ECLI:DE:BGH:2016:160916UVZR3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 3/16 Verkündet am: 16. September 2016 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2 a) Das Berufungs gericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach A b- lauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellun g- nahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen , ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrenswe i- se entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen. b) Erlassen ist der Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich seiner in einer der Verkündun g vergleichbaren Weise entäußert hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW - RR 2004, 1574, 1575). WEG § 46 Abs. 1 Satz 2 - 2 - Zur Wahrung der Klagebegründungsfrist, wenn eine Beschlussanfec h- tungsklage innerhalb der Frist nur darauf gestützt wird, dass der Beschluss die Teilungserklärung ändere und dies einstimmig erfolgen müsse, während tatsächlich eine Öffnungsklausel vereinbart und das danach erforderliche Quorum nicht erreicht ist. BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16 - LG Berlin AG Schöneberg - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2016 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richt er Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil der Zivi l- kammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. November 2015 au f- gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Dezember 2014 abgeändert. Der in der o rdentlichen Eigentümerversammlung der Wohnung s- eigentümergemeinschaft G . straße 79/V . straße 8 in B . vom 26 . Mai 2014 zu TOP 9 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Te i- lungserklärung (TE) enthält unter anderem die folgenden Regelungen: 1 - 4 - 1. In standhaltung und - setzung sämtlicher Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums allein, an d e- nen er den Alleinbesitz hat. Dazu zählen z.B. Balkone, Dachte r- rassen und Loggien, Außenfenster, Wohnungsabschlusstür, Rollläden, Leitungen, Heizkörper samt Thermostatventilen, Heiz - und Warmwassermessgeräten, soweit diese nicht o h- § 10 Öffnungsklausel Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, die bestehende G e- meinschaftsordnung, spätere Vereinbarungen einschlie ßlich e t- waiger Sondernutzungsrechte und abdingbare gesetzliche Bes t- immungen durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel a l- ler stimmberechtigten Wohnungseigentümer auch ohne sachl i- In dem Protokoll der Eigentümerversamm lung vom 26. Mai 2014 ist zu TOP 9 folgendes aufgeführt: die Eigentümer die Instandsetzungs - und Instandhaltungskosten an oder auf den Balkonen, Terrassen und Loggien tragen, davon ausgenommen sind die konstruktiven sowie die abdichtenden Bestandteile. J a - Stimmen: 56. 711 MEA von 100.000 MEA Nein - Stimmen: 4.878 MEA von 100.000 MEA Enthaltungen: 8.723 MEA von 100.000 MEA Damit ist der Antrag mit Stimmenmehrheit angenom Gegen den Beschluss wenden sich die Klägerinnen mit der Anfec h- tungsklage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat 2 3 - 5 - die Berufung nach vorange gangenem Hinweis durch Beschluss vom 10. Juni 2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewi esen. Auf die Anhörungsr ü- ge der Klägerinnen hin hat es das Verfahren fortgesetzt und die Berufung mit dem angefochtenen Urteil erneut zurückgewiesen. Mit der nunmehr zugelass e- nen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre im Berufungsrechtszug gestellten Antr äge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. E ntscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auf das Fehlen der in der Öffnungsklausel (§ 10 TE) vorgeseh enen Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Wohnungseigentümer gestützt worden. Sie sei zunächst nur damit begründet worden, dass die Te i- lungserklärung nur einstimmig geändert werden könne. Vortrag zu der Öf f- nungsklausel und deren Voraussetzungen sei erst nach Ablauf der Frist erfolgt. Es habe nicht dem Amtsgericht oblegen, sich aus dem mit der Klageschrift ei n- gereichten Versammlungsprotokoll und der Teilungserklärung den notwendigen Vortrag selbst herauszusuchen. Daran ändere es nichts, dass die Beklagten ihrerseits innerhalb der Frist auf die Öffnungsklausel verwiesen hätten, da sie nicht zu den Mehrheitsverhältnissen vorgetragen hätten. Der Beschluss sei auch nicht nichtig. Das Verfehlen der aufgrund einer vereinbarten Öffnung s- klausel erforderlichen Mehrh eit führe im Zweifel - und auch hier - nur zur A n- fechtbarkeit des gefassten Beschlusses. 