ECLI:DE:BGH:2017:210217BVIZR314.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 314/15 vom 21. Februar 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 397, 402 Jeder Prozesspartei steht gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, einen S achverständigen zu seinem schriftl i- chen Gutachten mündlich zu befragen. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - VI ZR 314/15 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 201 7 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein beschlossen : Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu i h- rem Nachteil erkannt wor den ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Streitwert: 41.936,50 Gründe: I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Tierhalterhaftung geltend. Der Ehemann der Klägerin (künftig: der Geschädigte) entfernte auf dem Gehweg vor seinem Hausgrundstück in gebückte r Haltung Unkraut . Dabei erschreckte er sich durch das Verhalten des Hundes des Beklagten und verdrehte sich das Bein. In der Folge unterzog er sich einer Knieoperation (Kreuzbandplastik), d e- 1 - 3 - ren Erforderlichkeit er auf den Vorfall mit dem Hund des Beklagten zurückführt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengu t- achtens das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten u n- ter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Höhe von 46,41 jeweils nebst Zinsen, zu zahlen . Die weitergehende Be r u- fung hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rech tsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Ber u- fungsgericht verfahrensfehlerhaft von ein er mündlichen Erläuterung des Gu t- achtens des Sachverständigen Dr. G. abgesehen hat. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats steht jeder Prozesspartei gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtl i- chen Gehörs das Recht zu, ein en Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. September 1982 - VI ZR 130/81, NJW 1983, 340, 341 ; vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95, VersR 1996, 211 ; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, VersR 1998, 342, 343; Senatsbeschluss vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, NJW - RR 2007, 212). Der Tatrichter muss dementsprechend dem von einer Partei re ch t- 2 3 - 4 - zeitig gestellten Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens zu d essen mündlicher Verhandlung zu laden, selbst dann stattgeben, wenn die schriftliche Begutachtung aus der Sicht des Gerichts ausreichend und überzeugend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96, VersR 1997, 509 mwN). Dieser Pflicht ist de r Tatrichter nur ausnahmsweise dann enthoben, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachve r- ständigen verspätet oder rechtsmissbräu chlich gestellt worden ist. V on letzt e- rem kann nicht die Rede sein, wenn die Partei (wie in § 411 Abs. 4 ZPO vorg e- sehen) konkret vo rgetragen hat, worin sie Unklarheiten und Erläuterungsbedarf im Hinblick auf das schriftliche Sachverständigengutachten sieht und in welcher Richtung sie ihr Fragerecht ausüben will (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 2 5 2/96, aaO). 2. I m vorli egenden Fall war der von der Klägerin gestellte Antrag auf A n- hörung des Sachverständigen weder verspätet noch rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 weitergehende Fragen an den Sachverständigen angekündigt , die Klarheit dazu schaffen sollten, ob die Kreuzbandoperation auch ohne das schädigende Ereignis erforderlich gewesen wäre. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Geschädigte trotz einer vorbestehe n- den vorderen Kreuzbandruptur bis zu dem schädigenden Ereignis keine w e- sentl ichen gesundheitlichen Probleme gehabt habe und trotz seines Alters sehr aktiv, fit und leistungsfähig gewesen sei. Soweit auf schriftlichem Wege eine abschließende Klärung dieser Frage nicht möglich sei, hat sich die Klägerin e i- nen Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen vorbehalten . Nachdem das Berufungsgericht mit Verfügung vom 4. März 2015 ausgeführt hat, dass es nicht beabsichtige, dem Sachverständigen die mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. Februar 2015 gestellten Fragen zur Stellungnahm e zu übe r- senden oder den Sachverständigen zum Termin zur Anhörung zu laden, hat die Klägerin in einem weiteren Schriftsatz vom 14. März 2015 unter anderem ein 4 - 5 - Übergehen des Antrags auf Anhörung des Sachverständigen als Verstoß gegen recht liches Gehör bezei chnet . Schließlich hat der instanzgerichtliche Prozes s- bevollmächtigte der Klägerin nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 die mangelnde Ausschöpfung der Beweismittel sowie die Nich t- beachtung der Einwendungen gegen das Gutachten nebst Über gehen von B e- weisantritten gerügt. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Anhörung des Sachverständigen nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei den Fragen, welche die Klägerin dem Sachverständigen stellen woll te, allein um Rechtsfr a- gen gehandelt habe . Vielmehr ist die Frage, ob der Geschädigte trotz der b e- reits bestehenden Ruptur des vorderen Kreuzbandes bis zu dem Vorfall mit dem Hund des Beklagten im Wesentlichen beschwerdefrei war und e r s t die e r- littene Distorsion die erfolgte Kre uzband plastik erforderlich machte , eine ta t- sächliche Frage, welche in Ermangelung eigener Sachkunde des Gerichts nur mit Hilfe des medizinischen Sachverständige n beantwor tet werden kann . 4. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht b ei der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä - 5 6 - 6 - re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen haben. Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.04.2013 - 7 O 1322/12 (204) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.04.2015 - 8 U 66/13 -
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