BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 315/13 Verkündet am: 5. Februar 2015 Seelinger - Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 89b Ein Ausgleichsa nspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kunde n- daten bei Beendigung des Vertrag s zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. April 1996 VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159). BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - VII ZR 315/13 - OLG München LG München I - 2 - Der VI I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 5. Feb ruar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richt e- rinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zi vilsenats des Obe r- landesgerichts München vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der K . GmbH (im Folgenden: Schuldne rin) die Beklagte auf Zahlung von A u s- gleich entsprechend § 89b HGB in Anspruch. Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten am 30. Juni 1996 einen Vertrag s- händlervertrag. Dieser Vertrag wurde durch die Beklagte zum 30. Septembe r 2003 gekündigt. Am 2. Juni/1. Juli 2003 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen weiteren Vertragshändlervertrag sowie eine gesonderte Vereinbarung zur Überla s- sung von Kundendaten für Zwecke der Kundenbetreuung durch die Beklagte und zur Marktfor schung (im Folgenden: KBP - Vereinbarung). In einem Anschreiben, das dem Vertragsangebot beigefügt war, wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Unterzeichnung der KBP - Vereinbarung freiwillig sei und keine Voraussetzung für den Abschluss des Vertr agsh ändlervertrags darstelle. Die KBP - Vereinbarung enthäl t unter I unter anderem folgende Bestimmun - gen : 1 2 3 - 3 - " 2. Zur Durchführung der Kundenbetreuung sowie zu Marktfo r- schungszwecken wird der Händler die Personen - , Firmen - und Fah r- zeugdaten von Kunden und Interessenten für neue Automobile, Vorführfahrzeuge und Dienstwagen einschließlich aller notwendigen Betriebsdaten laufend an B. (Anm.: die Beklagte) 5. Die Teilnahme des Händlers an der Kundenbetreuung endet durch Beendigung des Händlervertrags, durch schriftliche Kündigung der Teilnahmeerklärung durch den Händler oder mit Beendigung des Kun denbetreuungsprogramms durch B . .. . 6. Vorbehaltlich der nachstehend unter Abschnitt II getroffenen Reg e- lungen wird B. nach Beendigung der T eilnahme des Händlers an der Kundenbetreuung die vom Händler überlassenen Daten sperren, ihre Nutzung einstellen und auf Verlangen des Händlers löschen. " Abschnitt II der Vereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: " II. Ankauf von Kundendaten dur ch B. 1. B. bietet dem Händler hiermit an, seine vollständigen Kunden - und Interessentendaten bei endgültiger Beendigung der Zusa m- menarbeit auf Grundlage eines Händlervertrags gegen Zahlung eines pauschalen Kaufpreises anzukaufen, wenn B. dem Händler nic ht nach Auslaufen des jeweils bestehenden Händlervertrag e s den Abschluss eines neuen Händlervertrag e s anbietet oder die Beendigung aus Gründen erfolgt, die von B. zu vertreten sind, und der Händler dieses Angebot binnen drei Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit durch schriftliche Erklärung gegenüber B. a n- nimmt. Der von B. zu leistende Kaufpreis wird auf Basis der Anzahl von neuen Automobilen und von Vorführfahrzeugen des Händlers ermittelt, welche der Händler jährlich verkauft hat und die auf En d- kunden innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) z u- g e lassen wurden (Erstzulassung en Neufahrzeuge sowie Z wei tz u- lassungen Vorführfahrzeuge). Maßgeblich ist der Durchschnittswert der so zugelassenen Fahrzeuge des vorletzten und drittletzten vo l- len Kalenderjahres vor Vertragsende. Für diese so ermittelte Anzahl leistet B. einen Pauschalbetrag von 1.000 e- setzlicher Umsatzsteuer. Dieser Pauschalbetrag wird jährlich um 10 m Au s- gangsjahr 2003 (Bezugsbasis) erhöht. Z um Ansatz kommt der so indizierte Pauschalbetrag im letzten vollen Kalenderjahr vor Beend i- gung der Zusammenarbeit. 