BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 31 5 /10 Verkündet am: 11. Dezember 2012 Holmes Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der B erichterstattun g über seine angebliche Tätigkeit als i noffizieller Mitarbeiter (IM) für das Minister i- um für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Anspruch. D er Kläger war Professor an der Universität Leipzig , Fraktionsvorsitze n- der der Partei des Demokratischen Sozialismus ( PDS ) im Sächsischen Landtag und Spitzenkandidat dieser Partei für die Landtagswahl am 19. September 2004. Die Beklagte verlegt die Zeitungen "BILD" und "DIE WELT". In d iese n 1 2 - 3 - Zeitungen wurde in der Zeit vom 9 . bis 1 6 . August 2004 in insgesamt drei Art i- keln über den Verdacht berichtet, der Kläger habe seit 1970 als inoffizieller Mi t- arbeiter IM " Christoph " mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammeng e- arbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau b e- spitzelt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon g e- habt, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als "IM Christoph" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung ve r- schiedener Passagen der Artikel verurteilt . Die Berufung der Beklagten war e r- folglos . Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat aus geführt , die Beklagte habe die Anforderu n- gen an eine zulässige Verdachtsberichterstattun g nicht eingehalten; die vom Kläger beanstandeten Textpassagen verletzten den Kläger in seinem allgeme i- nen Persönlichkeitsrecht. Ihre Veröffentlichung sei insbesondere nicht deshalb zulässig, weil die darin als Verdacht geäußerten Behauptungen zutreffend s e i- en. Es sei nicht erwiesen, d ass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR zusammengearbeitet habe. Die Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen liege bei der Beklagten. Der Beweis sei durch die vorgelegten Dokumen te de r Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR (nachf olgend: Bundesbeauftragte ) und die 3 4 5 - 4 - Aussagen der Zeugen nicht erbracht worden. Zwar bleibe ein erheblicher Ve r- dacht, dass die Behauptung des Klägers, nicht gewusst zu h aben, dass die Zeugen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen seien , nicht zutreffe . D en n den vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen sei zu entnehmen , dass der Kläger über Jahre vielfach und unter konspirativen Umständen Konta kt mit Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes gehabt und er diesen gegenüber höchst private und politisch brisante Einzelheiten über Freunde, Bekannte und seine damalige Lebensgefährtin berichtet habe . Sie ließen aber nicht den zwingenden Schluss zu, d ass dem Kläger bekannt gew e- sen sei, wer seine Gesprächspartner waren. Der Möglichkeit, dass der Kläger unwissentlich mit Vertretern der H auptverwaltung Aufklärung (H VA ) gesprochen habe, stehe insbesondere nicht zwingend entgegen, dass die HVA im Jahre 1970 für den Kläger eine Karteikarte mit dem Decknamen " IM Christoph " ang e- legt habe und dass in der Aktennotiz des Zeugen O. vom 5. März 1984 festg e- halten worden sei, dass der Kläger bei der HVA positiv erfasst sei und zuve r- lässig arbeite. Hieraus ergäben sich zwar erhebliche Verdachtsmomente. Eine Gewissheit über eine positive Kenntnis des K lägers bestehe hingegen nicht. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerungen ergebe sich ferner auch nicht daraus, dass es sich um Verdachtsäußerungen über einen Gege n- stand gehandelt habe, an dem zweifellos ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe, so dass die Beklagte in Wahrnehmung berec h- tigter Interessen gehandelt hätte. Die Zulässigkeit der Berichterstattung scheit e- re jedenfalls daran, dass die Beklagte, die ihre Informationen im Wesentlichen Berichten des Nachrichtenmagazins " FOCUS " ent nommen hab e, vor der Verö f- fentlichung keine hinreichenden eigenen Recherchen durchge führt hab e. Auf die Einschätzung der Bundesbeauftragten und ihrer Mitarbe iter, wonach die vorhandenen Unterlagen zweifelsfrei auf eine "IM" - Tätigkeit hin wiesen , habe sich die Beklagte nicht "blind" verlassen dürfen, zumal ihr bei Erscheinen der 6 - 5 - Erstmitteilungen die Erwägungen der Behörde und die Basis, auf der sie beru h- ten, nic ht bekannt gewesen seien. Zudem sei ohnehin nicht ersichtlich, auf we l- che konkreten Dokumente sich die Einschätzung bezogen habe. Die Stellun g- nahmen des Direktors der Gedenkstätte Berlin - Hohenschönhausen und des Sächsischen Landesbeauftragten für die Stasi - Unterlagen sowie die Aussagen der Bun d esbeauftragten im Ausschuss des Sächsischen Landtags hätten bei Erscheinen der angegriffenen Berichterstattung noch nicht vorgelegen. Ang e- sichts der Schwere und Tragweite der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe habe d ie Beklagte damit ihrer Recherchepflicht nicht genügt, die dahin gega n- gen sei, vor der Veröffentlichung nicht nur die im "FOCUS" genannten Unterl