BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 314/01Verkündet am: 10. April 2003Seelinger-Schardt,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja BGB § 765Hat der Bürge dem Gläubiger eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt, obwohlder Gläubiger aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur einen Anspruch auf eineselbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfor-dern hat, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die Bürgschaft an den Sicherungsgeberherauszugeben. Er muß sich jedoch gegenüber dem Sicherungsgeber und dem Bür-gen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur alsselbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.AGBG § 9 Abs. 1 BgDie Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages"Zahlungen auf Schlußrechnungen werden bis zu 95 % des Nettowertes geleistet.Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährleistungsbürgschaft (Vorga-be der Befristung durch den AG) ablösbar"ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.BGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 314/01 - OLGStuttgartLGStuttgart - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die RichterProf. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: I.Die Klägerin, eine italienische Aktiengesellschaft mit Sitz in Trient (Itali-en), vertreten durch den Vergleichsverwalter Dr. G. M., verlangt von der Be-klagten die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordernund die Unterlassung der Inanspruchnahme des Bürgen. - 3 -II.Die Beklagte war Generalunternehmerin für ein Bauvorhaben in D. ,die Klägerin wurde von ihr als Nachunternehmerin für das Gewerk Leichtme-tall-Glas-Fassaden beauftragt. Seit November 1999 befindet sich die Klägerinim gerichtlichen Vergleichsverfahren nach italienischem Recht.In dem Nachunternehmervertrag der Parteien vom 18. Februar 1998, deru.a. die Geltung der VOB/B vorsieht, ist die Gewährleistungssicherheit wie folgtgeregelt:"Zahlungen auf Schlußrechnungen werden bis zu 95 % des Nettowertesgeleistet. Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährlei-stungsbürgschaft (Vorgabe der Befristung durch den AG) ablösbar."Eine Schriftformklausel sieht vor, daß alle Änderungen und Ergänzungendes Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.Die Vertragsparteien erweiterten das Auftragsvolumen durch 22 Nach-tragsvereinbarungen in erheblichem Umfang. In den einzelnen Nachtragsver-trägen, die jeweils auf die Bestimmungen des Nachunternehmervertrages ein-schließlich der Sicherungsabrede Bezug nehmen, vereinbarten die Parteien dieZusatzleistung und die Zusatzvergütung sowie die Verpflichtung der Klägerin,jeweils eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 % aus der jeweiligen Nachtrags-auftragssumme zu stellen.Auf Wunsch der Klägerin übersandte die Beklagte unter anderem einFormular als Muster für eine Bürgschaft, das eine Gewährleistungsbürgschaftauf erstes Anfordern vorsah. Die Klägerin stellte der Beklagten sechs Bürg-schaften ihrer italienischen Bank, die dem von der Beklagten übersandten Mu-ster entsprachen. Die Parteien streiten darüber, ob sie die Sicherungsvereinba- - 4 -rung des Nachunternehmervertrages vom 18. Februar 1994 nachträglich kon-kludent dahingehend geändert haben, daß die Klägerin verpflichtet war, Ge-währleistungsbürgschaften auf erstes Anfordern zu stellen.Die Bürgschaft, die die Klägerin in diesem Verfahren herausverlangt,lautet unter anderem wie folgt:"Gemäß Nachunternehmer-Vertrag hat der Auftragnehmer dem Auftrag-geber eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Abrech-nungssumme zu stellen.Dies vorausgeschickt, übernehmen wir hiermit für den Auftragnehmer dieselbstschuldnerische Bürgschaft für die vertragsgemäße Verpflichtungaus Mängelgewährleistung bis zum Höchstbetrag von ... unter Verzichtauf Einrede der Anfechtung, Aufrechnung, Vorausklage und Vorausbe-friedigung (§§ 770, 771, 772 BGB) mit der Maßgabe, dass wir aus dieserBürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werdenkönnen. Wir verpflichten uns, den vorgenannten Betrag auf erste schrift-liche Anforderung an den Auftraggeber zu überweisen. Wir sind nicht be-rechtigt, uns durch Hinterlegung des Betrages zum Zwecke der Sicher-heitsleistung von den Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft zu befrei-en...".Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagtenhatte Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils. - 5 -Entscheidungsgründe: I.1. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.2. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).II.Die deutschen Gerichte sind für den Rechtsstreit international zuständig.1. Im Verhältnis zu Italien richtet sich die internationale Zuständigkeit derGerichte nach dem EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen(EuGVÜ). Die Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung Nr. 44/2001(EuGVVO), in Kraft seit dem 1. März 2002, die das EuGVÜ ersetzt, ist nichtanwendbar. Nach der Übergangsregelung des Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind ihreVorschriften nur auf Klagen anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten erhobenworden sind.Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist begründetdurch die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien zugunsten der deutschenGerichte (Art. 17 EuGVÜ). - 6 -III.1. Das Berufungsgericht hat, ohne nach dem deutschen internationalenSchuldvertragsrecht (Art. 27 ff EGBGB) zu prüfen, welches materielle Recht fürden Vertrag der Parteien berufen ist, deutsches materielles Recht angewandt.2. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist nach dem deutschen inter-nationalen Schuldvertragsrecht, das in allen Verfahrensstadien von Amts we-gen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999,631 = ZfBR 1999, 193; vgl. Thode/Wenner, Internationales Architekten- undBauvertragsrecht Rn. 673 m.w.N. der Rechtsprechung des BGH), deutschesmaterielles Recht anzuwenden.Die Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1Satz 2 EGBGB getroffen. Das deutsche materielle Recht ist anwendbar, weilder Vertrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludenteRechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten des deutschen mate-riellen Rechts enthält. Die Parteien haben die VOB/B vereinbart und die beson-deren Vereinbarungen des Vertrages an der VOB/B und den gesetzlichen Vor-schriften des deutschen Werkvertragsrechts orientiert. Weitere Anhaltspunktesind die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte S. und dieFassung des Textes in deutscher Sprache. Diese Umstände sind für eine kon-kludente Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ausreichend (vgl. BGH,Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 193).IV.1. Das Berufungsgericht hat die Herausgabe- und Unterlassungsklagemit folgenden Erwägungen abgewiesen: - 7 -a) Die Beklagte sei nicht zur Herausgabe der Bürgschaft verpflichtet. DieVertragsparteien hätten die ursprüngliche Sicherungsabrede durch eine Indivi-dualvereinbarung geändert und vereinbart, daß die Klägerin statt einer einfa-chen Gewährleistungsbürgschaft eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stel-len habe.b) Die Parteien hätten sich nach Durchführung des Bauvorhabens daraufgeeinigt, daß die Auftragssumme auf sechs Gewährleistungsbürgschaften habeaufgeteilt werden sollen. Nach der Ausführung der Arbeiten sei die Beklagte andie Klägerin mit dem Verlangen herangetreten, daß die Klägerin eine Bürg-schaft auf erstes Anfordern stellen solle. Die Übergabe eines Formulars einerBürgschaft auf erstes Anfordern sei kein "einseitig formularmäßiges Verlangeni.S. von AGB gegenüber der Klägerin". Da das Formular für die Bank vorgese-hen gewesen sei, sei die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien keineFormularvereinbarung.c) Mit ihrem Verlangen nach einer Bürgschaft auf erstes Anfordern seidie Beklagte erkennbar von der Sicherungsvereinbarung der Parteien abgewi-chen. Die Klägerin habe die von der Beklagten geforderte Änderung der Siche-rungsabrede akzeptiert. Sie habe die Bürgschaft