BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 315/08 Verk374ndet am: 6. Oktober 2009 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. No-vember 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-mer des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2008 dahin abge-344ndert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die minderj344hrige Tochter von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in den im Verlag der Beklagten verlegten Zeitschriften "n. " und "V. " Abbildungen, die die Kl344gerin jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil und Geschwistern zeigen. Auf Verlangen des Kl344gers gab die Beklagte bez374glich der Bilder jeweils eine Unterlassungsverpflichtungserkl344-rung ab. Die Kl344gerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte angesichts deren hartn344ckiger Missachtung ihres Pers366nlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine umfassende Unterlassungserkl344rung. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotos, 1 - 3 - die sie zeigen, zu ver366ffentlichen bzw. ver366ffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage mit der Ma337gabe stattgegeben, dass das Unterlassungsgebot bis zur Vollj344hrigkeit der Kl344gerin gilt. Die Berufung der Be-klagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: Bei den ver366ffentlichten Bildern handele es sich um solche, in deren Ver366ffentlichung die Eltern der Kl344gerin nicht ein-gewilligt h344tten und die jedenfalls im Hinblick auf 247 23 Abs. 2 KUG nicht einwilli-gungslos h344tten ver366ffentlicht werden d374rfen, da trotz der Prominenz ihres - teil-weise mit abgebildeten - Vaters der Schutz der minderj344hrigen Kl344gerin vor Bildnisver366ffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vor-rang habe. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass zwei der beanstandeten Fotos bei offiziellen Anl344ssen entstanden seien, lasse sich dem kein hinrei-chender Grund daf374r entnehmen, dass das besondere Schutzbed374rfnis der Kl344gerin gegen374ber dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit zur374ckstehen m374sse. Denn es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Kl344gerin etwa bei diesen Anl344ssen von ihren Eltern der 326ffentlichkeit pr344sentiert worden oder selbst im Pflichtenkreis ihres Vaters aufgetreten w344re. 3 Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der bean-standeten Bildver366ffentlichungen die durch die Erstver366ffentlichung indizierte Wiederholungsgefahr dadurch beseitigt habe, dass sie sich konkret und straf- 4 - 4 - bewehrt zur Unterlassung verpflichtet habe. Dennoch begr374ndeten die Ver366f-fentlichungen aus dem Jahre 2007 bez374glich weiterer bisher nicht ver366ffentlich-ter Bilder der Kl344gerin eine Begehungsgefahr. Wenn ein Verleger in kurzen Ab-st344nden mehrere unberechtigte Fotover366ffentlichungen einer Person vornehme und anschlie337end jeweils auf Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungs-verpflichtungserkl344rung bez374glich des ver366ffentlichten Fotos abgebe, sei zu er-warten, dass er auch k374nftig derartige Bilder ver366ffentlichen werde, ohne auf die Rechte der Abgebildeten - hier des abgebildeten Kindes - R374cksicht zu neh-men. Denn seine Handlungsweise zeige, dass konkrete Verbote und Unterlas-sungsverpflichtungen in solchen F344llen nicht geeignet seien, dem Betroffenen einen Schutz vor Bildnisver366ffentlichungen f374r die Zukunft zu gew344hren. Dies wiege besonders schwer, wenn davon Kinder betroffen seien, die schutzbed374rf-tiger seien als Erwachsene, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln m374ssten; dieses Schutzbed374rfnis bestehe auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgingen, deren Pers366nlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gest366rt werden k366nne als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kin-der sich frei von 366ffentlicher Beobachtung f374hlen und entfalten d374rften, m374sse deswegen umfassender gesch374tzt sein als derjenige erwachsener Personen. Zu Gunsten von Kindern sei deshalb grunds344tzlich ein weitergehendes generel-les Bildverbot gerechtfertigt, wenn sich die weitere Begehungsgefahr in den bisherigen offensichtlich vors344tzlichen Verletzungshandlungen manifestiert ha-be. Ein solches generelles Verbot stelle im vorliegenden Fall keine unzul344s-sige Einschr344nkung der Pressefreiheit dar, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. November 2007 (VI ZR 269/06) im Falle einer erwachsenen bekannten Sportlerin angenommen habe. W344hrend n344mlich im Falle einer erwachsenen Prominenten jeweils je nach Gegenstand der Abbil- 5 - 5 - dung und Begleittext im Einzelnen offen abzuw344gen sei, ob pers366nlichkeits-rechtliche Interessen 374berw366gen, k366nne bei der auch bez374glich der Abbildung Minderj344hriger vorzunehmenden Abw344gung von vornherein davon ausgegan-gen werden, dass Abbildungen nur im Ausnahmefall, n344mlich bei Einwilligung oder 366ffentlicher Pr344sentation durch die Eltern, gezeigt werden d374rften. Diese