4 - 4 - 3. Der Händler verpflichtet sich, die B. gemäß diesem Abschnitt II übe r lassenen Datenbestände nicht mehr zu Akquisitionszwecken für den Ve s- tungen in Wettbewerb stehen, zu verwenden oder verwenden zu lassen. Das Verbot einer Wettbewerbstätigkeit ist mit diesem Nu t- zungsverbot jedoch nicht verbunden. " Das Vertragsverhältnis wurde du rch außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagte n mit Schreiben vom 7. Juli 2008 beendet . Eine Vereinbarung über den A n- kauf der Kundendaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kam nicht z u- stande. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f ür gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil au f- gehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgericht lichen Urteils . Entscheidungsgründe : Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in ZVertriebsR 2014, 35 veröffentlicht ist, führt aus, der Schuldnerin stehe ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gegen die Bek lagte in entsprechender Anwendung des § 89b HGB nicht zu. Es könne dahi n- stehen, ob die Schuldnerin in die Absatzorganisation der Beklagten in einer Weise eingebunden gewesen sei, die der Stellung eines Handelsvertreters gleichkomme. Es fehle jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, dass die Schuldnerin eine Ve r- tragspflicht zur Überlassung des Kundenstamms an die Beklagte bei Beendigung des Vertragsh ändlervertrags traf. 5 6 7 8 - 5 - Eine vertragliche Pflicht der Schuldnerin, der Beklagten nach Beendigung der Vertrags beziehung die Kundendaten zur Verfügung zu stellen, ergebe sich nicht aus dem Vertragshändlervertrag. Soweit die Schuldnerin nach der mit der Beklagten g e- schlossenen KBP - Vereinbarung verpflichtet gewesen sei, dieser während des Ve r- tragsverhältnisses sämtli che Kundendaten zu übermitteln, genüge dies nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen. Die Beklagte sei aufgrund der KBP - Vereinbarung insbesondere nicht in der Lage gewesen, die Kundendaten nach Beendigung der mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsbeziehung ohne weiteres für sich nutzbar zu machen. Denn sie sei mit Beendigung der Teilnahme der Schul d- nerin an der Kundenbetreuung nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet g e- wesen, die überlassenen Daten zu sperren, ihre Nutzung einzuste llen und auf Ve r- langen der Schuldnerin zu löschen. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bereits in der Kundenbetreuungsvereinbarung der Schuldnerin ein bindendes Angebot zum Ankauf der Kundendaten nach Vertragse n- de gemacht habe. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsg e- richt einen Ausgleichsanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte in entspreche n- der Anwendung des § 89b HGB verneint. 1. Dem Vertragshändler steht nach der Re chtsprechung des Bundesgericht s- hofs nur dann ein Ausgleichsanspruch gegen den Hersteller oder Lieferanten (im Folgenden nur: Hersteller) in entsprechender Anwendung des § 89b HGB zu, wenn zwischen ihm und einem Hersteller ein Rechtsverhältnis besteht, das über eine bloße Verkäufer - Käufer - Beziehung hinausgeht. Der Vertragshändler muss aufgrund b e- sonderer vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in weitem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Der Vertragshändler muss ferner ve r- pflichtet sein, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich di e- ser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nut z- bar machen kann . Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überla s- sung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon 9 10 11 - 6 - während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über G e- schäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist. Voraussetzung ist allein, dass der Hersteller bei Beendigung des Vertrags in die Lage versetzt wird, den Ku n- denstamm des Händlers sofort und ohne weiteres für sich nutzbar zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, NJW 2011, 848 Rn. 17; Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, NJW - RR 2010, 1263 Rn. 15; Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160 m.w.N.) . 2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Schuldnerin entsprechend einem Handels vertreter in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden g e- wesen ist . Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des Klägers daher zu unterste l- len, dass dies der Fall war. 3. Es fehlt jedoch an der für eine entsprechende Anwendung erforderlichen w eiteren Voraussetzung , dass die Schuldnerin verpflichtet war, der Beklagten ihren Kundenstamm zu übertragen, so dass diese ihn bei Beendigung des Vertrags sofort und ohne weiteres für sich nutzbar machen konnte . Eine Verpflichtung zur Überla s- sung der Kunde ndaten , die es der Beklagten ermöglichte, die Kundendaten bei B e- endigung des Vertragsverhältnisses ohne weiteres für sich nutzbar zu machen, ergibt sich weder aus dem Vertragshändlervertrag noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen KBP - Vereinbarung. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass durch den zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertragshändlervertrag k e ine Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten an die Beklagte begründet worden ist . Hierzu ist entge gen der Auffassung der Revision nicht ausreichend, dass die Schuldnerin Neufahrzeuge bei der Beklagten unter Eigentumsvorbehalt gekauft und die gegen die Kunden bestehende n Kaufpreisforderung en im Voraus zur Sicherheit an die Beklagte abgetre ten hat te . Die s begründete k eine Verpflichtung der Schuldn e- rin nach § 402 BGB , der Beklagten die Namen der Kunden mitzuteilen , die einen Neuwagen erworben haben. Die Sicherheitsabtretung der Schuldnerin im Rahmen des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgt e nicht durch Einzelabtr e- tung serklärungen in Bezug auf die e inzelnen Kunden, sondern mittels eine r globale n Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aus Neuwagenverkäufen an die Beklagte , die in Nr. 6.2 Abs. 2 der Verkaufs - und Lieferbedingungen der Beklagte n enthalten war . Bei einer Sicherungsabtretung , bei der dem Zedenten kraft ausdrücklicher Ve r- 12 13 14 - 7 - einbarung die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist, ist § 402 BGB regelmäßig stil l- schweigend abbedungen , solange die Zession dem Schuldner nicht offen gelegt wird u nd der Zedent zur Einziehung der Forderung berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795, 2796 ; Urteil vom 21. Januar 2010 IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101, Rn. 11 ). Dies ist hier der Fall. Die Schuldnerin war von der Beklagte n mit der Einziehung der zur Sicherheit an die Beklagte abgetret e- nen Kaufpreisforderungen aus Neuwagenverkäufen beauftragt worden. Die Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller im Sicherungsfall g e- mäß § 402 BGB die zur Geltendmachung der Forder ung gegenüber dem Kunden nötige Auskunft zu erteilen, ist einer Verpflichtung des Vertragshändlers zur Überla s- sung der Kundendaten nicht gleich zustellen . Der Hersteller erhält hierdurch keine umfassende Kenntnis des vom Vertragshändler geworbenen Kundensta mms. Die Verpflichtung des Vertragshändlers zur Auskunftserteilung nach § 402 BGB besteht zudem nur dann , wenn der Vertragshändler schuldhaft gegen die Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung verstößt und damit die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen der Hersteller die ihm g estellte Sicherheit verwerten kann . Die nach § 402 BGB vom Vertragshändler hinsichtlich der von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfassten Neuwagenverkäufe dann zu erteilende Auskunft über die Person des j e- we i ligen Käufers entst eht damit lediglich als mittelbare Folge einer solchen Vertrag s- verletzung des Vertragshändlers und dient dazu , dem Zessionar nach Eintritt des Sicherungsfalls die Geltendmachung der ihm sicherungshalber abgetretenen Ford e- rungen zu ermöglichen. b) Eine V erpflichtung zur Überlassung der Kundendaten an die Beklagte mit der Folge, dass diese die Kundendaten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Schuldnerin ohne weiteres für sich nutzbar machen konnte, ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Pa rteien geschlossenen KBP - Vereinbarung. aa) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist, ein Ausgleichsanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89b HGB scheitere bereits daran, dass die Verpflichtung der Schuldnerin zur Weitergabe von Kundendaten an die Beklagte in einer gesonderten Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten zum Zwecke