BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 315/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 556 Abs. 3 Satz 2 De m Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Ve r- tragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit ha tte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Z u- rückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (im A n- schluss an Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11 - LG Detmold AG Lemgo - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren g e- mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 2 0. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, d ie Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer V des Landgerichts Detmold vom 26. Oktober 2011 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgericht s Le m- go vom 4. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf die Gebührenstufe Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen ihren ehemaligen Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Laufe des Jahres 2009 auf Rückzahlung von Bet riebsko s- tenvorauszahlungen in Anspruch. e- e- geben und sie im Übrigen abgew ie sen. Die Kläger haben das Urteil des Amt s- 1 2 - 3 - gerichts mit der Berufung angefochten, soweit ihnen ein Anspruch auf Rückza h- geleisteten Vorauszahlungen) aberkannt wurde. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte die - jeweil s mit einem Saldo zu Lasten der Kläger endenden - Nebenkostenabrechnungen für diese Zeiträume erteilt. Der daraufhin von den Klägern erklärten Erledigung des Rechtsstreits hat sich der Beklagte nicht a n- geschlossen. Das Landgericht hat die Erledigung des Re chtsstreits festgestellt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassene n Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz noch anhängigen Forderung der Kläger auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 s ei durch die Erteilung der Nebenkostenabrechnung während des B e- rufungsve rfahrens die Erledigung der Hauptsache eingetreten, denn bis zu di e- sem Zeitpunkt sei die Klage zulässig und begründet gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertrag sauslegung ein (vorläufiger) Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen zuzubilligen, soweit der Vermieter keine Abrechnungen erteilt habe. Dies sei für 3 4 5 6 - 4 - die in der Berufungsinstanz noch im Streit befindlichen Vorauszahlungen bis zur nachträgli chen Erteilung der Abrechnungen der Fall gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch der Kläger auf Erteilung der Nebenkostenabrec h- nungen für die Jahre 2002 bis 2004 bereits verjährt gewesen sei. D enn der von den Klägern verfolgte Anspruch auf Rüc kzahlung der Nebenkostenvorausza h- lungen sei erst im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses im Jahre 2009 entstanden , so dass die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2009 b e- gonnen habe und noch nicht abgelaufen sei. Dies ergebe sich daraus, dass d er Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs während des laufe n- den Mietverhältnisses nicht berechtigt sei, geleistete Vorauszahlungen mit Rücksicht auf die ausstehende Abrechnung zurückzuverlangen, sondern er se i- nen Abrechnungsanspruch lediglic h im Wege de s Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen geltend machen könne. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 war von vornherein unbegründet. Denn dem Mieter kann bei Beendigung des Miet verhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen n ur insoweit zugebilligt we r- den, als er während der Dauer de s Mi etverhältnisses nicht die Möglichkeit ha t- te, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltung s- rechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. Diese Möglichkeit stand den Kläger n bezüglich der in der Revisionsinstanz noch im Streit befindl i- chen Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 zur Verfügung , weil das Mie t- verhältnis erst im Jahr 2009 endete; dass die Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern den Abrechnungsanspruch haben verjähren lassen, rechtfe r- tig t keine ergänzende Ve rtragsauslegung zu ihren Gunsten. 7 - 5 - 1. Nach der Rechtsprechung des Senats , von der auch das Berufung s- gericht im Ansatzpunkt zutreffend ausgeht, kann de r Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgere chnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine ( Stuf e n - )K lage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen. Diese ergänzende Ve r- tragsauslegung beruht auf der Überlegung, dass der Ver mieter sonst in der L a- ge wäre, die Fälligkeit eines Erstattung sanspruch s des Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne praktische Bedeutung bliebe (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3 c) . Hin gegen besteht bei Fortdauer des Mietverhältnisses kein Anlass für e i- ne ergänzende Vertragsauslegung, denn der Mieter ist durch ein Zurückbeha l- tungsrecht an den laufenden Vorauszah lungen hinreichend geschützt , w enn der Vermieter die abgelaufene Periode nicht fristgerecht abrechnet. Ein An spruch des Mieters auf Rückzahlung der für die nicht fristgemäß abgerechneten B e- triebskosten geleisteten Vorauszahlungen kommt in diesem Fall mangels B e- stehen s einer ausfüllungsbedürftigen Vertragslücke nicht in Betracht (Senatsu r- teil vom 29. März 2006 - V III ZR 191/05, N JW 2006, 2552 Rn. 12 ff. ). Das Gleiche gilt bei einem beendeten Mietverhältnis für die Abrec h- nungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während de s Mietverhältni s- ses abgelaufen war. Insoweit ist der Mieter nicht schutzbedürftig, de nn er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und so auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszu üben. Erst recht kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Abrechnungsanspruch des Mieters im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bereits verjährt ist. 8 9 10 - 6 - III. Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Urteil des Berufungsg e- richts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Satz 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellung en bedarf, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO); dies führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtl i- chen Urteils. Ball Dr. Mi lger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 04.11.2010 - 18 C 73/10 - LG Detmold, Entscheidung vom 26.10.2011 - 10 S 204/10 - 11
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