Beschr344nkung der Ausnahmen auf wenige Fallkonstellationen rechtfertige es, der Kl344gerin als Minderj344hriger einen generellen Unterlassungsanspruch zuzu-sprechen, da es ihren Rechtsschutz aush366hlen w374rde, wenn ihr in F344llen wie-derholter hartn344ckiger Rechtsverst366337e nur die M366glichkeit bliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsantr344ge ihrem Bildnis-recht gleichsam "hinterherzulaufen". Dabei unterliege dieses Gebot der imma-nenten Beschr344nkung, dass es jedenfalls nicht f374r F344lle von Ver366ffentlichungen gelte, in die die Eltern ihre Einwilligung erteilt h344tten oder f374r Bildnisse, die die Kl344gerin bei offiziellen Anl344ssen gemeinsam mit ihren Eltern zeigten. Ob die Voraussetzungen dieser Beschr344nkung vorl344gen, sei im Vorfeld einer k374nftigen Ver366ffentlichung durch die Beklagte und gegebenenfalls im Vollstreckungsver-fahren unschwer festzustellen. II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte kein umfassender Unterlassungsanspruch zu. 6 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage 374ber die konkrete Verletzungsform hinaus eine 344hnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung f374r die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis-ses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzul344ssig ist, etwa weil die 7 - 6 - Intimsph344re tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - VersR 2009, 841; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - NJW 2009, 2823). Der Grund f374r diese Rechtsprechung liegt darin, dass es f374r die Zul344ssigkeit einer Bildver366ffentlichung in jedem Ein-zelfall einer Abw344gung zwischen dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsph344re be-darf. Eine solche Interessenabw344gung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbe-sondere offen bleibt, in welchem Kontext sie ver366ffentlicht werden, noch in Be-zug auf bereits ver366ffentlichte Bilder, deren Ver366ffentlichung sich in einem an-deren Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zul344ssig erwei-sen k366nnte. F374r die Zul344ssigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wort-berichterstattung, zu der sie ver366ffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spie-len. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine f374r die 366ffentliche Meinungsbil-dung bedeutsame Aussage enth344lt, ist sein Informationswert im Kontext der dazu geh366renden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - aaO, S. 842; vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843, 844; ferner BVerfGE 120, 180, 206). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Ausnahme nicht f374r solche F344lle geboten, in denen es um die Abbildung von Kindern oder Ju-gendlichen geht und das Presseorgan bereits mehrfach Fotos ohne die erfor-derliche Einwilligung ver366ffentlicht hat. 8 - 7 - a) Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes be-d374rfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln m374ssen und dass dieses Schutzbed374rfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Pers366nlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gest366rt wer-den kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von 366ffentlicher Beobachtung f374hlen und entfalten d374rfen, muss deswegen um-fassender gesch374tzt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Grunds344tzlich f344llt auch die spezifisch el-terliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Pers366n-lichkeitsrechts erf344hrt dann eine Verst344rkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die f374r sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche F374rsorge geh366rt. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Pers366n-lichkeit umfasst sowohl die Privatsph344re als auch die kindgem344337e Entfaltung in 366ffentlichen R344umen. Zur Entwicklung der Pers366nlichkeit geh366rt es, sich in der 326ffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung 374ber das eigene Verhalten auszul366sen. Dies gilt auch f374r Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2005, 1857, 1858; Senatsurteil BGHZ 160, 298, 304 f.). 9 Wie sich die Verst344rkung des Pers366nlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, l344sst sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar kann der Schutz des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts zugunsten spezi-fischer Eltern-Kind-Beziehungen grunds344tzlich auch dann eingreifen, wenn sich Eltern und Kinder in der 326ffentlichkeit bewegen. Doch wird es regelm344337ig an einem Schutzbed374rfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der 10 - 8 - 326ffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an 366ffentlichen Veranstaltungen teil-nehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Be-dingungen 366ffentlicher Auftritte aus (BVerfGE 101, 361, 386). Der erkennende Senat hat deshalb schon bisher auch in F344llen, in denen es um die Abbildung von Kindern im Rahmen der Presseberichterstattung ging, eine Abw344gung zwi-schen dem beeintr344chtigten