BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 315/04 vom 6. April 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 6. April 2005 beschlossen: Für die Aufnahme des Rechtsstreits und das Revisionsver-fahren in der Hauptsache, soweit es den Beklagten zu 7) als Rechtsnachfolger der am 17. April 1992 verstorbenen früheren Beklagten zu 7) betrifft, wird im Einverständnis beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO). Schriftsätze können noch bis zum 29. April 2005 einge-reicht werden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird auf den 1. Juni 2005, 9.00 Uhr, Saal N 010 bestimmt. Im Hinblick darauf, daß die Klage zum Teil zurückgenom-men und im übrigen einverständlich für erledigt erklärt wor-den ist, geht der Senat davon aus, daß in der Revisionsin-stanz im Verhältnis zum Beklagten zu 7) nur über die Ko-sten gestritten wird. Der Streitwert dürfte sich daher auf 10.800 belaufen. Es wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb der Schriftsatzfrist Stellung zu nehmen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
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