K374ndi-gung nicht ausgesprochen worden w344re. Der Kl344ger habe einen Anspruch auf Wiedereinr344umung der Besitz- und Mietrechte an der Wohnung (247 249 Abs. 1 BGB). An einem entsprechenden Wunsch des Kl344gers best374nden keine Zwei-fel. Die nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten griffen dagegen nicht durch, so dass ein Grund zur Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung nicht bestanden habe. Es liege keine Unm366glichkeit gem344337 247 275 Abs. 1 BGB vor, weil die geschuldete Leistung - Wiedereinr344umung der Besitz- und Mietrechte an der Wohnung - auch vom Erwerber der Wohnung erbracht werden k366nne. Die f374r die Unm366g-lichkeit als anspruchsvernichtende Tatsache darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten h344tten nicht ausreichend dargetan, dass der Erwerber der Wohnung die erforderliche Mitwirkung verweigere. Zwar h344tten sie vorgetragen, dass der Erwerber nicht bereit sei, die Wohnung an den Kl344ger zu vermieten oder den Kaufvertrag r374ckg344ngig zu machen. Es sei aber davon auszugehen, dass der Erwerber bisher keine Kenntnis von seinem gem344337 247 566 BGB erfolgten Eintritt in das zwischen den Beklagten und dem Kl344ger bestehende Mietverh344ltnis ha-be. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass er unter diesen Umst344nden da-zu bereit sei, an der Erf374llung der kl344gerischen Anspr374che auf Wiedereinr344u-mung der Besitz- und Mietrechte mitzuwirken. 8 Selbst wenn indes die Beklagten die Unm366glichkeit der Herausgabe hin-reichend dargelegt h344tten, w344ren sie gleichwohl zur Herausgabe der Wohnung zu verurteilen, weil feststehe, dass sie die Unm366glichkeit zu vertreten h344tten. Sie h344tten diese vors344tzlich in Kenntnis des im Wege der einstweiligen Verf374-gung angeordneten Ver344u337erungsverbots herbeigef374hrt. 9 Dem Kl344ger stehe ferner der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ihm entstandenen Maklerkosten und wegen der Differenz zwischen 10 - 6 - der urspr374nglichen und der f374r die neue Wohnung zu zahlenden Nettomiete ebenso wie der geltend gemachte Zinsanspruch zu. Soweit der Kl344ger Scha-densersatz wegen der zuk374nftig bis zum Wiedereinzug entstehenden Mietdiffe-renz geltend mache, m374sse die Dauer der zu leistenden Zahlungen gem344337 247 287 ZPO gesch344tzt werden, weil nicht auszuschlie337en sei, dass zu einem sp344teren Zeitpunkt eine ordentliche K374ndigung des Mietvertrages h344tte erfolgen k366nnen. Mangels n344herer Anhaltspunkte sei insoweit in Anlehnung an 247 9 ZPO ein Gesamtzeitraum von 42 Monaten angemessen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 11 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagten dem Kl344ger vorliegend zum Schadensersatz verpflichtet sind, weil der von den Beklagten im Schreiben vom 18. Januar 2005 geltend gemachte Nutzungswille nicht ernsthaft bestanden hat. Ein Vermieter, der schuldhaft eine K374ndigung wegen Eigenbedarfs ausspricht, der in Wahrheit nicht besteht, ist dem Mieter gem344337 247 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, WuM 2009, 359, Tz. 11; vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, WuM 2005, 521, unter II 1; jeweils m.w.N.). Die Voraussetzungen eines solchen Schadenser-satzanspruchs hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. 12 Zwar haben die Beklagten mit dem K374ndigungsschreiben vom 18. Janu-ar 2005 vern374nftige, nachvollziehbare Gr374nde f374r die Inanspruchnahme des Wohnraums angegeben (247 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch darf eine BGB-Gesellschaft als Vermieterin - auch nach Eintritt in den Mietvertrag nach 247 566 Abs. 1 BGB - grunds344tzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter 13 - 7 - nach 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB k374ndigen (Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, WM 2009, 519, Tz. 13). Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber ge-gen die W374rdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten h344tten zum Zeitpunkt der K374ndigung nicht 374bereinstimmend ernsthaft beabsichtigt, die Wohnung der Beklagten zu 2 zur Nutzung zu 374berlassen, so dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh344ltnisses nicht gegeben gewesen sei. Voraussetzung f374r ein berechtigtes Interesse an der K374ndigung ist, dass der Vermieter - hier die Gesellschaft - den Selbstnutzungs- oder 334berlassungs-wunsch ernsthaft verfolgt (vgl. BVerfGE 89, 1, 10 f.; BVerfG, WuM 2002, 21, 22; Senatsurteil vom 18. Mai 2005, aaO, unter II 2 m.w.N.; Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 573 Rdnr. 58 m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, ob ein solcher ernsthafter Nutzungswunsch als gegeben anzusehen ist, erfordert eine umfassende W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls. Sie obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnen Tatsachengrundlage beruht, alle ma337-geblichen Gesichtspunkte ber374cksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Ma337stab angewendet hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, WuM 2006, 193, Tz. 19; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, WuM 2007, 457, Tz. 11). Einen hiernach revisionsrechtlich erheblichen Fehler zeigt die Revision nicht auf; sie setzt lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der W374rdigung des Tatrichters. 14 a) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht ausf374hrt und die Revi-sion nicht in Abrede stellt, bei ihrer Anh366rung in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht einger344umt, dass die streitgegenst344ndliche Wohnung er-heblich belastet war und die Bank auf eine angemessene wirtschaftliche Ver-wertung der Wohnung dr344ngte. Der Beklagte zu 1 hat angegeben, er habe er-wogen, die Wohnung vermietet zu verkaufen; der bei einem solchen Verkauf zu 15 - 8 - erzielende Kaufpreis sei aber zu niedrig gewesen. Die Entscheidung, die Woh-nung nicht vermietet zu verkaufen, habe er bereits im Jahr 2004 getroffen, weil zu dieser Zeit die Zinsen erheblich gestiegen seien. Zu einem Verkauf habe er auch die Beklagte zu 2 bewegen wollen. Die Beklagte zu 2 hat dies best344tigt; sie selbst habe die Wohnung nutzen, der Beklagte zu 1 sie jedoch verkaufen wollen. Die Interessen der Beklagten deckten sich deshalb (nur) insoweit, als die Wohnung entmietet und bestimmte erforderliche Renovierungsarbeiten vor-genommen werden sollten. Dass es - wie das Berufungsgericht angenommen hat - unter diesen Umst344nden zu einer Einigung der Beklagten dahin kam, Ei-genbedarf geltend zu machen und an der Wohnung Umbauarbeiten durchf374h-ren zu lassen, ohne dass aber bereits hinreichend konkrete Absprachen 374ber die weitere Nutzung der Wohnung vorlagen, ist eine jedenfalls m366gliche und daher f374r das Revisionsverfahren bindende tatrichterliche W374rdigung. Auch die von der Revision angef374hrten Aussagen, die der Beklagte zu 1 in dem von dem Berufungsgericht beigezogenen einstweiligen Verf374gungsver-fahren gemacht hat, stehen dem nicht entgegen. Der Beklagte zu 1 hat ange-geben, es sei zwischen ihm und der Beklagten zu 2 zu einem Gespr344ch 374ber die Nutzung der Wohnung gekommen; gegenseitige Vorstellungen seien aus-getauscht worden; er (der Beklagte zu 1) habe mitgeteilt, dass es nat374rlich auf die Konditionen ank344me. Nachdem der Kl344ger dann ausgezogen sei, seien Re-novierungsarbeiten durchgef374hrt worden, die "sowieso gemacht werden muss-ten". Das habe insbesondere das Bad