auf erstes Anfordern zugesagtund mit der Aushändigung der Bürgschaft an die Beklagte ihren Willen bestä-tigt, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Aus dem Schriftverkehrund dem Verhalten der Klägerin ergebe sich eine derartige Erklärung konklu-dent. Im Hinblick auf dieses Verhalten sei es rechtsmißbräuchlich, wenn dieKlägerin sich auf die vereinbarte Schriftform berufen würde.d) Als Individualvereinbarung könnten die Parteien wirksam vereinbaren,daß die Klägerin eine Bürgschaft auf erstes Anfordern stelle, "zumal wenn es - 8 -hier um die Verpflichtung eines großen, international tätigen Bauunternehmensgeht".2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand:Für eine konkludente Änderung der ursprünglichen Sicherungsvereinba-rung zu Lasten der Klägerin fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt. Alleinin der Übersendung eines nicht dem Vertrag entsprechenden Formulars liegtregelmäßig kein Angebot auf Abänderung des Vertrags. Für ein solches Ange-bot sind zusätzliche Umstände erforderlich, die für den Empfänger des Formu-lars erkennen lassen, daß eine Änderung des Vertrags gewollt ist. Solche Um-stände liegen nicht vor. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Partei-en haben sie nicht darüber verhandelt, daß an die Stelle der vereinbarten Ge-währleistungsbürgschaft eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anforderntreten sollte. Die Klägerin hat die von ihr als Garantien bezeichneten Bürg-schaften, die dem Formular der Beklagten entsprachen, mit Anschreiben vom11. Juni 1997 an die Beklagte zur Prüfung übersandt. Unter diesen Bürgschaf-ten befand sich unter anderem die Bürgschaft, deren Herausgabe die Klägerinin diesem Verfahren verlangt. Mit diesem Anschreiben hat die Klägerin der Be-klagten kein Angebot zur Änderung der Sicherungsvereinbarung gemacht, son-dern sie aufgefordert zu überprüfen, ob die Bürgschaften der vertraglichen Ver-einbarung entsprachen.3. Da die Vertragsparteien die ursprüngliche Sicherungsvereinbarungdes Nachunternehmervertrages nicht geändert haben, ist diese Sicherungsver-einbarung die Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Herausgabe- undUnterlassungsklage begründet ist. - 9 -Der Senat kann nicht abschließend über die Klage entscheiden, weil dasBerufungsgericht zwar in seiner die Entscheidung nicht tragenden Beurteilungvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgegangen ist, dazuaber keine Feststellungen getroffen hat.a) Sollte die Sicherungsabrede in Nr. 8 des Nachunternehmervertragsindividuell vereinbart worden sein, wäre die Klage auf Herausgabe unbegrün-det. Die Klägerin könnte jedoch verlangen, daß sich die Beklagte ihr gegenüberund gegenüber der Bürgin schriftlich verpflichtet, sie werde die Bürgin nicht auferstes Anfordern, sondern nur aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in An-spruch nehmen.aa) Nach der Sicherungsvereinbarung hat die Beklagte einen Anspruchauf eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft (§ 17 Nr. 4 VOB/B)nach deutschem materiellem Recht.(1) Die der Beklagten gestellte Bürgschaft ist eine Gewährleistungsbürg-schaft nach deutschem Recht. Auf den Bürgschaftsvertrag zwischen der Bürginund der Beklagten ist das deutsche materielle Recht anwendbar.Das für die Bürgschaft einer Bank mit Sitz im Ausland maßgeblicheRecht bestimmt sich nach dem deutschen internationalen Schuldvertragsrecht(vgl. Thode/Wenner, Internationales Architekten- und Bauvertragsrecht, Rn. 393m.w.N.). Eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschenRechts haben die Vertragsparteien des Bürgschaftsvertrages nicht getroffen.Das deutsche materielle Bürgschaftsrecht ist für das Bürgschaftsverhältnis be-rufen, weil die Vertragsparteien das deutsche materielle Recht konkludent ge-mäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vereinbart haben. Der Text der Bürgschafts-urkunde enthält hinreichende Anhaltspunkte für die konkludente Wahl des deut-schen Rechts. Der Text der Urkunde ist orientiert an dem deutschen Bürg- - 10 -schaftsrecht, es enthält die Rechtsbegriffe des deutschen Rechts und nenntRegelungen des deutschen Bürgschaftsrechts.