BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 313/13 Verkündet am: 15. Juli 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahr en mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Mai 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Land gerichts Köln vom 4. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsu n- fall am 27. November 2011, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten haf t- pflichtversicherten Fahrzeugs die Fahrerseite des parkenden Fahrzeugs der Klägerin beschädigte. Die volle Einstandspflicht der Beklagte n ist unstreitig. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige U. gelangte in seinem Gutachten vom 29. November 2011 zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.579,97 - und Lackierarbeiten einen Nettostu n- densatz von 96,96 erem Kosten für Fahrzeu g- 1 2 - 3 - verbringung in Höhe von 96,96 einen Preisaufschlag auf die unverbin d- lich empfohlenen Preise für Ersatzteile ( UPE - Zuschlag ) von 10 % in Ansatz brachte. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 machte der Prozessbevollmäc h- tigte der Kl ägerin unter Übersendung des Gutachtens gegenüber der Beklagten unter anderem die Nettoreparaturkosten geltend, wobei er darauf verwies, dass die Klägerin vorerst auf Gutachtenbasis abrechne. Diese reparierte das Fah r- zeug nachfolgend in Eigenregie. Mit S chreiben vom 30. Dezember 2011 rechnete die Beklagte den Sch a- den ab. Auf die Reparaturkosten kündigte sie eine Zahlung von 5.686,37 unter Hinweis auf ihren beigefügten Prüfbericht vom 13. Dezember 2011, in dem die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze als nicht erforderlich bezeichnet wurden. Zude m verwies sie auf den Meisterbetrieb Fi r- ma B. GmbH, dessen Stundenverrechnungssatz für Karosseriearbeiten 89 , für Lackierung 93 b e- trage . Darüber hinaus wurden zwei weitere Reparaturbetriebe als gleic hwertig bezeichnet und benannt. D ie Klägerin verlangt den Differenzbetrag zwischen den vom Sachve r- ständigen U. kalkulierten Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten und den im Prüfbericht zugestandenen in Höhe von 893,60 hat sie Anspr ü ch e auf Zahlu ng bzw. Freistellung von weiteren vor gerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht . Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Recht s- anwaltskosten in Höhe von 155 ,29 hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte auch veru r- teilt, an die Klägerin 893,60 Mit der vom Beruf ungsgericht zugela s- 3 4 - 4 - senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Kl ä- gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zurück zuweisen. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin na ch Maßg a- be des Gutachtens des Sachverständigen U. gemäß § 7 Abs. 1 , § 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 893,60 Dabei könne es dahinstehen, ob es sich bei den von der Beklagten benannten Werkstätten um Partnerwerkstätten der Beklagten hand e- le und sich die se deshalb nicht auf deren Stundenverrechnungss ätze berufen d ür f e . Denn die Klägerin sei zur fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt schon deshalb berechtigt, weil ihr der Prüfbericht der Beklagten nicht rechtzeitig übe rmittelt worden sei. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten d er revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin sei zur fikt i- ven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrec h- nungssätzen berechtigt, damit begründet, dass ihr der Prüfbericht der Bekla g- ten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. Dies steht im Widerspruch zur - zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht veröffentlichten - Entsche i- 5 6 7 - 5 - dung des e rkennenden Senats vom 14. Mai 2013 (VI ZR 320/12, VersR 2013, 876). Danach darf der Schädiger de n Geschädigten, der - wie hier - fiktiv a b- rechnet, unter Umständen noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmö g- lichkeiten in eine r Referenzwerkstatt verweis en. a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenve r- rechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachve rständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 - Porsche - Urteil; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. - VW - Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 - Audi - Quattro - Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 - Mercedes - A 170 - Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkenne n den Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebun denen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten u n- abhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwe r tig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 ; vom 29. Apr il 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3). Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne W eiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder " freien" Fachwerkstatt möglich, wenn d er Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der mark engebundenen Fachwerkstatt unzumu t- bar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. - VW - Urteil; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 - BMW - Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 8 - 6 - - Audi - Quattro - Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 - Mercedes - A 170 - Urteil; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 - Mercedes - A 140 - Urteil). b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils unterschie d- liche Auffassungen. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Repa raturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann , soweit de m nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entg e- genstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der G eschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsäc h- lich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen kon k- ret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur He r- stellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tats ächlich getätigten Aufwendu n- gen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise de s Schädigers auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom G e- sch ädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrec h- nung entgegenzutreten. Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gu t- achtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gege n- seite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt (vgl. Lemcke, aaO). 9 - 7 - 2. Die Sache ist nach den vorstehenden Ausführung en gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dies es nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für einen Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erfüllt sind . Galke Pauge Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 07.08.2012 - 272 C 29/12 - LG Köln, Entsc heidung vom 04.06.2013 - 11 S 411/12 - 10
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