BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 316/04 Verk374ndet am: 28. Juni 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ PflVG 247 3 Nr. 1; AVB Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung f374r Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung f374r Kraftfahr-zeug-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unbe-rechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungs-nehmer zugeteilt hat. BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 - LG Darmstadt AG Bensheim - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 11. Zivil-kammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. M344rz 2004 wird auf Kosten der Streithelferin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht als Gesch344digte eines Verkehrsunfalls Scha-densersatzanspr374che in H366he von noch 868,17 200 gegen den ihrer Auf-fassung nach leistungsverpflichteten Haftpflichtversicherer des gegneri-schen Fahrzeuges geltend. 1 Die Beklagte gew344hrte ihrem Versicherungsnehmer, einem Auto-h344ndler, Pflichtversicherungsschutz f374r dessen Kraftfahrzeuge. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Bedingungen f374r die Kraftfahrt-versicherung (AKB) sowie die "Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung f374r Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" zugrun-de. Darin ist unter "I. Gegenstand der Versicherung" bestimmt: 2 - 3 - "Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschl374sse in den Abschnitten III und IV, auf alle 1. Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versi-cherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amt-lich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem ro-ten Versicherungskennzeichen nach 247 29g StVZO versehen sind; 205" Am Morgen des 13. Oktober 2001 verkaufte der Versicherungs-nehmer der Beklagten dem sp344teren Unfallverursacher K. einen ge-brauchten Ford Fiesta. Um dem K344ufer die 334berf374hrung des Fahrzeugs zu seiner Wohnung zu erm366glichen, versah es der Autoh344ndler mit ihm von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen. Im weiteren Verlauf des Tages entfernte K. diese Kennzeichen von dem Ford Fiesta und brachte sie stattdessen abredewidrig und ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers an einem nicht zugelassenen, in sei-nem Besitz befindlichen alten VW Golf an. 3 Am sp344ten Abend des 13. Oktober 2001 befuhr K. mit dem VW Golf bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille die autobahn-344hnlich ausgebaute Bundesstra337e 47 Richtung B. , wobei er die Gegenfahrbahn als so genannter Geisterfahrer benutzte. Zwischen L. und B. kam es zur Kollision mit einem mit vier Personen besetzten Pkw, dem durch die Wucht des Aufpralls das Heck abgerissen wurde. Ein auf dem R374cksitz sitzendes 15-j344hriges M344dchen wurde dabei get366tet. Die anderen drei Insassen, darunter die Kl344gerin, wurden ver-letzt. 4 - 4 - Die Beklagte, die vorgerichtlich 1.000 DM an die Kl344gerin gezahlt hat, h344lt sich f374r nicht leistungspflichtig und hat deshalb weitere Scha-densersatzzahlungen abgelehnt. Sie meint, der Versicherungsschutz ha-be sich nicht auf das Fahrzeug des Unfallverursachers erstreckt. Dessen Kennzeichenmissbrauch begr374nde f374r sie keine Leistungspflicht. Diese treffe im Rahmen der so genannten Nachhaftung allein die Streithelferin der Kl344gerin als letzten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfall-fahrzeuges. 5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Streithelferin den Klag-antrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat einen Direktanspruch der Kl344gerin aus 247 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte verneint, weil der Versicherungs-schutz aus der mit dem Autoh344ndler abgeschlossenen Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung f374r Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sich nicht auf das Unfallfahrzeug erstreckt habe. Ungeachtet des Wortlauts der Kennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen habe sich die Versicherung nur auf solche Fahrzeuge bezogen, die mit dem Betrieb des Versicherungsnehmers in irgendeiner Beziehung gestanden h344tten. Das ergebe sich aus dem Vertragszweck, der nicht darauf gerichtet ge- 8 - 5 - wesen sei, betriebsfremde Risiken abzudecken, und zeige sich im 334bri-gen auch daran, dass in den weiteren Klauseln der Sonderbedingungen nur Regelungen hinsichtlich eigener und fremder Fahrzeuge des Versi-cherungsnehmers enthalten seien, soweit sie mit dessen Betrieb in Be-r374hrung k344men. Diese Auslegung werde schlie337lich auch dem Wesen der Versicherung f374r Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk gerecht, bei der die Gesamtheit der im Versicherungszeitraum beim Versicherungsneh-mer hereinkommenden und hinausgehenden Fahrzeuge in der Weise versichert werde, dass der Versicherungsschutz f374r das einzelne Fahr-zeug schon mit dem Ausscheiden aus dem Bestand des Versicherungs-nehmers automatisch ende. Zu diesem Bestand habe das Unfallfahrzeug nie geh366rt. Auf 247 3 Nr. 4 PflVG k366nne sich die Kl344gerin nicht st374tzen, weil sich die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit im Rahmen eines an sich beste-henden Versicherungsverh344ltnisses berufe, sondern darauf, die Gefahr f374r das Unfallfahrzeug von vorn herein nicht 374bernommen zu haben. 