betroffen. Dieses w344re "sowieso ge-macht worden". Dies l344sst entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht den Schluss zu, die Beklagten h344tten zum Zeitpunkt der K374ndigung beide ernsthaft den Wunsch gehabt, dass die Wohnung durch die Beklagte zu 2 genutzt wer-den solle. Es st374tzt eher die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Nutzung durch die Beklagte zu 2 lediglich eine von mehreren M366glichkeiten war, die der Beklagte zu 1 zum K374ndigungszeitpunkt in Betracht gezogen hatte, und diese 16 - 9 - M366glichkeit unter dem Vorbehalt stand, dass eine Einigung 374ber die konkreten Bedingungen noch erfolgte. Das reicht aber - wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat - f374r die Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches der Ge-sellschaft, auf die es als Vermieterin insoweit ankommt, nicht aus. 17 b) Auch die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe auf die gegen die Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches bestehenden Bedenken unter Ver-sto337 gegen 247 139 ZPO nicht hingewiesen, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten machen lediglich geltend, sie h344tten auf den vermissten Hinweis hin erg344nzend vorgetragen, dass sie gemeinsam die Kanzlei des Rechtsanwalts, der in der Folge die K374ndigung vom 18. Januar 2005 im Namen der Gesellschaft ausge-sprochen hat, aufgesucht, ihm ihr Anliegen einer Eigenbedarfsk374ndigung vorge-tragen und mit ihm mehrere Gespr344che gef374hrt h344tten. Das sind indes keine Tatsachen, die zu einer anderen Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Nutzungs-wunsches f374hren k366nnten. Das gemeinsame Vorgehen der Beklagten mit dem Ziel der R344umung der Wohnung durch den Kl344ger ist noch kein hinreichendes Indiz daf374r, dass auch der Beklagte zu 1 und damit die Gesellschaft als Vermie-terin eine Eigennutzung der Wohnung durch die Beklagte zu 2 ernsthaft beab-sichtigte. 2. Nach alledem geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass dem Kl344ger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der von ihm zur Anmietung der neuen Wohnung aufgewendeten Maklerkosten und der geltend gemachten Mietdifferenz zusteht (247 280 Abs. 1 BGB). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kl344ger die Wohnung noch vor Ablauf der K374ndigungs-frist und ohne ein gegen ihn ergangenes R344umungsurteil ger344umt hat. Der Kausalzusammenhang zwischen der von den Beklagten geltend gemachten, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht ernsthaft bestehen- 18 - 10 - den Eigennutzungsabsicht und dem Schaden des Kl344gers ist dadurch nicht un-terbrochen worden (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2009, aaO, Tz. 14). 19 3. Mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts kann aber ein Anspruch des Kl344gers auf Wiedereinr344umung der Besitz- und Mietrechte an der Wohnung nicht bejaht werden (247 280 Abs. 1, 247 249 Abs. 1 BGB), weil den Beklagten die Erbringung dieser Leistung durch die Ver344u337erung der Wohnung unm366glich geworden ist und nicht feststeht, dass dieses Leistungshindernis 374berwunden werden kann. a) Auf die Frage, ob die Wiedereinr344umung der Besitz- und Mietrechte durch die Ver344u337erung unm366glich geworden ist, k344me es allerdings nicht an, wenn - wie das Berufungsgericht meint - der Erwerber der Wohnung gem344337 247 566 BGB anstelle der Beklagten in das Mietverh344ltnis eingetreten w344re. Denn da die Ver344u337erung der Wohnung nach Rechtsh344ngigkeit erfolgte, f344nden in diesem Fall die Vorschriften der 247247 265, 325 ZPO Anwendung (RGZ 102, 177, 179 f.), so dass das Urteil im vorliegenden Verfahren auch dem Erwerber ge-gen374ber Wirkung entfalten w374rde. 20 So liegt es hier