BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 315/13 vom 9 . Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Juli 201 4 durch den Richter Dr. Eick , die Richterin Safari Chabestari , die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke u nd die Richterin Graßnack beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozes s- kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W . zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Die vom Kläger für das Revisionsverfahren nachges uchte Prozessko s- tenhilfe ist zu versagen, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, § 116 ZPO, nicht vorliegen. Danach kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermö gensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten au f- zubringen. Es kann dahinstehen, ob d ie f ür das Verfahren voraussichtlich entst e- hen den Kosten aus der Insolven zmasse aufgebracht werden können . D en n den mit mindestens 5 % an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen b e- teiligten Gläubigern zu lfd. Nr. 11 (Finanzamt H . ) und Nr. 19 (J. B . ) der vom Kläger vorgelegten Tabelle ist jedenfalls zuzumuten, die Kost en für das Verfa h- ren aufzubringen. Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende 1 2 - 3 - Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenr i- siko a ngemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsver folgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufzubringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Okt o- ber 2012 VII ZR 7/12, juris Rn. 3; B eschluss vom 23. Oktober 2008 II ZR 211/08, juris Rn. 2 m.w.N.) . Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den Darlegungen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit bei 39,23 % und im Falle der Ab standnahme von dem Prozess bei lediglich 7,74 %. Für das Verfahren entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 8.997,26 Bei verhältnismäßiger Verteilung der Kostenlast entfällt auf den Gläub i- ger der laufenden Nr. 11 ein Betrag in Höhe von 7.827,61 (87 %) und auf den Gläubiger der laufenden Nr. 19 ein Betrag in Höhe von 1.169,64 %). Der für den Gläubiger der laufenden Nr. 11 zu erwartende Betrag im Falle des O b- siegens beläuft sich nach den Darlegungen des Klägers auf 19. 851 ,16 h- rend ohne F ührung des Rechtsstreits lediglich ein Betrag in Höhe von 3.917,12 19 hat im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit einen Betrag in Höhe von 2.936,03 während dem ein Betrag in Höhe von 579,35 im Falle der Abstandnahme von der Prozessführung gegenübersteht. Da beiden Gläubigern im Falle einer e r- folgreichen Prozessführung ungefähr der doppelte Betrag der von ihnen aufz u- bringenden Prozesskosten zufließen würde , ist es diesen Insolvenzgläubigern z uzumuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen . 3 4 - 4 - Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch dann nicht in B e- tracht , wenn mit dem Kläger anzunehmen ist, dass bis zum Abschluss des Ve r- fahrens noch ein Betrag in Höhe von 200.000 er B . Bank GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt würde . Denn dann wäre es neben de m Gläubiger zu lfd. Nr. 11 auch dieser Gläubigerin zuzumuten, für die Prozessk o s- ten aufzukommen . Denn sie wäre dann ebenfalls mit mindestens 5 % an der Summe der festges tellten Insol venzforderungen beteiligt . Nach den Darlegu n- gen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger in diesem Fall bei Ob siegen im Rechtsstreit bei 16 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei 3 %. Den im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit von diesen Gläubigern in der Verteilung zu erwartenden Mehrbeträgen stehen aufzubringende anteilige Kosten in Hö he von 1.889,42 7.107,84 Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Graßnack Vorin stanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.01.2013 - 15 HKO 29536/11 - OLG München, Entscheidung vom 31.07.2013 - 7 U 516/13 - 5
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