4 - 6 - II. 1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere hat das Berufungsgericht das Verfahren aufgrund der von den Klägerinnen erhobenen Anhörungsrüge recht s- fehlerfrei fortgesetzt und die Revision wirksam zugelassen. Eine Anhörungsr ü- ge kann zwar nur dann zu einer wirksamen, das Revisionsgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Revision führen, wenn das Ve r- fahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt ( vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - I X ZR 70/10, WM 2012, 325 Rn. 7 f.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7, 9). Diese Vorausse t- zungen liegen aber jedenfalls im Ergebnis vor. a) Allerdings erschöpft sich die Begründung des Berufungsgericht s für die Fortführung des Verfahrens in der Bemerkung, der Zurückweisungsb e- vertretene Meinung zu einer Nichtigkeit des Mehrheitsbeschlusses, soweit das in einer Öffnungsklausel notwendige Quorum der Wohnungseigentümer nicht Gehör, wie ihn § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO voraussetzt, ist daraus nicht zu en t- nehmen. b) Das Revisionsgericht ist jedoch nicht an die Begründung des Ber u- fungsgerichts gebunden, sondern überprüft von Amts wegen, ob die Anh ö- rungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 5 6 7 - 7 - 1 4. April 2016 - IX ZR 197/15, ZinsO 2016, 1389 Rn. 8 ff.). Diese Prüfung ergibt, dass das Verfahren in der Sach e zu Recht fortgesetzt worden ist. aa) Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge war gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil der Zurückweisungsbeschluss des Berufung s- gerichts vor dem 31. De zember 2015 erlassen worden und die Nichtzula s- sungsb eschwerde infolgedessen ausgeschlossen war (§ 62 Abs. 2 WEG). Auch haben die Klägerinnen - wie es gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderlich ist - eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt. Sie h a- ben nämlich unter anderem ausgeführt, sie hätten mit ihrem Schriftsatz vom 4. g- keit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses noch nicht höchstrichterlich entschi e- den wurde und das Landgericht München zu dieser Frage die Revis ion zum e- richt nicht eingegangen, obwohl sich daraus ergebe, dass die Revision zuzula s- sen sei. Gemeint war hiermit offenkundig der Schriftsatz vom 16. Juni 2015, der (anders als der Sc hriftsatz vom 4. Juni 2015) den näher bezeichneten Vortrag enthielt. bb) In der Sache ist der Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt worden. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ve r- pflichtet Art. 103 Abs . 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteili g- ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen in zulässiger Weise eingereichten Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Geri chts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 62, 347, 352 mwN). 8 9 10 - 8 - (2) So liegt es hier. Das Berufungsg ericht musste den S chriftsatz vom 16. Juni 2015 , der an d emselben Tag per Telefax bei Gericht einging, bei seiner Entscheidungsfindung berüc ksichtigen. (a) Dem steht nicht entgegen, dass d er Zurückweisungsbeschluss schon vom 10. Juni 2015 datierte . Die Bindung des Gericht s an den Beschluss tritt nämlich erst mit dessen Erlass ein . Erlassen ist ein Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das G ericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat (näher BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW - RR 2004, 157 4, 157 5 unter II. 2a) , hier also frühestens am 18. Juni 2015, als die Geschäftsstelle die Versendung der Ausf ertigungen an die Parteivertreter vo r- nahm. Infolgedessen musste d as Berufungsgericht den zuvor eingegangenen Schrift satz vom 16. Juni 2016 zur Kenntnis nehmen und seinen Inhalt in seine Entscheidungsfindung insoweit einbeziehen , als dies den Vorgaben der Z ivi l- prozessordnung entsprach . (b) Nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung musste der Inhalt des Schriftsatzes berücksichtigt werden , obwohl d ie den Klägerinnen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss bereits a m 9. Juni 2015 abgelaufen war . O b das Gericht nach Fristablauf, aber vor E r- lass des Zurückweisungsbeschlusses eingehenden neuen Tatsachenvortrag der Parteien nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO berücksichtigen muss, hat der Bundesgerichtshof bislang o ffen gel assen ( BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10 , NJW - RR 2011, 1528 Rn. 13 aE ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15 Rn. 14 , juris ; gegen eine Ausschlusswirkung PG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 522 Rn. 39; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. , § 522 Rn. 27) . Diese Frage bedarf auch hier keiner Entschei dung. D enn d er Schriftsatz vom 16. Juni 2015 beschränkte sich auf Rechtsausführungen, für die 11 12 13 - 9 - § 296a ZPO ohnehin nicht gilt (vgl. nur Zöl ler/Greger, 31. Aufl., § 296a Rn. 2). Im streitigen Verfah ren ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündl i- chen Verhandlung eingegangene , nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls darauf hin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 1 56 ZPO geben (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 283 Rn. 7, § 296a Rn. 8 ). Daraus folgt im Ve r- fahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, dass das Berufungsgericht Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ( § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) , aber v or Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen muss, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem E intritt in die mündliche Ve r- handlung veranlassen. Dies ist hier - wie sich dem Hinweis des Berufungsg e- richts vom 25. August 2015 entnehmen lässt - versehentlich unterblieben. cc) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsche i- dungserhe blich im Sinne von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil sich aus dem nach Fortführung des Verfahrens gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Z u- lassung der Revision ergab. In dem Schriftsatz vom 16. Juni 2015 stützten sich die Klägerinnen nämlich erstmals au f das wenige Monate zuvor veröffentlichte Urteil des Senats vom 12. Dezember 2014 (V ZR 53/14, NZM 2015, 218 Rn. s Beschlusses, mit dem von einer vereinbarten Öffnungsklausel ohne das erfo r- derliche Quorum Gebrauch gemacht wird, absah. Da das Berufungsgericht die Anfechtungsfrist als nicht gewahrt ansah, war diese Rechtsfrage von seinem Standp unkt aus entscheidungserh eblich; nach dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichtshofs lag die in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO geregelte Vorau s- 14 - 10 - setzung für die beabsichtigte Zurückweisung im Beschlusswege nicht vor, nä m- lich die fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Revision ist begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist auf das Nichterreichen des in der Öffnungsklausel vorgeschriebenen Quorums gestützt worden, hält der revisionsrechtlich unbeschrän kten Nachprüfung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 8) nicht stand. a) Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Frist zur Begründung der Klage soll bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Au sfü h- rung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfec h- tungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und au f- grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wer den. Vor diesem Hintergrund ist es - zumal unter der Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsmaxime - une r- lässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage g e- stützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den i nnerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen der Einzelheiten mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durchsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvo r- trag (grundl egend Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 10 und 20; vgl. auch Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 13). Einer Substantiierung im Einzelnen bedarf es dag e- gen nicht (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, aaO Rn. 14). b) Die Frage, ob der i n der Klageschrift geschilderte Lebenssachverhalt auch das Erreichen der qualifizierten Mehrheit gemäß § 10 TE umfasst, stellt 15 16 17 - 11 - zwar - das ist den Vorinstanzen einzuräumen - einen Grenzfall dar. Au s Sicht des Senats sprechen die besseren Argumente aber dafür, dass auch diese Frage innerhalb der Klagebegründungsfrist zur Überprüfung durch das Gericht gestellt worden ist . aa) Richtig ist, dass die Klageschrift Tatsachenvortrag zu der Öffnung s- klau sel, den danach erforderlichen und den tatsächlichen Mehrheitsverhältni s- sen nicht enthielt. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Teilungserkl ä- rung im Hinblick auf die Regelung in § 4 Nr. 1 TE nur einstimmig bzw. durch Vereinbarung geändert werden könne. Infolgedessen fehle den Eigentümern die Beschlusskompetenz. Eine mehrheitliche Beschlussfassung sei schon gar nicht zulässig. Erst die Beklagten stützten sich in der Klageerwiderung auf die Öffnungsklausel , allerdings ohne zugleich - wie es ihren Pf lichten gemäß § 138 Abs. 1 ZPO entsprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1959 - 4 StR 14/59, MDR 1959, 589; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 3) - das Verfehlen des Quorums vorzutragen. bb ) Gleichwohl sieht d er Senat die Klagebegründung sfrist als gewahrt an. Der dem Gericht unterbreitete Lebenssachverhalt umfasst im Kern zwei Fragen, ob nämlich der Beschluss die Teilungserklärung ändert und ob er die hierfür erforderliche Zustimmung unter den Wohnungseigentümern gefunden hat. Dass die