BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 316/08 Verk374ndet am: 6. Oktober 2009 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVO 247 14 Abs. 1; StVG 247 17 Die Sorgfaltsanforderung des 247 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammen-hang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei ge366ffneter T374r in das Kraft-fahrzeug beugt, um etwa Gegenst344nde ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Kommt es dabei zur Ber374hrung der ge366ffneten Fahrzeugt374r mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden LKW, kann eine h344lftige Schadensteilung gerechtfertigt sein. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 316/08 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-rin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landge-richts M374nchen I vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Oktober 2006 wurde die ge366ffnete hintere linke T374r des parkenden PKW des Kl344gers durch einen vorbeifahrenden vom Beklagten zu 2 gesteuer-ten, bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten LKW besch344digt. Der Kl344ger verlangt von den Beklagten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 1 Zum Unfallzeitpunkt parkte der Kl344ger sein Fahrzeug in einer Parkbucht. Diese ist zwei Meter, die Fahrbahn ist weitere 7 Meter breit. An dem Fahrzeug des Kl344gers war die. hintere linke T374r zum Teil ge366ffnet. Der Kl344ger stand in der ge366ffneten T374r, um sein auf dem linken hinteren R374cksitz sitzendes Kind abzu-schnallen. Der Beklagte zu 2 fuhr mit seinem LKW mit Anh344nger an dem PKW in einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei. Dabei wurde die T374r des PKW aus 2 - 3 - unbekanntem Grund, sei es durch den Kl344ger oder durch. den Luftzug des vor-beifahrenden LKW, weiter ge366ffnet. Der. LKW stie337 deshalb mit dem Anh344nger dagegen. Zum Zeitpunkt der Kollision hatte die T374r die maximale 326ffnungsweite von einem Meter erreicht. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Quote von 40 : 60 zu Lasten der Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg, auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt die Verurteilung der Beklagten lediglich auf der Grundlage einer Quote von 50 : 50 gebilligt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: F374r den Beklagten zu 2 sei bei der An-n344herung an das Fahrzeug des Kl344gers erkennbar gewesen, dass die hintere linke T374r zum Teil ge366ffnet war und dass eine Person in der T374r stand. Der Be-klagte zu 2 habe nicht darauf vertrauen d374rfen, dass die erkennbar schon ge-366ffnete T374r sich nicht weiter 366ffnen werde. Es k366nne nicht mehr gekl344rt werden, ob der Kl344ger beim Abschnallen seines Kindes gegen die T374r gesto337en sei und diese weiter ge366ffnet habe oder aber ob die T374r sich durch den Luftzug des vorbeifahrenden LKW weiter ge366ffnet habe. Mit beiden M366glichkeiten habe der Beklagte zu 2 rechnen m374ssen. Er habe gewusst, dass er einen sehr gro337en LKW fahre, der einen erheblichen Luftzug verursache, der ausreichen' k366nne, eine Kraftfahrzeugt374r weiter zu 366ffnen, wenn diese nicht ordnungsgem344337 fest-gehalten werde. Er habe auch die M366glichkeit einkalkulieren m374ssen, dass der 4 - 4 - Kl344ger die T374r nicht ordnungsgem344337 festhalte oder dass er an die T374r sto337e und diese weiter 366ffne und dass durch eine solche Bewegung die T374r ihren maximalen 326ffnungswinkel erreiche. Vor diesem Hintergrund sei der gew344hlte Sicherheitsabstand zu gering gewesen. Der Beklagte zu 2 habe notfalls auf die Gegenfahrbahn ausweichen oder, wenn dies infolge Gegenverkehrs nicht m366g-lich gewesen sei, sein Fahrzeug anhalten m374ssen. Der Beklagte zu 2 habe bei geh366riger Beobachtung der Situation auch erkennen k366nnen, dass der Kl344ger ihm den R374cken zuwandte, und habe deshalb nicht darauf vertrauen d374rfen, dass er die Ann344herung des LKW bemerken und sich darauf einstellen w374rde. Auf der anderen Seite habe der Kl344ger durch das 326ffnen der linken T374r, die, w344hrend er sich hineingebeugt habe, zumindest den Rand des rechten Fahrstreifens tangiert oder m366glicherweise in diesen hineingeragt habe, eine Gefahrenquelle geschaffen. Er habe nicht darauf vertrauen d374rfen, dass vorbei-fahrende Fahrzeuge einen auch bei einer' sich weiter 366ffnenden T374r ausrei-chenden Sicherheitsabstand einhalten w374rden. Er sei, auch wenn er im Fahr-zeug hantierte, verpflichtet gewesen den sich von hinten n344hernden Verkehr zu beobachten. Hier habe er den sich n344hernden LKW alleine aufgrund der Ge-r344uschentwicklung eines solch gro337en Fahrzeugs leicht wahrnehmen k366nnen und sich darauf einstellen m374ssen. Er habe dann, obwohl er dabei gewesen sei, das Kind abzuschnallen, die T374r gegen ein weiteres 326ffnen durch Festhalten sichern m374ssen. 5 Bei dieser Sachlage sei eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemes-sen. 6 - 5 - II. Die dagegen gerichtete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. 7 1. Die in der Revisionsbegr374ndung erhobene R374ge, das Berufungsge-richt habe in falscher Besetzung entschieden, hat sich erledigt, nachdem das Berufungsgericht durch Beschluss vom 24. April 2009 das Rubrum seines Urteils berichtigt hat. 8 2. Die h344lftige Quotierung des Schadens durch das Berufungsgericht l344sst entgegen der Ansicht der Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung 374ber eine Haftungsverteilung im Rahmen des 247 254 BGB oder des 247 17 StVG ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/06 - VersR 2007, 558, 559; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 216/05 - VersR 2007, 1095, 1096, jew. m.w.Nachw.). Dies ist vorliegend der Fall. 9 a) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Kl344gers am Ma337stab des 247 14 Abs. 1 StVO gemessen. 