der Kundenbetreuung und der Marktforschung seine Grundlage hat, auf die sich die Schuldnerin bei A b- sc hluss des Vertragsh ändlervertrags mit der Beklagten nicht einlassen musste. Auf 15 16 17 - 8 - die von der Revision gegen diese Auffassung geäußerten rechtlichen Bedenken kommt es nicht ent scheidend an. bb) Eine a naloge Anwendung des § 89b HGB scheidet im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen aus , weil die Beklagte nach der KBP - V ereinbarung bei Beend i- gung des Vertragshändlervertrags die ihr von der Schuldnerin überlassenen Ku n- dendaten nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen k onnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 283/96, NJW - RR 1998, 390, 391; Urteil vom 17. April 1996 VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160; Urteil vom 7. November 1991 I ZR 51/90, NJW - RR 1992, 421, 423; Urteil vom 11. Februar 1977 - I ZR 185/75, BG HZ 68, 340, 343; Urteil vom 16. Feb ruar 1961 - VII ZR 239/59, BGHZ 34, 282, 286; Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 73/57, BGHZ 29, 83, 89 f. ). Diese Mö g- lichkeit besteht nicht, wenn der Hersteller nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlass enen Kundendaten bei Beend i- gung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Ve r- tragshändlers zu löschen. (1) Die Möglichkeit des Hersteller s , die vom Händler überlassenen Kundend a- ten nach Beendigung des Vertrags für sich nut zbar zu machen, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der von ihm eingesetzte Tre u- händer, an den der Vertragshändler die Kundendaten zu überlassen hatte, auch o h- ne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Vertragshändler ge mäß §§ 11, 28 bzw. 35 BDSG und § § 667, 675 BGB verpflichtet ist, die Kundendaten des Ve r- tragshändlers nach Beendigung des Teilnahme - und des Vertragshändlervertrages in ihrem Bestand zu löschen ( vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 VIII ZR 283/96, N JW - RR 1998, 390, 391; Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160 f. ). Die für die Verpflichtung des Vertragshändlers zur Übe r- lassung von Kundendaten an einen Treuhänder entwickelten Anforderungen gelten gleichermaßen für die Verpflichtu ng des Vertragshändlers, dem Hersteller Kundend a- ten im Rahmen einer Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, die zum Zwecke der Kundenbetreuung und Marktforschung abgeschlossen worden ist . Der Bundesg e- richtshof hat klargestellt, dass die Verpflichtung zur Üb erlassung von Kundendaten an einen Treuhänder der Verpflichtung zur Überlassung von Kundendaten an den Hersteller gleichzustellen ist , weil dieser über den Treuhänder auf diese Daten z u- greifen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 VIII ZR 5/95, NJW 1 996, 2159, 2160 f. ). 18 19 - 9 - (2) Der Verpflichtung des Hersteller s oder eines von ihm eingesetzten Tre u- händers , die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu löschen, ist die vom Hersteller übernommene Verpflichtung gleic h- z ustellen, die überlassenen Daten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und sie auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Der Hersteller , der sich vertraglich zur Sperrung der ihm überlassenen Ku n- dendaten bei Be endigung des Vertrags verpflichtet und verspricht, diese über den Beendigungszeitpunkt hinaus nicht weiter zu nutzen , wenn der Vertragshändler dem Angebot zur dauerhaften Überlassung der Kundendaten an den Hersteller gegen Zahlung eines Entgelts nicht zust immt, kann ebenso wie bei Bestehen einer gesetzl i- chen Verpflichtung zur Löschung der vom Vertragshändler überlassenen Kundend a- ten diese Daten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen. Darauf, ob der Vertragshändl er die Löschung dieser gesper r- ten Daten verlangt, kommt es nicht entscheidend an. Denn die Verpflichtung des Hersteller s, die ihm überlassenen Kundendaten zu sperren und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zu nutzen, besteht unabhängig d avon, ob der Vertragshändler von dem ihm eingeräumten Löschungsanspruch Gebrauch macht oder nicht. Ohne Bedeutung ist des Weiteren, dass der Hersteller nach Beendigung des Vertragshändlervertrags bis zur Löschung der Daten auf die ihm vom