BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 314 /13 vom 22 . Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , de n Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Ränt sch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. November 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig. Insoweit tragen sie die Kosten des B e- schwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten als u n- z u lässig verwor fen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägeri n- nen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 März 2014 und 5.000 21. März 2014. - 3 - Gründe: I. Die Mitglieder der Klägerinnen sind Wohnungs - bzw. Teileigentümer von Objekten im Kurzentrum von Westerland - Sylt. Die Bekl agte ist Eigentümer in eines anderen Grundstücks in diesem Zentrum. Es ist u.a . mit einem Vo r- tragssaal bebaut, welcher unmittelbar an den den Mitgliedern der Klägerin zu 1 gehörenden Mittelblock A grenzt. Nördlich des Vortragssaals verläuft ein Durchgang vo m Meer zu dem Objekt der Mitglieder der Klägerin zu 2 und zu einer Ladenpassage, die den Mitgliedern der Klägerin zu 3 gehört. Östlich des Vortragssaals befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine weitere Passage, auf der vier Pfeiler mit diese n um gebenden Vitrinen stehen. Zugun s- ten des jeweiligen Eigentümers eines weiteren Sondereigentums in dem Ku r- zentrum besteht eine Grunddienstbarkeit zur Nutzung der Vitrinen. Der derzeit i- ge Eigentümer gestattet der Klägerin zu 1 schuldrechtlich, die Vitrinen zu nu t- zen und zu unterhalten. Die Beklagte beabsichtigt, den Vortragssaal nach Osten und nach No r- den zu erweitern. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung liegt vor. Die Kl ä- ger innen fühlen sich bei einer Realisierung der Planung in ihren Rechten beei n- träc htigt. Sie haben deshal b die Verurteilung der Beklagten beantragt, den U m- bau des Vortragssaals entsprechend der erteilten Genehmigung zu unterla s- sen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Gegen die Nichtzulas sung der Revision in dem Berufungsurteil haben die Klägerin nen Beschwerde eingelegt. Sodann haben die Klägerinnen zu 2 und 3 das Rechtsmittel zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des erstinstan zlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. 1 2 - 4 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin zu 1 nicht wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revis i- on gel tend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, dass dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgeri chts gebunden ist; der Beschwerd e- führer hat innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde nicht nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, B e- schluss vom 13. Dezember 2007 V ZR 64/07, juris Rn. 6 mwN). 2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Klägerin zu 1 verweist insoweit au s- schließlich auf die erstinstanzlichen Angaben der Kläg erin nen zum Streitwert und auf die darauf beruhenden Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen ( 25.000 1 in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen will und kann. a) Bereits der Ausg angspunkt der Streitwertangabe ist falsch. Die Kläg e- sich die Berechnung des Streitwerts an den verwaltungsgerichtlichen Strei t- wertkatalogen bei Nachbarklagen gegen eine Baugeneh migung. Richtig ist j e- doch, dass sich der Wert einer Klage, die wie hier auf Unterlassung der B e- einträchtigung von Grunddienstbarkeiten gerichtet ist, nach § 7 ZPO bestimmt (Senat, Beschluss vom 18. September 2013 V ZR 296/12, Grundeigentum 2014, 318 , 319). Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfa h- 3 4 5 6 - 5 - ren ist das Interesse des Rechtsmittelsklägers an der Abänderung der ang e- fochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314, 1315). b) Nach di esen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin zu 1, welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit betreffend die Nutzung und Unterhaltung der Vitrinen für das Grundstück der Son dereigentümer hat. Dass dieser Wert 20.000 - wie zuvor gesagt - nicht dar. c) Selbst unter Zugrundelegung der - unzutreffenden - Streitwertangabe der Klägerinnen in den Tatsacheninstanzen wird der für die Zulässigkeit d er Beschwerde maßgebliche Wert nicht erreicht. Denn der angegebene Betrag vo n 25.000 sich um drei Klägerinnen handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird jedoch nur noch von der Klägerin zu 1 b etrieben. Mangel anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auf sie 1/3 des Betrags entfällt. 7 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde s chätzt der Senat wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte auf 5.000 je Klägerin. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 O 259/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.11.2013 - 11 U 144/1 2 - 9
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