Kl ägerinnen den Standpunkt vertraten, der Beschluss habe ei n- stimmig gefasst werden müssen, stellt ihre Einschätzung der Rechtslage, aber keine Begrenzung des dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhalts dar. I n- folgedessen musste das Gericht unter Heranziehu ng des als Anlage eingereic h- ten Versammlungsprotokolls und der Teilungserklärung insgesamt prüfen, ob die Beschlussfassung den Vorgaben der Teilungserklärung entsprach. Zudem diente d er Vortrag der Klägerinnen, die nach der Öffnungsklausel erforderliche 18 19 - 12 - qu alifizierte Mehrheit sei nicht erreicht, der näheren Substantiierung des im Kern zuvor umrissenen Lebenssachverhalts; dass er nach Ablauf der Frist e r- folgte, ist daher unschädlich. Objektiv gesehen konnten die beklagten Wo h- nungseigentümer der Klageschrift nebst Anlagen entnehmen, dass die Zulä s- sigkeit einer mehrheitlichen Beschlussfassung überprüft werden sollte ; sie mussten davon ausgehen, dass die Öffnungsklausel in die rechtliche Beurte i- lung einzubez iehen war , so dass auch insoweit d er wesentliche Zweck der Kl a- gebegründungsfrist erreicht worden ist . Offenkundig haben d ie Beklagten die Klageschrift auch so verstanden und sich deshalb mit d em - wenn auch unvol l- ständigen - Verweis auf die Öffnungsklausel verteidigt. cc) Anders läge es allerdings dann, w enn sich die fehlende Mehrheit den Anlagen zu der Klageschrift nicht ohne weiteres entnehmen ließe. Wäre das Quorum nach dem Versammlungsprotokoll erreicht, müsste das Gericht nur auf entsprechenden fristgerechten Tatsachenvortrag hin prüfen , ob es tatsäch lich verfehlt wurde, etwa deshalb, weil Stimmabgaben auf unwirksamen Vollmac h- ten beruhten (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 29). Aber hier geht aus dem mit der Klageschrift überreichten Ve r- sammlungsprotokoll eindeutig hervor, dass nur eine einfache Mehrheit zusta n- de gekommen war. III. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur En t- sc heidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil der geltend gemachte Anfechtung s- grund gegeben ist. 20 21 - 13 - 1. Ohne nähere Be gründung, aber im Ergebnis zutreffend geht das Ber u- fungsgericht davon aus, dass der Beschluss die Teilungserklärung abändert und infolgedessen nicht mit einfacher Mehrheit gefasst werden konnte. a) Das Revisionsgericht kann sowohl den angefochtenen Be schluss als auch die bislang in der Teilungserklärung enthaltene Regelung selbst auslegen. Bei der gebotenen objektiven Auslegung kommt es maßgebend darauf an, wie der Beschluss (bzw. die Teilungserklärung) nach Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Bet rachter nächstliegend zu verstehen ist. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses (bzw. der Teilungserklärung) dürfen nur hera n- gezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.; Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 8). b) Die Auslegung ergibt, dass der Beschluss § 4 Nr. 1 TE abändert. aa) Die bislang geltende Fassun g von § 4 Nr. 1 TE ist nächstliegend so zu verstehen, dass Eigentümer von Wohnungen, die mit einem Balkon ausg e- stattet sind, für sämtliche diesbezüglich entstehenden Instandsetzungs - und Instandhaltungskosten aufkommen müssen. Eine Einschränkung hinsichtli ch der konstruktiven sowie der abdichtenden Bestandteile lässt sich dem klaren Wortlaut der Klausel nicht entnehmen (so zu einer vergleichbaren Klausel S e- nat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 f.). Insbeso n- dere folgt eine solche Einsc l- Klausel lässt nämlich keinen Zweifel daran, dass die Kosten, die mit der Unte r- haltung der dort explizit geregelten Teile des Gemeinsch aftseigentums verbu n- 22 23 24 25 - 14 - den sind, insgesamt denjenigen Wohnungseigentümer n zur Last fallen sollen, deren Nutzen sie vornehmlich dienen. bb) Von dieser Regelung abweichend soll durch den angefochtenen B e- schluss eine Ausnahme hinsichtlich der konstruktiven sowie der abdichtenden g- eine allgemeine Regelung beabsichtigt war und an der bislang geltenden Te i- lungser klärung insoweit zukünftig nicht mehr festgehalten werden sollte. 2. Einer Klärung der umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht en t- schiedenen Frage der Nichtigkeit eines solchen Beschlusses, die das Ber u- fungsgericht von seinem Standpunkt aus zu R echt zu der Zulassung der Rev i- sion veranlasst hat, bedarf es nicht; denn in Fallkonstellationen wie der vorli e- genden kann das Gericht den Beschluss ohne weiteres für ungültig erklären (näher Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn . 21 f.). 26 27 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 772 C 56/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2015 - 85 S 12/15 WEG - 28
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