aber nicht, weil die Voraussetzungen des 247 566 BGB im vorliegenden Fall nicht erf374llt sind. Der Eintritt des neuen Eigent374mers in Rech-te und Pflichten des Vermieters aus dem Mietverh344ltnis kommt nach dem Zweck der Vorschrift des 247 566 BGB nicht mehr in Betracht, wenn der Mieter - wie hier - schon vor dem Eigentums374bergang auf den Erwerber ausgezogen ist. Der in 247 566 BGB geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes Miet-verh344ltnis dient dem Schutz des Mieters, dem die Wohnung aufgrund wirksa-men Mietvertrags 374berlassen worden ist. Die ihm dadurch von seinem Ver-tragspartner einger344umte Rechtsstellung - der berechtigte Besitz - soll ihm auch gegen374ber einem sp344teren Erwerber des Grundst374cks erhalten bleiben. Das 21 - 11 - Erfordernis der 334berlassung der Wohnung an den Mieter erf374llt ferner eine Pub-lizit344tsfunktion, denn der Erwerber kann in der Regel bereits aus der Besitzlage ablesen, in welche Mietverh344ltnisse er eintreten muss. Nach seinem Wortlaut und Zweck setzt 247 566 BGB deshalb grunds344tzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Eigentumswechsels ein wirksames Mietverh344ltnis besteht und sich der Mie-ter noch im Besitz der Wohnung befindet (Senatsurteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 219/07, WuM 2007, 267, Tz. 6 ff.). b) Auch die Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts tr344gt nicht. Das Be-rufungsgericht meint, die Beklagten seien auch dann, wenn nicht sicher festste-he, ob sie zur Wiedereinr344umung der Besitz- und Mietrechte in der Lage seien, zur Leistung zu verurteilen, weil sie die Unm366glichkeit jedenfalls zu vertreten h344tten (247 275 Abs. 1 BGB). Das trifft indes nicht zu. Dahin stehen kann, ob der Schuldner - hier die Beklagten - auch unter der Geltung des Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetzes ohne Beweisaufnahme zur Leistung verurteilt werden kann, wenn die Unm366glichkeit zwischen den Parteien streitig ist, sie aber in je-dem Fall von dem Schuldner zu vertreten w344re (vgl. Schur, NJW 2002, 2518 ff.; Kaiser, MDR 2004, 311 ff.; Kohler, AcP 205 (2005), 93 ff.; jeweils m.w.N.). 22 Denn der Kl344ger macht - wie sich aus dem kl344gerischen Antrag ergibt und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - vorliegend keinen Erf374llungs-anspruch, sondern einen auf Wiedereinr344umung der vertraglichen Rechte ge-richteten Schadensersatzanspruch auf Naturalrestitution (247 249 Abs. 1 BGB) geltend, an dessen Stelle bei einer etwaig bestehenden Unm366glichkeit der Her-stellung ein Anspruch auf Geldentsch344digung tritt (247 251 Abs. 1 BGB). Eine - von den Beklagten darzulegende und zu beweisende (vgl. Baumg344rtel/Helling, Beweislast, 3. Aufl., 247 251 Rdnr. 1; M374nchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., 247 251 Rdnr. 72; jeweils m.w.N.) - Unm366glichkeit der Herstellung f374hrt deshalb dazu, dass die Beklagten den Kl344ger in Geld zu entsch344digen haben (vgl. BGH, Urteil 23 - 12 - vom 29. Februar 1984 - IVa ZR 188/82, NJW 1984, 2570 ff.). Sie k366nnen aber nicht zur Wiedereinr344umung der Besitz- und Mietrechte an der Wohnung verur-teilt werden, ohne dass gekl344rt wird, ob ihnen dies noch m366glich ist (247 249 Abs. 1, 247 251 Abs. 1 BGB). III. 24 Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht der Klage wegen des Anspruchs auf Wiedereinr344umung der Besitz- und Mietrechte stattgegeben hat. Es ist da-her wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechts-streit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststel-lungen bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25.03.2008 - 919 C 228/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2008 - 307 S 72/08 -
Full & Egal Universal Law Academy