9 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 10 1. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Direktanspruch gegen die Beklagte aus 247 3 Nr. 1 PflVG setzt eine Leistungspflicht des Versi-cherers aus dem Versicherungsverh344ltnis voraus; das ist hier die zwi-schen der Beklagten und dem Autoh344ndler abgeschlossene Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung f374r Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. 11 - 6 - a) Zweck des Versicherungsvertrages ist es wie bei jeder Kraft- fahrzeughaftpflichtversicherung, dem Versicherungsnehmer Schutz vor unberechtigten und die Freistellung von berechtigten Haftpflichtanspr374- chen zu gew344hren, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen k366nnen. Dabei hat die Vertragsgestaltung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den Versicherungsnehmer die Verantwortung f374r eine Viel- zahl von Fahrzeugen trifft, die meist nur kurzzeitig in seiner Obhut ste- hen. Die Versicherung f374r Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk ist des- halb als Sammelversicherung ausgestaltet, die auf den st344ndigen kurz- fristigen Durchlauf von Kraftfahrzeugen beim Versicherungsnehmer zu- geschnitten ist. Demgem344337 ist bei ihr nicht jedes Fahrzeug einzeln f374r sich versichert, sondern die Gesamtheit der im Versicherungszeitraum beim Versicherungsnehmer hereinkommenden und gegebenenfalls auch wieder hinausgehenden Fahrzeuge. Mit dem Ausscheiden eines Fahr- zeugs aus dem versicherten Bestand endet entsprechend 247 54 VVG der Versicherungsschutz f374r das ausscheidende Fahrzeug automatisch (vgl. dazu BGHZ 35, 153, 155 f.; BGH, Urteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 c). 12 b) Vor diesem Hintergrund erschlie337t sich dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten, jedoch um Verst344ndnis der Versicherungs-bedingungen bem374hten Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ 123, 83, 85), der bei Vertr344gen der in Rede stehenden Art regelm344337ig mit den Besonderheiten des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks vertraut sein wird, auch der Regelungsgehalt der in den Sonderbedingungen zur Haft-pflicht- und Fahrzeugversicherung f374r Kraftfahrzeug-Handel und -Hand-werk unter I Nr. 1 enthaltenen Kennzeichenklausel, nach der die Versi- 13 - 7 - cherung sich auf "alle Fahrzeuge" bezieht, "wenn und solange sie mit ei-nem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versi-cherungskennzeichen nach 247 29g StVZO versehen sind; 205". Der Versicherungsnehmer erkennt, dass mit der Klausel einer m366glichen Unsicherheit 374ber den ma337geblichen Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug aus dem versicherten Bestand ausscheidet, wenn es in den Besitz eines Kunden 374berf374hrt wird, entgegengetreten werden soll, und zwar losgel366st davon, ob es sich danach noch in der Obhut des Versi-cherungsnehmers befindet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. M344rz 1987 - IVa ZR 240/85 - NJW-RR 1987, 856 unter 1). 14 c) Die fr374here Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 35, 153, 160) hat vor Einf374hrung der heutigen Fassung der Klausel I Nr. 1 der Sonderbedingungen aus dem Sinn und Zweck der Pflichtversiche-rung eine erweiterte Obhut des H344ndlers f374r solche Fahrzeuge hergelei-tet, die seinen Bestand unter Verwendung roter Kennzeichen verlassen. Ein Fahrzeug untersteht solange der Obhut des Versicherungsnehmers, wie es sich in seinem Verantwortungsbereich befindet. Diesen Verant-wortungsbereich hat der Bundesgerichtshof in F344llen, in denen ein H344nd-ler als Kundendienstleistung dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs rote Kennzeichen 374berlie337, bis zur R374ckgabe der roten Kennzeichen ausge-dehnt und daraus gefolgert, das Fahrzeug bleibe ebenso lange auch im objektiven Gefahrenbereich der nach den Sonderbedingungen abge-schlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ aaO m.w.N.). Die