Vertrag s- händler ü berlassenen Kundendaten faktisch noch zugreifen k ö nnte. Die für den He r- steller bestehende Möglichkeit, die ihm überlassenen Kundendaten unter Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten weiter zu nutzen, ist der Verpflichtung des Ve r- tragshändlers zur unmit telbaren Bekanntgabe seiner Kundendaten gegenüber dem Hersteller bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, aaO , S. 2161 ) . (3) Im Ergebnis fehlt es im vorliegenden Fall damit an ein er die analoge A n- wendung des § 89b HGB rechtfertigenden Vergleichbarkeit der Interessenlage der Schuldnerin mit derjenigen eines Han delsvertreters. Die Beklagte war nach A b- schnitt I Nr. 6 der KBP - Vereinbarung vorbehaltlich des in Abschnitt II geregelten A n- kaufsrechts verpflichtet, nach Beendigung der Teilnahme der Schuldnerin an dem Kundenbetreuungsprogramm die von der Schuldnerin überlassenen Daten zu spe r- ren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen der Schuldnerin zu löschen. G e- mäß Abschnitt I Nr. 5 e ndete die Teilnahme an dem Kundenbetreuungsprogramm zugleich mit der Beendigung des Vertragshändlervertrags. Die Beklagte konnte die 20 21 - 10 - von der Schuldnerin erhaltenen Kundendaten bei Beendigung des Vertragshändle r- vertrags danach nicht, wie von der Rechtsprech ung des Bundesgerichtshofs gefo r- dert, sofort und ohne weiteres für sich nutzbar machen. Dies gilt entgegen der Au f- fassung der Revision auch für Informationen, die die Beklagte möglicherweise unter Verwendung der von der Schuldnerin zunächst überlassenen Ku ndendaten während der Vertragslaufzeit erlangt hat. Auch insoweit läge eine Nutzung der von der Schuldnerin überlassenen Daten vor, die nach der Vertragsbestimmung in Abschnitt I Nr. 6 der KBP - Vereinbarung nach Beendigung des Vertragshändlervertrags nur na ch vorheriger Zustimmung durch die Schuldnerin zulässig war. D ie Schuldnerin kann bei der vorliegenden Vertragsgestaltung vielmehr auf die bei ihr vorhandenen Kundendaten des von ihr ge worbenen Kundenstamms z u- rückgreifen und diese im eigenen Interesse weiter nutzen. Sofern die Kundendaten bei Beendigung des Vertrags bei der Schuldnerin infolge der nach der KBP - Vereinbarung bestehenden Verpflichtung zur Übertragung von Kundendaten an die Beklagte nicht mehr oder nicht vollständig vorhanden sein sollten, wäre die Beklagte im vorliegenden Fall aufgrund der von ihr übernommenen vertraglichen Verpflic h- tung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Daten zu sperren, ihre Nu t- zung einzustellen und auf Verlangen der Schuldnerin zu löschen, verpflichtet , der Schuldnerin die ihr überlassenen Kundendaten in diesem Zeitpunkt wieder zur Ve r- fügung zu stellen. Eine solche vertragliche Nebenpflicht ist im vorliegenden Fall de s- halb anzunehmen, weil die Schuldnerin im Hinblick auf den Datenbestand der von ihr geworbene n Kunden lediglich für den Fall der dauerhaften Überlassung der Kunde n- daten an die Beklagte nach Absch nitt II Nr. 3 der KBP - Vereinbarung einem vertragl i- chen Nutzungsverbot unterliegen sollte . c c) Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, da ss sich aus dem in Abschnitt II der KBP - Vereinbarung enthaltenen Angebot der Beklagten, die vol l- ständigen Kunden - und Interessentendaten bei endgültiger Beendigung der Zusa m- menarbeit auf Grundlage eines Vertragsh ändlervertrags gegen Zahlung eines pa u- schale n Kaufpreises anzukaufen, nichts anderes ergibt. Nach den für das Revision s- verfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist dieses Angebot nicht angenommen worden . Es bestand auch keine Verpflichtung, diesem Angebot nach Vertragsbeendigung zuzu stimmen. Damit ist auch nach Beendigung des Vertrag s- h ändlervertrags keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Überlassung von Kundend a- ten an die Beklagte begründet worden , die ein e entsprechende Anwendung des 22 23 - 11 - § 89b HGB im vorliegenden Fall rechtfertigen könn te (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - I ZR 51/90, NJW - RR 1992, 421 , 423 ). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.01.2013 - 15 HKO 29536/11 - OLG München, Entscheidung vom 31.07.2013 - 7 U 516/13 - 24
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