BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 316/00 vom 22. März 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ DDR:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313 Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels ke i - ner Form. BGH, Beschl. v. 22. März 2001- V ZR 316/00 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2 000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 38.344 DM Gründe: § 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftl i - chen Aufgabe des im "Überlassungsvertrag" vom 18. September 1981 vorb e - haltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickelten Grundsätze zur formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge nach Vollzug des Eigentumswechsels (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971, V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 BGB - 3 - verfolgt (dazu Senat BGHZ 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen Leitung des Grundstücksverkehrs (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehm i - gungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.F. v. 15. De zember 1977 (GBl. I 73). Die Grundstücks verkehrsverordnung knüpfte das Erfordernis der Genehmigung an das "dingliche" Geschäft an (§ 2 GVVO: "Übertragung" des Eigentums; "Verzicht" auf dieses; "Erwerb" in verschiedenen weiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt die Verordnung nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponente haben ("Abschluß und Änderung eines Vertrages über die Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks"). Den Zwe k - ken des Genehmigungsverfahrens (Preisüberwachung, rationelle Bodennu t - zung) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Prei s - überwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zu nutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um Vorbehalte der Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibt sich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, die staatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. Rohde u.a., Bodenrecht, 1989 S. 255). Die Wohnraumlenkungsveror dnung in der hier maßgebenden Fassung vom 14. No vember 1967 (GBl. II 733) schloß Wohnungen im Eige n - heim zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur, wenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum inne hatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben. Indessen entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraum nicht dem Zugriff des staatlichen Lenkungsorgans (Rat des Kreises). Eine Überlassung an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie war Voraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99 ZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten Woh n - - 4 - befugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (anders beim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines Wo h - nungsmietvertrags war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich auf die Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die Abänderungsverei n - barung vom 18. August 1983 liegt mithin außerhal b des staatlichen Lenkung s - mechanismus. Wenzel Tropf RiBGH Schneider ist infolge Ur- laub an der Unterschrift gehin- dert. Karlsruhe, den 3. April 2001 Der Vorsitzende Wenzel Klein Lemke
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