10 Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gef344hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt f374r die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevor-gangs, also f374r alle Vorg344nge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und 366rtli-chen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schlie337en der Fahrzeugt374re, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schlie337en der Fahrzeugt374re und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist 11 - 6 - (vgl. KG, NZV 2008, 245 f.). Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in de-nen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei ge366ffneter T374r in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenst344nde ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203 f.; OLG D374sseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 - Juris Rn. 5 ff.; OLG Hamburg, OLGR 2005, 84; OLG Hamm, NZV 2004, 408 f.; LG Berlin, VersR 2002, 864 f.). Die Sorgfaltspflicht des 247 14 Abs. 1 StVO beschr344nkt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht ausschlie337lich auf solche Vorg344nge, bei denen sich durch das unvorsichtige 326ffnen einer Fahrzeugt374r ein 334berra-schungsmoment f374r andere Verkehrsteilnehmer ergibt (in dieser Richtung aller-dings OLG Bremen, aaO; LG Berlin, aaO). Das Gesetz stellt nicht auf das 374ber-raschende 326ffnen einer Fahrzeugt374r ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gr374nden mit erhebli-chen Gefahren f374r den flie337enden Verkehr verbunden sein kann. Zwar ergeben sich die Gefahren beim Aussteigen vielfach daraus, dass eine Fahrzeugt374r durch einen f374r den flie337enden Verkehr nicht erkennbaren Fahrzeuginsassen 374berraschend ge366ffnet wird. Doch beschr344nkt sich der vom Gesetz erfasste Gefahrenkreis nicht ausschlie337lich darauf. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sorgfaltsanforderung auch f374r Einsteigevorg344nge gilt, bei denen der Ein-steigende in der Regel f374r den flie337enden Verkehr erkennbar ist. Im Streitfall beruht der Unfall auch darauf, dass der Kl344ger beim Ausstei-gen nicht die n366tige Sorgfalt hat walten lassen. Entweder hat er, ohne auf den vorbeifahrenden LKW zu achten, die T374r weiter ge366ffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehalten, um ein weiteres 326ffnen durch die Sogwirkung des LKW zu verhindern. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Ver-kehrsteilnehmer gesch344digt, so spricht im 334brigen schon der Beweis des ersten Anscheins f374r fahrl344ssige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigen- 12 - 7 - den (vgl. OLG D374sseldorf, aaO; OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, NZV 2000, 209 f.; KG, DAR 2005, 217; He337 in: Jagow/Burmann/He337, Stra337enverkehrs-recht, 20. Aufl., 247 14 StVO Rn. 2; K366nig in: Hentschel/K366nig/Dauer, Stra337enver-kehrsrecht, 40. Aufl., 247 14 StVO Rn. 9). Dieser Anschein ist nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht ersch374ttert. Ob etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Ausstei-gende vor und w344hrend des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich kein r374ckw344rtiger Verkehr n344hert, und dass der Unfall ausschlie337lich auf einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zur374ckzuf374hren ist (dahin ge-hend OLG Bremen, aaO; vgl. auch OLG N374rnberg, VersR 2001, 1042; abwei-chend OLG D374sseldorf, aaO), kann hier dahinstehen. Dass es f374r die Frage, ob die Sorgfaltspflicht des 247 14 Abs. 1 StVO erf374llt ist, auf die Umst344nde des Ein-zelfalls ankommt, hat der erkennende Senat bereits fr374her entschieden (Se-natsurteil vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232). 13 b) Danach ist die Abw344gung, die das Berufungsgericht gem344337 247 17 StVG vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ber374cksichtigt, dass den Beklagten zu 2 eine erhebliche Mitverantwortung f374r den Unfall trifft, weil er angesichts der Umst344nde einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat. Dabei zieht es - entgegen der Annahme der Revision - im Ergebnis auch die wegen der m366glichen Sogwirkung erh366hte Betriebsgefahr des LKW in Be-tracht. Feststellungen dazu, dass die Einhaltung eines Seitenabstandes von 0,95 m angesichts der gegebenen Situation grob fahrl344ssig gewesen sein k366nn-te, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revision zeigt insoweit keinen Verfahrensfehler auf. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsge-richt bei der Abw344gung auch keine Umst344nde zu Lasten des Kl344gers ber374ck-sichtigt, die nicht unstreitig oder bewiesen sind. Dass es die beiden in Betracht kommenden M366glichkeiten, dass der Kl344ger entweder die T374r trotz der Vorbei- 14 - 8 - fahrt des LKW weiter ge366ffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehal-ten hat, gleich bewertet, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht f374r angemessen gehaltene Quotierung ist in der Rechtspre-chung auch anderweit bei einem 344hnlichen Sachverhalt ausgeurteilt worden (OLG Hamm, aaO). Dagegen bestehen aus Rechtsgr374nden keine Bedenken. Galke Zoll Diederichsen Pauge v. Pentz Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 30.01.2008 - 322 C 9655/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.11.2008 - 19 S 3819/08 -
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