BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 316/07 Verk374ndet am: 11. M344rz 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 5. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Mieterh366hung in Anspruch. 1 Die Kl344gerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in Ber-lin. Die Nettokaltmiete f374r die 67,35 qm gro337e Wohnung betrug zuletzt 306,44 200. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 verlangte die Kl344gerin von der Beklagten unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2005 und das dort bezeichnete Miet-spiegelfeld H 7 eine Mieterh366hung um 18,76 200 auf 325,20 200 ab dem 1. Oktober 2006. Die Beklagte stimmte nicht zu. Nach ihrer Auffassung ist die Wohnung in 2 - 3 - das Mietspiegelfeld H 6 einzuordnen und innerhalb der Spanne des Mietspie-gelfeldes ein Aufschlag von lediglich 20 % auf den Mittelwert gerechtfertigt. 3 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der beantragten Mieterh366-hung zuzustimmen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin das Mieterh366hungsverlangen weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1635) hat, soweit f374r das Re-visionsverfahren noch von Interesse, ausgef374hrt: 5 Die Zustimmungsklage sei - unabh344ngig von der materiellen Begr374ndet-heit des Mieterh366hungsverlangens - unzul344ssig. Das Erh366hungsverlangen vom 13. Juli 2006 entspreche nicht den formellen Anforderungen des 247 558a BGB, weil es wegen falscher Einordnung der Wohnung in die Mietspiegelkategorie H 7 bereits formell unwirksam sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mieter - wie hier - die Fehlerhaftigkeit der Angabe nicht habe erkennen k366nnen. 6 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterh366hungsverlan-gen der Kl344gerin vom 13. Juli 2006 formell ordnungsgem344337 begr374ndet worden (247 558a Abs. 1 und 3 BGB). Die Klage h344tte nicht als unzul344ssig abgewiesen werden d374rfen. 7 - 4 - Wie der Senat (Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, ist bei Bezug-nahme auf einen qualifizierten Mietspiegel - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr als die Angabe des f374r die Wohnung nach Auffassung des Vermie-ters einschl344gigen Mietspiegelfelds erforderlich, um dem Mieter eine 334berpr374-fung zu erm366glichen, ob die geforderte Miete innerhalb der im Mietspiegel an-gegebenen Spanne liegt. Der Mieter kann dann ohne Weiteres pr374fen, ob die vom Vermieter vorgenommene Einordnung der Wohnung in dieses Mietspiegel-feld zutrifft und ob die f374r die Wohnung geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt (Senat, aaO, Tz. 16 m.w.N.). So ist es hier. Ob die Mietwohnung der Be-klagten in das Mietspiegelfeld H 7 oder, wie die Beklagte meint, in das Feld H 6 einzuordnen ist, ist keine Frage der Wirksamkeit, sondern der materiellen Be-gr374ndetheit des Mieterh366hungsverlangens und bedarf hier deswegen keiner Entscheidung. 8 Danach ist das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin vom 13. Juli 2006 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 9 III. Da die Revision begr374ndet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht sich in seiner summarischen Pr374fung der materiellen Begr374ndetheit des Erh366-hungsverlangens - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit den von der Beklagten in der Berufungsbegr374ndung vorgebrachten Angriffen auseinan- 10 - 5 - dergesetzt hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 C 472/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - 62 S 205/07 -
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