a- gen einer eigenen Untersuchung zu unterziehen und in diesem Rahmen den Kläger konkret mit deren Inhalt zu konf rontieren, sondern nach Möglichkeit auch den Verfasser der Berichte zu den Umständen ihres Zustandekommens zu b e- fragen. Schließlich führe die Tatsache, dass der Kläger selbst nach Erscheinen der Beiträge am 19. August 2004 eine Pressekonferenz abgehalten habe, nicht zum Fortfall der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wie dezidiert im Rahmen dieser Pressekonferenz über die Vorwürfe gesprochen worden sei. Dass der Kläger selbst belastende Tatsachen öffentlich gemacht habe, die bis dah in noch nicht durch die Artikel des "FOCUS" oder anderer M e- dien bekannt gewesen seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein ein Auftritt des Betroffenen in der Öffentlichkeit mit dem Ziel, die bekannt geword e- nen Vorwürfe zurückzuweisen, lasse die Wiederholungsgefahr nicht nachträ g- lich entfallen. Der Kläger habe ein schützenswertes rechtliches Interesse daran, einmal in die Öffentlichkeit gelangte Vorwürfe zu dementieren und seine Sicht darzustellen. 7 - 6 - II . Diese Erwägungen h a lt en einer revisionsre chtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass d ie angegriffenen Äußerungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstelle n. Es hat den Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen zutreffend erfasst, indem es - unter Bezugnahme auf die entsprechenden Au s- führungen des Landgerichts - angenommen hat, die Beklagte habe in jeweils unterschiedlichen Formen den Verdacht geäußert, der Kläger habe als informe l- le r Mitarbeiter (IM) mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) z u- sammengearbeitet und " Spitzeldienste " erbracht. Es hat d i e Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft . Die Äußerung d es Verdachts , mit dem MfS zusammengearbeitet zu haben, ist geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, ausz u- wirken (vgl. BVerfGE 114, 339, 346; BVerfGE 119, 1, 24, jeweils mwN; siehe auch Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 20 f. ; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 56; EGMR, NJW 2012, 1058 Rn. 83). 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des B erufungsgericht s , das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers werde durch die angegriffenen Äußer ungen in rechtswidriger Weise verletz t . a ) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange besti mmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroff e- 8 9 10 11 - 7 - nen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrecht s- konvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur d ann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senat s- urteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. O k- tober 201 2 - VI ZR 4 /1 2 , z.V.b., Rn. 1 0 , jeweils mwN). Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte n Recht der Beklagten auf Meinung s - und Medien freiheit abzuwägen (vgl. S e- natsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 24; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 14, jeweils mwN ; BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 18 ; NJW 2012, 1500 Rn. 3 3 ). Bei Tatsachenb e- h auptung en wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den wide r- streitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptu n- gen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen ni cht (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, z.V.b., Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tats a- chenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr her ausstellen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN). b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die von der Beklagten als Verdacht geä ußerten Behauptungen 12 13 - 8 - seien nicht (erweislich) wahr. Zwar ist d as Berufungsgericht im Ansatz zutre f- fend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Wahrheit der Tatsache n- behauptungen n ach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transfo r- mierten Bewe isregel des § 186 StGB d e r auf Unterlassung in Anspruch g e- nommene n Beklagte n als Äußernde n obliegt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGH 176, 175 Rn. 21; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502 Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 352). Wie die Revision jedoch zu Recht bea n- standet , beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staats - sicherheitsdienst z usammengearbeitet habe, auf einer Verletzung von § 286 Abs. 1 ZPO. aa ) Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisau f- nahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behau p- tung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grun d- sätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsg e- richt nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen , ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfa s- send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstößt (vgl. Senatsur teile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13 mwN; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, VersR 2012, 1261 Rn. 28 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweismaß. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur se i- nem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr übe r- 14 15 - 9 - zeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz e ine von allen Zweifeln freie Überze u- gung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchb a- ren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, o h- ne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteil e vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 12 65 Rn. 22; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 21; BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 255 f.; vom 14 . Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 , 937 ; vom 13. März 2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 508, j eweils mwN). Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche A n- haltspunkte nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 , aaO). bb ) D iese Grundsätze hat das Berufung sgericht nicht hinreichend beac h- tet . ( 1 ) Die Beweiswürdigung ist unvollständig und verstößt gegen Denkg e- setze und Erfahrungssätze . Die Revision beanstandet zu Recht, dass die De u- tung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe durch das Landgericht, a uf dessen W ürdigung das Berufungsgericht Bezug genomm en hat, zum Teil weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfin d en kaum in Einklang zu bri n- gen ist . So rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht , das insoweit auf die Würdigung des Lan dgerichts Bezug genommen hat, den Bericht der Bezirksverwaltung Leipzig des Ministeriums für Staatssicherheit vom 9. März 1984 als mit dem Vortrag des Klägers, er sei lediglich ohne sein Wissen "abg e- schöpft" worden, vereinbar angesehen hat . Der Bericht vom 9. März 1984 b e- trifft nach den Feststellungen des Ber ufungsgerichts di e erste Kontaktaufnahme 16 17 - 10 - der Bezirksverwaltung Leipzig mit dem Kläger, der bis zu diese r Zeit nur bei der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) als i noffizielle r Mitarbeiter erfasst war . In d iesem Bericht führt Ober leutnant O. von der Bezirksverwaltung Leipzig aus : "Entsprechend der Mitteilung der HVA konnte mit diesem IM die Verbindung zur zeitweiligen Nutzung aufgenommen werden. Dazu wurden die Telefonnummer des IM und ein Erkennungswort mit geteilt. Die Verbindungsaufnahme zum IM erfolgte telefonisch und geschah ohne Schwierigkeiten. " Die Revision bea n- standet mit Recht , dass die Würdigung des Landgerichts, unter dem Erke n- nungswort könne auch der Arbeitsname zu verstehen sein, unter dem alle d urch den Kläger erlangten Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltung Leipzig auszutauschen seien, unvertretbar ist. Sie trägt insbesondere dem anerkannten Grundsatz nicht Rechnung, wonach der Sin n- gehalt von Erklärungen unter Berüc ksichtigung des Wortlautes und des Z u- sammenhangs zu erfassen und hierbei das übliche Verständnis der betroffenen Verkehrskreise zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung erfolgte die Mitteilung des Erkennungswortes an die Bezirksverw a l- tung gemeinsam mit der Bekanntgabe der Telefonnummer des IM zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit diesem. Im unmittelbar auf die Verwendung des E r- kennungswortes folgenden Satz wird mitgeteilt, dass die Kontaktaufnahme tel e- fonisch erfolgt und ohne Schwierigk eiten geschehen sei. Weshalb in diesem Zusammenhang das Erkennungswort den Arbeitsnamen bezeichnen soll, unter dem die Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwa l- tung auszutauschen waren, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man die Aussage der Mitarbeiterin der Bundesbeauftragten in der Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunitätsangel e- genheiten des Sächsischen Landtags vom 10. Januar 2006 berücksichtigt, w o- nach es üblich gewesen sei , zur Herstellung des Kontakts mit einem dem inoff i- ziellen Mitarbeiter bislang unbekannten Offizier des Ministeriums für Staatss i- cherheit Kennwörter zu verein baren . - 11 - ( 2 ) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die A n- forderungen an die ric hterliche Überzeugung überspannt hat. Das Landgericht hat rechtfehlerhaft eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende Gewissheit gefordert. Es hat die Hinweise in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes jew eils isoliert gewürdigt und theoretische Erklärungen dafür gefunden, warum es nicht "gänzlich undenkbar", " nicht unmöglich " oder " nicht gänzlich unplausibel " sei, dass die Darstellung des Klägers zutreffend sei und er nicht gewusst habe, dass er seine umfa ssende Spitzeltätigkeit tatsächlich für den Staatssicherheitsdienst erbrachte. Die erhe b- lichen Verdachtsmomente wiesen nicht " zwingend " darauf hin, dass der Kläger Kenntnis von der Identität seiner Gesprächspartner gehabt habe. D as Berufungsgericht hat zwar zutreffend aus geführt , dass für die ric h- te r liche Überzeugungsbildung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genüge , der Zweifeln Schweigen gebiete , ohne sie völlig au s- zuschließen. In der Sache hat es aber keine geringeren Anford erungen an die Überzeugungsbildung als das Landgericht gestellt. Es hat sich uneingeschränkt d e ssen rechtsfehlerhaf ter Beweiswürdigung an geschlossen und ebenfalls d a- rauf abgestellt, dass die " durchaus erheblichen Verdachtsmomente " nicht den " zwingenden " bz w. " alleinigen Schluss " auf eine Kenntnis des Klägers zuließen bzw. seiner Unkenntnis " nicht zwingend entgegen " ständen. c) Die Revision wendet sich darüber hinaus mit Erfolg gegen die Beurte i- lung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Äußerungen sei en auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig. aa) D ie Revision rügt zu Recht , dass das Berufungsgericht entsche i- dungserheblichen V ortrag der Beklagten bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksich tigt hat. D ie Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, dass sich der Kläger in einer Pressekonferenz vom 8. August 2004, zu der sämtliche 18 19 20 21 - 12 - Medien eingeladen worden seien, ausführlich zu den angekündigten Focus - Enthüllungen und den darin enthaltenen Verdachtsmomenten geä ußert habe. Er habe insbesondere ausgeführt, dass er keine Stasi - Vergangenheit als IM Christoph habe, "nie bewusst" mit dem MfS zusammengearbeitet und "nie wi s- sentlich" einen Stasioffizier getroffen habe. Zu dem - unter Bezugnahme auf den Bericht in de n St asi - Unterlagen erhobenen - konkreten Vorwurf, dass er als IM Christo ph über eine Lesung der Autorin C . M . berichtet habe, habe er spek u- liert, bei seinen "öffentlichen Reden über diese Veranstaltung" von der Stasi "abgeschöpft" worden zu sein. Dieser Vo rtrag der Beklagten ist entscheidungserheblich. Die Beklagte hat damit geltend gemacht, der Kläger habe si ch vor der Berichterstattung durch die Beklagte gezielt an die Öffentlichkeit gewandt, um seine Reaktion auf die Vorwürfe bekannt zu ge ben . Die Presse konnte über seine Reaktion aber nur dann sinnvoll berichten, wenn sie zugleich die gegen ihn erhobenen Vo r- würfe darstellte. Dieses Verhalten des Klägers kann entweder als eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung in die Berichterstattung der B e- klagten zu werten sein oder jedenfalls dazu führen, dass sein Interesse an e i- nem Schutz seine r Persönlichkeit im Rahmen der Abwägung hinter dem Int e- resse der Beklagten an einer Berichterstattung zurück zu treten hat (vgl. zur Ei n- willigung in eine Persönlich keitsbeeinträchtigung: BVerfGE 106, 28, 45 f. ; S e- natsurteil e vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 mwN; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; LG Köln, AfP 1989, 766 f. ; siehe auch OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 598, 599; OLG F rankfurt, ZUM 2007, 915, 916; LG München, ZUM - RD 2008, 309; Prinz/Peters, Medien recht, 1999, Rn. 249 ; vgl. zur Berücksichtigung bei der Abwägung: Senatsurtei le vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 , NJW 1977, 1288, 1289, insoweit in BGHZ 68, 331 nicht abgedruckt ; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 26; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; BVerfGK 9, 54, 62) . Denn ha t sich der Kläger 22 - 13 - mit den für seine Stasi - Vergangenheit sprechenden Verdachtsmomente n öffen t- lich auseinandergesetzt , kann es der Presse nicht untersagt sein, diese Vorwü r- fe anschließend zum Gegenstand einer Berichterstattung zu machen. bb) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüf ung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerungen die Anforderungen an eine zu lässige Verdachtsberichterstattung überspannt hat. (1 ) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon au s- gegangen, dass e ine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf , wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf ( Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass de r auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt a n- gestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62). Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Inform a- tion sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen . Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizi e- rende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentl i- chung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN). 