Pers366nlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pres-sefreiheit unter Ber374cksichtigung des Informationsinteresses nicht f374r entbehr-lich gehalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 218, 222 ff.; 160, 298, 305; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2003, 3262, 3263; ZUM-RD 2007, 1, 3 ff.). Insbesondere hat der Senat bereits fr374her ausgef374hrt, dass die Ver366ffentlichung eines Bildes, welches einen Minderj344hrigen zusammen mit einem Elternteil zeigt, zuk374nftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung 374ber einen entspre-chenden Anlass, erlaubnisfrei zul344ssig sein kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten einer k374nftigen (erneu-ten) Ver366ffentlichung eines Bildes entgegenstehen. Die Unzul344ssigkeit der (er-neuten) Verwendung eines Fotos ergibt sich jedenfalls nicht allein daraus, dass der Abgebildete als Jugendlicher eines verst344rkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern und Jugendlichen zudem naturgem344337 nach kurzer Zeit an Aktualit344t verlieren. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen von 247 23 Abs. 2 KUG gebotene Abw344gung des Rechts auf ungehinderte Entfal-tung der Pers366nlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und Informations-freiheit andererseits stets eine Pr374fung des Einzelfalls verlangen (Senatsurteil BGHZ 158, 218, 225). - 9 - Dem steht nicht entgegen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - die Abbildung von Kindern nur im "Ausnahmefall" in Betracht k344me. Das Beru-fungsgericht konkretisiert dies dahin, dass die Abbildung von Kindern nur bei Einwilligung oder 366ffentlicher Pr344sentation durch die Eltern gezeigt werden d374r-fe. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob damit alle Fallgestaltungen, bei denen die Abbildung von Kindern oder Jugendlichen durch ein Informationsinteresse ge-rechtfertigt sein kann, erfasst sind. Zu bedenken ist, dass insbesondere Ju-gendliche sich heutzutage mit zunehmender Ann344herung an die Vollj344hrigkeits-grenze - bis zu der das Berufungsgericht das Verbot aussprechen will - vielfach mit Billigung der Eltern eigenst344ndig derart in der 326ffentlichkeit bewegen, dass ein 374berwiegendes Informationsinteresse auch an einer bildhaften Darstellung nicht verneint werden kann. Zu bedenken ist auch, dass Kinder, insbesondere solche von Prominenten, heutzutage vielfach derart in der 326ffentlichkeit "pr344-sentiert" werden, dass ein 374berwiegendes Informationsinteresse zu bejahen ist. Selbst wenn indes die Abbildung von Kindern und Jugendlichen dennoch als "Ausnahmefall" anzusehen sein sollte, w344re dies kein Grund, ein Abbildungs-verbot f374r viele Jahre bis zum Erreichen der Vollj344hrigkeitsgrenze auszuspre-chen. Die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG w374rden dadurch in nicht gerechtfertigter Weise eingeschr344nkt. 11 b) Nicht 374berzeugen kann auch die Erw344gung des Berufungsgerichts, es sei gerechtfertigt, der Kl344gerin als Minderj344hriger einen generellen Unterlas-sungsanspruch zuzusprechen, da es ihren Rechtsschutz aush366hlen w374rde, wenn ihr in F344llen wiederholter hartn344ckiger Rechtsverst366337e nur die M366glichkeit bliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsan-tr344ge ihrem Bildnisrecht gleichsam "hinterherzulaufen". 12 - 10 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Betroffene nicht v366llig schutzlos gestellt. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begr374ndet eine Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentsch344digung, wenn es sich um einen schwerwiegen-den Eingriff handelt und die Beeintr344chtigung nicht in anderer Weise befriedi-gend ausgeglichen werden kann. Das h344ngt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handeln-den sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; auch eine wiederholte und hartn344ckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftli-chen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldent-sch344digung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306 f.; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). 13 Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat in sei-nen Beschl374ssen vom 9. Juni 2009 (VI ZR 339/08 und VI ZR 340/08, ver366ffent-licht in Juris) nicht zu erkennen gegeben, dass er die Praxis des Berufungsge-richts, generelle Unterlassungsgebote auszusprechen, billige. Der Senat hat sich dort zur rechtlichen Zul344ssigkeit umfassender Unterlassungstitel nicht ge-344u337ert, da jeweils rechtskr344ftige Unterlassungsurteile vorlagen; diese Tatsache war der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. 14 - 11 - 3. Die Revision ist danach begr374ndet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der erkennende Senat selbst in der Sache dahin entschie-den (247 563 Abs. 3 ZPO), dass die Klage abgewiesen wird. 15 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 324 O 23/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 86/08 -
Full & Egal Universal Law Academy