(2) Die der Beklagten tatsächlich gestellte Bürgschaft ist eine selbst-schuldnerische Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern. Diese Bürg-schaft entspricht nur insoweit nicht der Sicherungsvereinbarung, als sie der Be-klagten als Gläubigerin des Bürgschaftsvertrages das Recht auf erstes Anfor-dern einräumt. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmitteleigener Art, sondern lediglich eine besondere Form der Bürgschaftsverpflich-tung, die den Gläubiger privilegiert (Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98,NJW 1999, 2361, 2363; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151,229; Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99, BGHZ 151, 236 = NJW 2002, 3170;Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, zur Veröffentlichung in BGHZ be-stimmt).Stellt der Bürge dem Gläubiger eine selbstschuldnerische Bürgschaft auferstes Anfordern, obwohl der Gläubiger als Sicherungsnehmer aufgrund derSicherungsvereinbarung mit dem Sicherungsgeber die selbstschuldnerischeBürgschaft nicht in der ihn privilegierenden Form hätte verlangen können, istder Bürge im Zweifel dem Gläubiger aus der selbstschuldnerischen Bürgschaftverpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, NJW 1999,2361, 2363; Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99, BGHZ 151, 236 = NJW 2002,3170; Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, zur Veröffentlichung inBGHZ bestimmt; Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, zur Veröffentli-chung in BGHZ bestimmt).(3) Mit der Bürgschaft hat die Klägerin die von ihr aufgrund der Siche-rungsvereinbarung nach materiellem Bürgschaftsrecht geschuldete Bürgschaftgestellt, die lediglich hinsichtlich der den Gläubiger privilegierenden Form nicht - 11 -geschuldet war. Nur diese Privilegierung durch die Verpflichtung der Bürgin, auferstes Anfordern zu zahlen, steht der Beklagten aufgrund der Sicherungsver-einbarung nicht zu. Die Sicherungsvereinbarung berechtigt die Beklagte gegen-über der Klägerin nicht, das ihr in der Bürgschaft eingeräumte Recht auf erstesAnfordern gegenüber der Bürgin geltend zu machen. Sie kann die Bürgin, so-weit die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind,aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch Da durch die gestellte Bürgschaft das Risiko begründet ist, daß dieBeklagte die Bürgin auf erstes Anfordern in Anspruch nimmt, kann die Klägerinvon der Beklagten verlangen, daß sie sich ihr und der Bürgin gegenüber schrift-lich verpflichtet, daß sie die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nurals selbstschuldnerische Bürgschaft geltend machen wird.Mit den schriftlichen Erklärungen ist dem Interesse der Klägerin daran,daß die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird,ausreichend Rechnung getragen. Nach dem Empfang der Erklärung darf dieBürgin, auch mit Rücksicht auf die vertragliche Verpflichtung gegenüber derKlägerin, nicht mehr auf erstes Anfordern auszahlen.e) Sollte die Sicherungsabrede nach Nr. 8 des Nachunternehmervertra-ges eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung sein, sowürde diese einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht standhalten.Die Sicherungsvereinbarung sieht einen Einbehalt von 5 % von demNettobetrag der Schlußrechnungen vor. Der Zeitraum für den Einbehalt ist nichtgeregelt. Dem Auftragnehmer ist lediglich das Recht eingeräumt, den Barein-behalt durch eine befristete Gewährleistungsbürgschaft abzulösen. Die Befri-stung soll nach Vorgabe des Auftraggebers erfolgen. - 12 -Diese Vertragsklausel ist unangemessen. Sie ermöglicht dem Auftragge-ber, die Bürgschaft nach seinem Belieben zu befristen. Für eine Begrenzungdes Bestimmungsrechts auf die Dauer der Gewährleistungsfrist gibt die Klauselnichts her. Wäre dies gewollt gewesen, hätte dies zum Ausdruck gebracht wer-den müssen.Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner
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