23 24 - 14 - (2 ) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsg e- halt der angegriffenen Äußerungen sprechen, verneint und zu hohe Anford e- rungen an die von der Beklagten einzuhaltende Sorgfalt gestellt hat. (a ) Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien stre n- ger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Me i- nungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikation s- prozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksi chtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Pe r- sönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeit s- recht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorg faltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffen t- lichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN sowie Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f.; BVerfGE 114, 33 9, 353 f.; BVerfGK 9, 317, 321; BVerfGK 10, 485, 489; EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 66; NJW 2006, 1645 Rn. 78; NJW 2012, 1058 Rn. 82). (b ) D ie Revision beanstandet zu Recht , dass das Berufungsgericht die - in dem Artikel in der BILD vom 9. August 2004 wiede rgegebene und vom B e- rufungsgericht durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegte - Stellun g- nahme des Presses prechers der Bundesbeauftragten, Herrn B., rechtsfehle r- haft nicht als pr ivilegierte Quelle gewertet hat , der die Beklagte ein gesteige r tes Vertrauen entgegenbringen durfte . Wie d as Landgericht festgestellt hat, ha t te der Pressesprecher der Bundesbeauftragten erklärt, aus den gefundenen U n- te r lagen gehe zweifelsfr ei hervor, dass der Kläger als IM Christoph für den 25 26 27 - 15 - Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei. Diese Stellungnahme bestätigte die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins "FOCUS" und den der Beklagten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen vorliegenden Au s- kunftsbericht der Bezirksverwaltung Leipzig vom 21. Juni 1988 , nach dem der Kläger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt beim Ministerium für Staatssicherheit "a k- tiv erfasst" war, im Kern. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 St UG um eine Bundesoberbehörde. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Ve r- trauen entgegengebracht werden darf (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; OLG Hamburg, ArchPR 1972, 86; OLG St uttgart, AfP 1990, 145, 147; NJW - RR 1993, 733, 734; KG, AfP 1992, 302, 303; ZUM - RD 2011, 468, 472; OLG Karlsruhe, NJW - RR 1993, 732, 733; OLG Dresden, NJW 2004, 1181, 1183; LG Olde n- burg, AfP 1988, 79, 80; siehe auch EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 72; NJW 2012, 10 58 Rn. 105; Peters, NJW 1997, 1334, 1336; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 986). Denn Behörden sind in ihrer Info rmationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG , NJW - RR 2010, 1195 R n. 35; BeckOK GG/Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 156 ff. [Stand: 1. Oktober 2012]). Der Berücksichtigung der Auskünfte steht nicht entgegen, dass es sich dabei nur um sekundäre Quellen handelt. Der Bundesbeauftragte ist für solche Auskünfte besonders kompet ent und kann das Vorliegen einer IM - Tätigkeit in aller Regel besser beurteilen als Presseorgane. Die Unterrichtung der Öffen t- lichkeit, die gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG zu seinen Aufgaben und Befugni s- sen gehört, setzt fundierte und umfassende Kenntnisse übe r den Staatssiche r- 28 29 - 16 - heitsdienst und seine n Wirkungsbereich voraus (vgl. Pietrkiewicz/Burth in Ge i- ger/Klinghardt, StUG , 2. Aufl., § 37 Rn. 15). Deshalb ist beim Bundesbeauftra g- ten auch eine Forschungsabteilung gebildet worden (Stoltenberg/Bossack, StUG, 1. Au fl., § 37 Rn. 11). III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfah ren weist der Senat darauf hin, dass die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der freien Beweiswürdigung unterli e- gen; im Einzelfall kann ihnen durchaus ein hoher Beweiswert zukommen (vgl. OVG Mecklenburg - Vorpommern, Urteile vom 2 3. September 1998 - 2 L 5/96, S. 12 mwN, und vom 18. November 1998 - 2 L 76/97, juris Rn. 20; OLG Bra n- denburg, Urteil vom 13. November 2007 - 10 UF 161/07, juris Rn. 32; Rapp - Lücke in Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl., § 19 Rn. 69; siehe auch BVerfGE 96, 1 89, 202 f.; BAGE 74, 257, 265; VG Meiningen, LKV 1995, 298, 299 f.). Vorsorglich we i st der Senat auch darauf hin, dass der Tenor des Landgericht s- urteils zu weit gefasst ist . Ein Verbot der angegriffene n Äußerungen setzt eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit unter Berüc k- sichtigung des Kontextes der Äußerungen voraus. Ein Verbot ohne Bezugna h- me auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (vgl. auch OLG Ha mburg, ZUM 2010, 606, 609; für die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen Senatsur - 30 - 17 - teil e vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262 Rn. 13 f. ; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, VersR 2009, 1675 Rn. 7 mwN ) . Galke Zoll Diederichsen Pauge v on Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 324 O 18/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 7 U 67/08 -
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