H344ndler-haftpflichtversicherung m374sse sich uneingeschr344nkt auch auf die Fahr-zeuge erstrecken, die nach ihrer 334bergabe an den Erwerber mit der ro- 15 - 8 - ten Zulassungsnummer gefahren w374rden (BGHZ aaO S. 159). Nur bei einer solchen Auslegung des Obhut-Begriffs k366nne das vom Pflichtversi-cherungsgesetz aufgestellte Erfordernis einer ausreichenden Haftpflicht f374r die zugelassenen Fahrzeuge erf374llt werden. Die heutige Kennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen bestimmt zwar, dass "alle Fahrzeuge", die mit einem dem Versiche-rungsnehmer erteilten roten Kennzeichen versehen sind, solange versi-chert bleiben, wie sich dieses Kennzeichen an ihnen befindet, unabh344n-gig davon, wie es um die Obhut 374ber dieses Fahrzeug bestellt ist. Eines R374ckgriffs auf die Erw344gungen in der Entscheidung BGHZ 35, 153 ff. be-darf es also insoweit nicht mehr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. M344rz 1987 aaO). Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel entgegen ihrem weit gefassten Wortlaut dahin verstehen, dass sie sich nicht auf "alle", sondern nur auf all diejenigen Fahrzeuge be-zieht, die jedenfalls bei Begr374ndung des Versicherungsschutzes zu sei-nem Bestand geh366rten und deshalb zun344chst seiner Obhut unterstanden. 16 Es erschlie337t sich ihm nicht, dass der Versicherungsschutz sich al- lein infolge der Kennzeichenklausel auch auf Fahrzeuge erstrecken soll, die nie zu seinem Bestand geh366rt haben, sondern lediglich infolge des eigenm344chtigen Verhaltens eines Dritten, etwa auch eines Kennzeichen- Diebes, mit roten Kennzeichen versehen sind, die die Kraftfahrzeugzu- lassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat. Eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf solche Fahrzeuge entspricht daher nicht seinem rechtlichen Interesse und auch nicht dem des Versicherers. 17 - 9 - d) Anders als die Revision meint, liegt insoweit auch keine Fremd- versicherung zugunsten des die roten Kennzeichen abredewidrig nut- zenden Kunden vor. Zwar kann die Sammelversicherung sowohl eigene Fahrzeuge des Kraftfahrzeug-H344ndlers oder -Handwerkers wie auch fremde Fahrzeuge umfassen, soweit es etwa um in Verkaufskommission genommene, bereits an Erwerber 374bereignete oder lediglich zur Repara- tur gegebene Fahrzeuge handelt. Insoweit liegt regelm344337ig eine Fremd- versicherung vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. M344rz 1987 aaO unter 2). Auf Fahrzeuge, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers oder auch nur in irgendeinem Bezug zu ihm oder seinem Betrieb gestanden haben, trifft dies aber regelm344337ig nicht zu, weil weder der Haftpflichtversicherer noch der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ein rechtliches Inte- resse daran haben, Versicherungsschutz auch f374r solche Fahrzeuge zu schaffen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart VersR 2001, 1375). Ob die Kennzeichenklausel dahin auszulegen ist, dass jedenfalls auch dann ei- ne Fremdversicherung vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer selbst betriebsfremde Fahrzeuge mit ihm von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen versieht (zu einem solchen Fall verneinend OLG Stuttgart aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden. 18 2. Aus der Entscheidung BGHZ 35, 153 ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (aaO S. 161) ausgef374hrt, die weite Obhut des Versicherungsnehmers erfasse auch die sehr h344ufigen F344lle des Missbrauchs der roten Kennzeichen durch den Erwerber, weshalb die Kraftfahrzeug-H344ndler und -Handwerker auch die Verantwortung da- f374r tr374gen, dass die Kennzeichen nur zu dem von der Stra337enverkehrs- zulassungsordnung vorgesehenen Zweck verwendet w374rden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich jedoch, dass damit nur 19 - 10 - Verst366337e gegen die Verwendungsklausel des damaligen 247 2 Abs. 2 lit. a AKB, der der heutigen Fassung des 247 2b Abs. 1 lit. a AKB entspricht, gemeint waren (vgl. BGHZ aaO S. 161). Das setzt jedoch eine zweckwid- rige Verwendung des versicherten Fahrzeugs (zu anderen als den in 247 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO genannten Zwecken), nicht des roten Kenn- zeichens, voraus, kn374pft also weiterhin an die haftungsrechtliche Ver- antwortlichkeit des Versicherungsnehmers f374r ein bestimmtes Kraftfahr- zeug, nicht an die Verantwortlichkeit f374r die Kennzeichen an. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 14.05.2003 - 6 C 846/02 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2004 - 11 S 47/03 -
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